Verordnung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen
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Change 1
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. erstmaliges Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen in der Schweiz zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; b. Erstinverkehrbringer: jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringt; c. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, bezieht oder weitergibt; d. Ursprungsland: Land des Holzeinschlags; e. illegal geschlagenes Holz: Holz, das im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslands geschlagen wurde; f. einschlägige Rechtsvorschriften des Ursprungslands: die im Ursprungsland geltenden Vorschriften für folgende Bereiche:1. Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekanntgegebenen Gebieten, 2. Zahlungen für Einschlagsrechte und für Holz, einschliesslich Gebühren und Steuern, die damit in Zusammenhang stehen, 3. Umwelt und Wald, insbesondere Vorschriften zur Waldbewirtschaftung und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen, 4. Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die vom Holzeinschlag berührt sind, und 5. Handel und Zoll, soweit der Wald- und Holzsektor davon betroffen ist; g. Konzession für den Holzeinschlag: jede Regelung, die das Recht verleiht, in einem bestimmten Gebiet Holz zu schlagen.
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. erstmaliges Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen in der Schweiz zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; b. Erstinverkehrbringer: jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringt; c. Händler: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr gebracht sind, bezieht oder weitergibt; d. Ursprungsland: Land des Holzeinschlags; e. illegal geschlagenes Holz: Holz, das im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslands geschlagen wurde; f. einschlägige Rechtsvorschriften des Ursprungslands: die im Ursprungsland geltenden Vorschriften für folgende Bereiche:1. Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekanntgegebenen Gebieten, 2. Zahlungen für Einschlagsrechte und für Holz, einschliesslich Gebühren und Steuern, die damit in Zusammenhang stehen, 3. Umwelt und Wald, insbesondere Vorschriften zur Waldbewirtschaftung und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen, 4. Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die vom Holzeinschlag berührt sind, und 5. Handel und Zoll, soweit der Wald- und Holzsektor davon betroffen ist; g. Konzession für den Holzeinschlag: jede Regelung, die das Recht verleiht, in einem bestimmten Gebiet Holz zu schlagen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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