Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im
Kantonsgebiet mittels einer diversifizierten, im volkswirtschaftlichen Interesse
liegenden, nachhaltigen, effizienten sowie umweltschonenden Energieversorgung. *
2 Zur Erreichung der Zwecksetzung stehen die Einsparung von Energie, die
Verbesserung der Energieeffizienz und eine möglichst weitgehende Deckung
des Energiebedarfs durch anfallende erneuerbare Energien und deren Speicherung im Vordergrund. *
3 Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit,
der Verhältnismässigkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu berücksichtigen. Zudem berücksichtigt der Regierungsrat den Stand der Technik und
stimmt seine Festlegungen mit den anderen Kantonen ab.
§ 2
Ziele und Wirksamkeitskontrolle
1bis Die Entwicklung des Endenergieverbrauchs im Kanton muss bis zum
Jahr 2050 das Netto-Null-Emissionsziel ermöglichen. *
1 Der Endenergieverbrauch im Kanton ohne Mobilität ist bis zum Jahr 2050 um
40 % gegenüber dem Jahr 2000 (6‘500 GWh) zu reduzieren.
2 Der Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch (ohne Mobilität) soll bis zum Jahr 2030 auf mindestens 70 % gesteigert werden. *
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 18. August 2016. Mit Verfügung der
Landeskanzlei vom 19. August 2016 für rechtskräftig erklärt.
2 490
3 Im Gebäudebereich soll bis zum Jahr 2030 der Heizwärmebedarf für Neubauten auf durchschnittlich 20 kWh pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und
Jahr gesenkt werden.
4 Im Gebäudebereich soll bis zum Jahr 2050 der Heizwärmebedarf für bestehende Bauten auf durchschnittlich 40 kWh pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr gesenkt werden. *
5 Der Kanton strebt an, die Abhängigkeit von importierter nicht erneuerbarer
Energie so weit wie möglich unter Einbezug der volkswirtschaftlichen Interessen zu reduzieren.
6 Der Regierungsrat überprüft die Massnahmen zur Zielerreichung periodisch
auf ihre Wirksamkeit und erstattet dem Landrat Bericht.
7 Der Kanton koordiniert seine Energiepolitik mit dem Bund und den Kantonen
und berücksichtigt die Anstrengungen der Wirtschaft. Der Kanton kann mit Organisationen der Wirtschaft Massnahmen zur Zielerreichung festlegen und
beim Vollzug dieses Gesetzes zusammenarbeiten.
8 Der Kanton nimmt seine Koordinationsfunktion in Bewilligungsverfahren wahr,
begleitet die Erstellung von Energieproduktionsanlagen und moderiert nach
Bedarf zwischen Anspruchsgruppen.
2 Energieplanung, Gemeinden und Grossverbraucher
§ 3
Energieplanung des Kantons
1 Der Regierungsrat erstellt auf Grundlage der eidgenössischen Vorgaben und
Rahmenbedingungen eine Energieplanung, passt diese bei Bedarf an und erstattet dem Landrat Bericht.
2 Die Energieplanung umfasst insbesondere:
a. eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im
Kanton;
b. eine Strategie zur Energieversorgung und -nutzung mit den dazu notwendigen Massnahmen;
c. eine kantonale Energiestatistik.
3 Die Energieplanung dient insbesondere:
a. als Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Förderung, der Raumplanung sowie der Projektierung von Anlagen;
b. als Grundlage der Gemeinden für deren Energieplanung.
4 Gemeinden, Energieproduzenten und -verteiler sowie Grossverbraucher sind
verpflichtet, bei Bedarf Auskünfte und Informationen für die Energieplanung zu
erteilen.
3 490
§ 4
Energieplanung der Gemeinden
1 Die Gemeinden, die über ein Gasverteilnetz verfügen, haben innert 5 Jahren
nach Inkrafttreten eine Energieplanung für ihr Gebiet oder ihre Region zu erstellen. Die übrigen Gemeinden können eine Energieplanung für ihr Gebiet
oder ihre Region erstellen. Für die Energieplanung stellt der Kanton den
Gemeinden die bei ihm vorhandenen, energieplanerisch relevanten Daten und
einen Leitfaden kostenfrei zur Verfügung. *
2 Die Energieplanung der Gemeinden bedarf der Genehmigung der Bau- und
Umweltschutzdirektion, welche die Planung auf ihre Übereinstimmung mit
übergeordnetem Recht und der Energieplanung des Kantons überprüft.
