Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der schwedischen Regierung über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. X Inkrafttreten und Geltungsdauer
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem jede Partei von der anderen die schriftliche Bestätigung erhalten hat, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen internen Rechtsverfahren abgeschlossen wurden. 2. Das Abkommen von 1968 und das Zusatzprotokoll von 1990 enden ungeachtet von Artikel VII Absatz 3 des Abkommens von 1968 sowie von Artikel V und VI des Zusatzprotokolls von 1990 am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die laufende Zusammenarbeit unter dem Abkommen von 1968 und dem Zusatzprotokoll von 1990 wird gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens weitergeführt. 3. Dieses Abkommen bleibt dreissig Jahre in Kraft. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer der Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird. 4. Die Pflichten, die die Parteien gemäss Artikel III, IV, V und VI eingegangen sind, behalten ungeachtet der Beendigung dieses Abkommens weiterhin Gültigkeit, bis die Parteien etwas anderes vereinbaren. Geschehen in Bern, am 6. Dezember 2010, in zweifacher Ausfertigung in englischer, französischer und schwedischer Sprache. In Zweifelsfällen ist der englische Text massgebend. Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die schwedische Regierung: Christian Meuwly Per Thöresson
Art. X Inkrafttreten und Geltungsdauer
1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem jede Partei von der anderen die schriftliche Bestätigung erhalten hat, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen internen Rechtsverfahren abgeschlossen wurden. 2. Das Abkommen von 1968 und das Zusatzprotokoll von 1990 enden ungeachtet von Artikel VII Absatz 3 des Abkommens von 1968 sowie von Artikel V und VI des Zusatzprotokolls von 1990 am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die laufende Zusammenarbeit unter dem Abkommen von 1968 und dem Zusatzprotokoll von 1990 wird gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens weitergeführt. 3. Dieses Abkommen bleibt dreissig Jahre in Kraft. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer der Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird. 4. Die Pflichten, die die Parteien gemäss Artikel III, IV, V und VI eingegangen sind, behalten ungeachtet der Beendigung dieses Abkommens weiterhin Gültigkeit, bis die Parteien etwas anderes vereinbaren. Geschehen in Bern, am 6. Dezember 2010, in zweifacher Ausfertigung in englischer, französischer und schwedischer Sprache. In Zweifelsfällen ist der englische Text massgebend. Für den Schweizerischen Bundesrat: Für die schwedische Regierung: Christian Meuwly Per Thöresson
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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