3 Die kommunale Energieplanung kann in die Richt- oder Nutzungsplanung der
Gemeinde einfliessen.
4 Im Rahmen von kommunalen Quartierplanungen können die Gemeinden weitergehende energetische Anforderungen an Gebäude oder an die Nutzung erneuerbarer Energien festlegen, als dies das kantonale Recht verlangt.
5 Weitergehende energetische Anforderungen an Gebäude oder an die Nutzung erneuerbarer Energien müssen mit möglichst effizienten und anerkannten
Verfahren umgesetzt werden können.
§ 5
Grossverbraucher
1 Der Kanton kann Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch
von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als
0,5 GWh verpflichten, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare
Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.
2 Die aufgrund einer Verbrauchsanalyse zu realisierenden Massnahmen sind
für Grossverbraucher zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen
sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind. Bereits getätigte Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs werden umfassend und gebührend
berücksichtigt. Grossverbraucher können in begründeten Fällen eine Sistierung
der Massnahmen beantragen.
3 Abs. 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich in einer Vereinbarung verpflichten, individuell oder in einer Gruppe die mit dem Kanton oder einer von diesem anerkannten Institution vereinbarten Ziele für die Senkung des
Energieverbrauchs einzuhalten. Bestehende Vereinbarungen werden anerkannt.
4 Der Kanton kann Grossverbraucher gemäss Abs. 3 von der Einhaltung von in
der Vereinbarung näher bezeichneten energietechnischen Vorschriften ganz
oder teilweise entbinden.
5 Der Kanton kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht
eingehalten werden.
4 490
§ 6
Areale
1 Der Kanton kann im Einverständnis mit der Standortgemeinde für Areale mit
einer Arealfläche von mehr als 5‘000 m² bei Vorliegen einer langfristigen Energieplanung eine Vereinbarung mit Zielen für die Senkung des Energieverbrauchs und dem Anteil zu nutzender erneuerbarer Energie abschliessen.
2 Der Kanton kann Areale gemäss Abs. 1 von der Einhaltung von in der Vereinbarung näher bezeichneten energietechnischen Vorschriften ganz oder teilweise entbinden.
3 In der Zielvereinbarung werden bereits getätigte Massnahmen zur Entwicklung des Energieverbrauchs grundsätzlich berücksichtigt.
3 Energieberatung
§ 7
Energieberatung
1 Der Kanton führt eine Energiefachstelle.
2 Der Kanton sorgt für eine niederschwellige und neutrale Energieberatung mit
den Gemeinden.
3 Die Energieberatung kann mit einem Leistungsauftrag an Dritte übertragen
werden. Die Abgeltung des Leistungsauftrages erfolgt durch Kanton und
Gemeinden paritätisch und beträgt maximal CHF 1.– pro Kopf der Bevölkerung
und Jahr.
4 Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung in Energiefragen in Zusammenarbeit insbesondere mit dem Bund, der Regionalkonferenz der Energiefachstellen, den Fachorganisationen und der Fachhochschule Nordwestschweiz.
§ 8
Gebäudeenergieausweis
1 Der Landrat kann in einem Dekret für ausgewählte Gebäudekategorien und
Sachverhalte eine Verpflichtung zur Erstellung des Gebäudeenergieausweises
der Kantone (GEAK) festlegen.
4 Energiesparen und dezentrale Energiegewinnungsanlagen
§ 9
Sparsame und effiziente Energienutzung
1 Neubauten, Umnutzungen, Umbauten und neue Anlagen, welche nicht über
eine eigene, saisonal ausreichende Versorgung mit erneuerbarer Energie verfügen, sind so zu erstellen und zu betreiben, dass der Energiebedarf gering ist
und die Energie sparsam und effizient eingesetzt wird.
5 490
2 Für die Sanierung bestehender Bauten und Anlagen kann der Landrat zur
Reduktion des Energiebedarfs in einem Dekret Massnahmen vorschreiben.
3 Haustechnische Anlagen, die neu erstellt, ersetzt oder wesentlich geändert
werden, müssen dem Stand der Energietechnik entsprechen. Sie sind so zu
betreiben, dass der Energiebedarf möglichst gering ist und die Energie sparsam und effizient eingesetzt wird.
§ 10
Anteil erneuerbarer Energie
1 Für Neubauten und Erweiterungen bestehender Bauten legt der Landrat in einem Dekret einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebedarfs fest.
2 Beim Ersatz bestehender Wärmeerzeuger/-speicher kann der Landrat in einem Dekret einen Anteil erneuerbarer Energie zur Deckung des Energiebedarfs festlegen.
§ 11
Öffentliche Bauten und Anlagen von Kanton und Gemeinden
1 Bei den eigenen Bauten und Anlagen sorgen Kanton und Gemeinden für eine
möglichst sparsame und effiziente Verwendung der Energie.
2 Nicht erneuerbare Energie soll möglichst durch erneuerbare Energie mit möglichst hohem Eigenversorgungsgrad ersetzt werden.
§ 12
Klimaanlagen zur Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung
1 Die Erstellung und der Ersatz von Klimaanlagen sind ab einer thermischen
Kälteleistung von 50 kW pro Gebäude bewilligungspflichtig.
2 Der Regierungsrat legt die Bewilligungsvoraussetzungen fest.
§ 13
Elektroheizungen
1 Die Neuinstallation von Elektroheizungen zur Gebäudebeheizung ist nicht zulässig.
2 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
3 Der Ersatz von Elektroheizungen mit einem Wasserverteilsystem zur Gebäudebeheizung durch eine Elektroheizung ist nicht zulässig.
4 Der teilweise Ersatz von Elektroheizungen ohne ein Wasserverteilsystem zur
Gebäudebeheizung durch eine Elektroheizung ist zulässig.
5 Bestehende Elektroheizungen mit einem Wasserverteilsystem zur Gebäudebeheizung, welche älter als 25 Jahre sind, müssen innert 15 Jahren durch eine
andere Wärmeerzeugung ersetzt werden.
6 Bestehende Elektroheizungen ohne ein Wasserverteilsystem zur Gebäudebeheizung, bei denen die Erstinstallation älter als 25 Jahre ist, müssen innert
15 Jahren durch eine andere Wärmeerzeugung ersetzt werden.
6 490
7 Der Regierungsrat kann für begründete Fälle Ausnahmen vorsehen z. B. für
besonders energieeffiziente Gebäude, für Provisorien, Kirchen usw. oder im
Einzelfall bewilligen, namentlich für Härtefälle.
§ 14
Heizung und Kühlung im Freien
1 Heizungen und Kühlungen im Freien für Terrassen, Rampen, Rinnen, Sitzplätze, Warmluftvorhänge usw. sind ausschliesslich mit gleichwertiger erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme zu betreiben.
2 Heizungen im Freien für Bäder werden bewilligt, wenn sie mit gleichwertiger
erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2bis Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste
vorhanden ist. *
3 Bestehende Heizungen und Kühlungen sind bei einem Ersatz oder einem
Umbau gemäss Abs. 1 und Abs. 2 anzupassen.
4 Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen oder im Einzelfall bewilligen.
§ 15
Wärme- und Kälteerzeugung bei Gesamtüberbauungen und
Quartierplanungen
1 Bei Gesamtüberbauungen und Quartierplanungen können die Gemeinden im
Planungs- und Bewilligungsverfahren die Erstellung einer gemeinsamen
zentralen Wärme- und/oder Kälteerzeugung verlangen.
§ 16
Wärmekraftkopplungsanlagen
1 Die Bewilligung von Wärmeerzeugungsanlagen mit nicht erneuerbarer Energie und einer geeigneten Leistungsgrösse kann mit der Auflage zur Erstellung
einer Wärmekraftkopplungsanlage verbunden werden, sofern diese wirtschaftlich zumutbar ist.
2 Der Regierungsrat legt die geeignete Leistungsgrösse und den Jahresnutzungsgrad fest, ab welchen eine Wärmekraftkopplungsanlage geprüft werden
muss.
§ 17
Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen
1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit fossilen Brennstoffen
ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird.
2 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit erneuerbaren Brennstoffen ist nur zulässig, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht
und weitgehend genutzt wird.
3 Der Regierungsrat kann für spezielle Fälle die Menge der zu nutzenden Wärme reduzieren oder Ausnahmen vorsehen.
7 490
§ 18
Nutzung von Abwärme
1 Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere aus Kälteanlagen sowie aus
gewerblichen und industriellen Prozessen, ist möglichst zu nutzen.
§ 19
Verbrauchsabhängige Wärmekostenabrechnung
1 In zentral beheizten Gebäuden müssen die Heizkosten zum überwiegenden
Teil nach dem tatsächlichen Verbrauch auf die einzelnen Bezüger und Bezügerinnen verteilt werden, wenn:
a. mehr als 5 Heizwärmebezüger oder -bezügerinnen vorhanden sind oder
b. mehr als 1 Heizwärmebezüger oder -bezügerin vorhanden ist und insgesamt mehr als 1000 m² Bodenfläche beheizt werden.
2 Die Gebäudeeigentümerschaft muss die notwendigen Einrichtungen zur individuellen Raumtemperaturregulierung und Heizkostenabrechnung installieren
und unterhalten.
3 In Gebäuden mit zentraler Warmwasserversorgung, für welche ein Baugesuch nach dem 1. Januar 1992 eingereicht wurde, müssen die Warmwasserkosten zum überwiegenden Teil nach dem tatsächlichen Verbrauch auf die einzelnen Bezüger und Bezügerinnen verteilt werden, wenn mehr als 5 Warmwasserbezüger oder -bezügerinnen vorhanden sind.
4 Die Gebäudeeigentümerschaft muss die notwendigen Erfassungsgeräte zur
individuellen Warmwasserkostenabrechnung installieren und unterhalten.
5 Die kantonale Behörde kann Ausnahmen bewilligen.
§ 19a * Gebäudeautomation
1 Im Hinblick auf einen möglichst tiefen Energieverbrauch sind Neubauten der
Kategorien III–XII (SIA 380/1) mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
2 Die Verordnung regelt das Verfahren und die weiteren Einzelheiten.
§ 19b * Betriebsoptimierung
1 In neuen und bestehenden Nichtwohnbauten mit einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch zwischen 0,2 und 0,5 GWh ist periodisch eine Betriebsoptimierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzunehmen. Bei neuen Nichtwohnbauten ist die Betriebsoptimierung bis spätestens 3 Jahre nach Inbetriebsetzung, bei bestehenden
Nichtwohnbauten innert 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung ein
erstes Mal durchzuführen.
2 Von Abs. 1 ausgenommen sind:
a. Grossverbraucher, die mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung
im Sinne von § 5 abgeschlossen haben;
8 490
b. Verbraucher, die auf freiwilliger Basis eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben oder bereits eine systematische Betriebsoptimierung durchführen.
3 Die Dokumentation zu den Betriebsoptimierungen ist während 10 Jahren aufzubewahren. Sie ist der Bau- und Umweltschutzdirektion auf Verlangen vorzulegen.
4 Die Verordnung regelt das Verfahren und die weiteren Einzelheiten.
5 Standorte für Energiegewinnungsanlagen aus übergeordnetem
§ 20 Interesse
Gefährdung der Versorgungssicherheit
1 Für den Fall, dass die Versorgungssicherheit mit Energie im Kantonsgebiet
gefährdet ist, kann auf dem Weg einer kantonalen Nutzungsplanung ein
Standort für eine bestimmte Energiegewinnungsanlage verbindlich festgelegt
werden.
2 Der Erlass eines kantonalen Nutzungsplans zur Festsetzung des Standorts
einer Energiegewinnungsanlage setzt eine vorgängige örtliche Festlegung im
kantonalen Richtplan voraus.
§ 21
Vorrang der Interessen an erneuerbaren Energien
1 Bei Standorten für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sind die jeweiligen Aspekte des Denkmal-, Natur- und Landschaftsschutzes gebührend
zu berücksichtigen.
2 Ansonsten gehen die Interessen an der Erzeugung erneuerbarer Energien
den ästhetischen, naturschützerischen oder landschaftsschützerischen Anliegen grundsätzlich vor.
6 Gewinnung von Energie aus dem Untergrund
§ 22
Verfügungs- und Nutzungsrecht
1 Das Verfügungsrecht über die Energie im Untergrund steht dem Kanton zu.
2 Als Untergrund gilt das Erdinnere ausserhalb des nach Privatrecht geschützten Eigentumsbereichs.
3 Bei der Energiegewinnung aus dem Untergrund und der Energiespeicherung
im Untergrund wird unterschieden zwischen: *
a. * untiefem (< 400 m) Untergrund;
b. * mitteltiefem (400–3000 m) Untergrund;
9 490
c. * tiefem (> 3000 m) Untergrund.
4 Die Nutzung des untiefen Untergrunds umfasst insbesondere Erdsonden,
Energiekörbe, Energiepfähle und Erdregister oder Wärmespeicher. Für die
Nutzung von Grundwasser gilt das Gesetz über die Nutzung und den Schutz
des Grundwassers (Grundwassergesetz) vom 3. April 19673). *
5 Die Nutzung des mitteltiefen und tiefen Untergrunds umfasst Grundwassernutzung, Geothermie, Gasspeicherung, Erdgas, Schiefergas, Schieferöl. Der
Einsatz von Fracking-Technologien für die Nutzung von Schiefergas und
Schieferöl ist nicht zulässig. *
6 Der Kanton kann das Nutzungsrecht selbst ausüben, auf Basis einer Bewilligung oder einer Konzession an Dritte übertragen oder öffentlich ausschreiben.
§ 23
Bewilligungs- und Konzessionspflicht
1 Bewilligungspflichtig ist die Nutzung des untiefen Untergrunds. *
2 Für die Nutzung des untiefen Untergrunds beurteilt der Kanton die Risiken
und bezeichnet die geeigneten Gebiete für die Nutzung mit Erdsonden. Ebenso bezeichnet der Kanton Gebiete, in welchen für neue Installationen eine Regeneration geboten ist. *
2bis Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann Vorschriften über die einzureichenden und aufzubewahrenden Unterlagen, die erforderlichen Schutzvorrichtungen, die Anforderungen an die Eigenkontrolle und die Überwachung und
Abnahme von Anlagen zur Erdwärmenutzung und Wärmespeicherung im Untergrund erlassen sowie technische Normen als verbindlich erklären. *
3 Der Regierungsrat kann für Erkundungsmassnahmen im mitteltiefen und tiefen Untergrund eine Bewilligung erteilen. Die Bewilligung setzt voraus, dass die
gebietsspezifischen Gegebenheiten und Risiken der Erkundung gutachterlich
analysiert und beurteilt worden sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die
Erteilung einer Bewilligung zur Erkundung des Untergrunds. *
4 Treten bei bewilligten Erkundungsmassnahmen Schäden auf oder drohen
solche, so kann der Regierungsrat die Bewilligung jederzeit widerrufen. Einem
Rechtsmittel gegen einen solchen Bewilligungsentzug kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
5 Wer Energie aus dem mitteltiefen und tiefen Untergrund nutzen will, bedarf einer Konzession des Regierungsrats. Eine solche setzt eine vorgängige Richtplanfestsetzung voraus. *
6 Bewilligungen und Konzessionen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
erlöschen durch Zeitablauf, Verzicht, Widerruf, insbesondere wegen Zuwiderhandlungen oder durch Nichtnutzung.
3) SGS 454
10 490
7 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss nach Abschluss der Untersuchungen bzw. der Bauarbeiten die geologischen und hydrogeologischen Untersuchungsergebnisse sowie die technischen Daten zur
Bohrung der Bau- und Umweltschutzdirektion unentgeltlich zur Verfügung stellen. *
8 Die Ergebnisse stehen zur Einsichtnahme offen, sofern ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird. *
§ 24
Konzessionsverfahren
1 Der Regierungsrat entscheidet über ein Konzessionsgesuch nach Einholung
einer Stellungnahme der betroffenen Gemeinden und Einsicht in ein von der
Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einzureichendes Gutachten, welches
sich umfassend mit der Methodik, dem erwarteten Nutzungsumfang, den voraussichtlichen Folgen und den mit der Nutzung des tiefen Untergrunds verbundenen Risiken auseinandersetzt.
2 Eine Konzession wird nur erteilt, wenn das zu nutzende Gebiet vorgängig mit
Erkundungsmassnahmen gutachterlich analysiert und beurteilt worden ist. In
begründeten Fällen kann für die Prüfung des eingereichten Gutachtens eine
Prüfexpertise auf Kosten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers eingeholt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Konzession besteht nicht.
3 Konzessionsgesuche sind öffentlich während 30 Tagen aufzulegen, der Regierungsrat entscheidet über allfällige während der Auflage eingehende Einsprachen. Einspracheberechtigt ist, wer durch das Projekt besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Nichtrealisierung hat, bei Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung zusätzlich die beschwerdeberechtigten Organisationen nach Art. 55 des Bundesgesetzes über
den Umweltschutz vom 7. Oktober 19834).
4 Für die Konzessionserteilung ist zuzüglich allfälliger externer Expertisenkosten eine einmalige Konzessionsgebühr von CHF 10'000.– geschuldet, zuzüglich einer jährlich in Rechnung zu stellenden Mengenabgabe, welche durch
den Regierungsrat fallweise festgelegt wird.
5 Liegt das Vorhaben zur Gewinnung von Energie aus dem Untergrund im öffentlichen Interesse, so kann der Regierungsrat gleichzeitig mit der Konzessionserteilung das Enteignungsrecht erteilen.
7 Verteilung von Elektrizität
§ 25
Zuteilung der Netzgebiete
1 Der Regierungsrat teilt auf den Netzebenen 3, 5 und 7 die gesamte Fläche
des Kantons in Netzgebiete auf und weist sie den Netzbetreibern zu.
4) SR 814.01
11 490
2 Die Netzbetreiber sind nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorgaben für
den Netzbetrieb in den ihnen zugewiesenen Netzgebieten zuständig.
3 Beim Erlass der Verfügungen über die Aufteilung und Zuweisung der Netzgebiete berücksichtigt der Regierungsrat über die prioritäre Versorgungssicherheit hinaus die bestehenden Eigentumsverhältnisse an den Elektrizitätsnetzen,
die Betriebsverhältnisse und die vertraglichen Regelungen über die Netze.
4 Das Gebiet einer politischen Gemeinde wird in der Regel den in dieser
Gemeinde tätigen Netzbetreibern zugewiesen.
5 Bestehende Netzgebiete werden nur ausnahmsweise aufgeteilt.
6 Vor der Bildung und Zuweisung der Netzgebiete werden die betroffenen Netzbetreiber und Gemeinden angehört.
§ 26
Geringfügige Veränderungen der Netzgebietsgrenzen
1 Nach der erstmaligen Festlegung der Netzgebiete verfügt der Regierungsrat
auf Gesuch hin geringfügige Änderungen der festgelegten Netzgebietsgrenzen.
2 Dabei berücksichtigt er die Kriterien der Versorgungssicherheit, der
Wirtschaftlichkeit und der Erschliessung.
3 Er hört die betroffenen Netzbetreiber, Endkunden und Gemeinden vorgängig
an.
§ 27
Aufhebung der Netzgebietszuteilung, Ersatzvornahme
1 Der Regierungsrat kann eine Netzgebietszuteilung ganz oder teilweise aufheben, wenn der Netzbetreiber ein entsprechendes Gesuch stellt.
2 Die Aufhebung ist unter Wahrung der Verhältnismässigkeit auch möglich,
wenn der Netzbetreiber seinen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen
trotz Ansetzung einer Nachfrist nicht nachkommt.
3 Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten ist eine Ersatzvornahme auf Kosten des Netzbetreibers möglich, auch wenn keine Aufhebung
der Netzgebietszuteilung verfügt wird.
§ 28
Anschlussrecht und Anschlusspflicht
1 In einem Gebiet, das Netzbetreiber zugewiesen ist, ist vorbehältlich damit
verbundener Tiefbauarbeiten ausschliesslich dieser berechtigt, Netzanschlüsse
für Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger zu erstellen.
2 Der Netzbetreiber ist verpflichtet, sämtliche Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger seines Gebiets anzuschliessen, sofern diese es verlangen. Er hat die
Netzanschlusskosten transparent und nach Massgabe der Rechtsgleichheit
auszugestalten.
12 490
3 Befindet sich der Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, dürfen ihm die
tatsächlich verursachten Anschlusskosten und die Kosten für den allfälligen
Ersatz der Anschlussleitung auferlegt werden. Im Streitfall erlässt der Netzbetreiber eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung.
4 Gegen die Verfügung des Netzbetreibers kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
5 Betreibt ein Netzeigentümer das Netz nicht selbst, so hat er alle Massnahmen
des Netzbetreibers zu dulden, die dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Pflichten ergreift.
§ 29
Leistungsaufträge
1 Der Regierungsrat kann im Interesse der Endkundinnen und Endkunden den
Netzbetreibern einen Leistungsauftrag nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) vom 23. März 20075) erteilen für: *
a. die Verbesserung der Grundversorgung über das durch Art. 5–7 des
Stromversorgungsgesetzes gebotene Mass hinaus;
b. die Verbesserung der Versorgungssicherheit über das durch Art. 8 des
Stromversorgungsgesetzes gebotene Mass hinaus, insbesondere zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen;
c. das Erbringen von Dienstleistungen im Elektrizitätsbereich;
d. * die Information und Beratung über den sparsamen und umweltschonenden Einsatz von Elektrizität;
e. * einen definierten Zubau von Anlagen zur Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien;
f. * einen definierten Zubau von Stromspeicheranlagen in der Region.
2 Kosten, die durch Leistungsaufträge anfallen, werden auf den Stromrechnungen der Endkunden separat ausgewiesen.
§ 30
Kataster der Netzgebiete
1 Das Netzgebietskataster bildet die Netzgebietszuteilung ab und ist öffentlich
einsehbar.
2 Für die Erstellung und Nachführung des Netzgebietskatasters haben die
Netzbetreiber dem Regierungsrat die erforderlichen Unterlagen und Pläne einzureichen.
5) SR 734.7
13 490
§ 31
Überprüfungsbefugnisse des Regierungsrats
1 Der Regierungsrat kann nach Anhörung der betroffenen Netzbetreiber Massnahmen gemäss Art. 14 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz) vom 23. März 20076) zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede bei den Netznutzungstarifen beschliessen.
2 Der Regierungsrat kann diejenigen Kosten, die Abgaben und Leistungen an
das Gemeinwesen darstellen, überprüfen.
3 Der Regierungsrat kann eine Verordnung über die Grundsätze der Massnahmen und der Kosten, die Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen darstellen, erlassen.
§ 32
Übernahme und Abgeltung von Elektrizität
1 Die Netzbetreiber müssen die dezentral erzeugte elektrische Energie gemäss
den Vorgaben des Bundesrechts7) in ihr Netz übernehmen und abgelten.
2 Der Regierungsrat kann die Übernahme und Abgeltung von dezentral erzeugter elektrischer Energie für Bereiche festlegen, welche durch Bundesrecht nicht
abschliessend geregelt sind, insbesondere für fossil betriebene Wärmekraftkopplungsanlagen. Die Abgeltung in diesen Bereichen erfolgt nach Massgabe
der Gestehungskosten für Referenzanlagen.
3 Einzelheiten regelt die Verordnung. Für Anlagen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb waren, gilt Besitzstand.
§ 33
Konzession für Elektrizitätsnetze
1 Die Gemeinden können mit den vom Regierungsrat für ihr Gemeindegebiet
bestimmten Netzbetreibern Konzessionsverträge abschliessen. Für die Konzessionsabgabe gelten das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip.
2 Ausgenommen sind Netze, wenn die abgegebene maximale elektrische Leistung unter 500 kW liegt.
3 Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
8 Verteilung von leitungsgebundenem Gas und thermischer Energie *
§ 34
Konzession für Gasnetze
1 Die Gemeinden können mit den Netzbetreibern von Gasnetzen für ihr
Gemeindegebiet Konzessionsverträge abschliessen. Für die Konzessionsabgabe gelten das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip.
2 Ausgenommen sind Netze, welche unter Bundesaufsicht stehen.
6) SR 734.7
7) SR 730.0. Alt: Art. 7–7ater des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998, neu: Art. 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016.
14 490
3 Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
§ 34a * Konzession für thermische Netze
1 Die Gemeinden können mit den Betreibern von thermischen Netzen für ihr
Gemeindegebiet Konzessionsverträge abschliessen. Für die Konzessionsabgabe gelten das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip.
2 Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
9 Förderbeiträge
§ 35
Energieförderbeiträge
1 Der Regierungsrat legt im Rahmen einer Ausgabenbewilligung «Baselbieter
Energiepaket» Standardförderbeiträge fest. *
1bis Der Regierungsrat berichtet spätestens nach der Hälfte der Laufzeit über
die Ausschöpfung der Ausgabenbewilligung und die erreichte CO₂-Reduktion.
Er nimmt entsprechende Erhöhungen der Förderbeiträge vor oder beschliesst,
respektive beantragt, eine zusätzliche Ausgabenbewilligung für die restliche
Laufzeit. *
2 Beiträge können ausgerichtet werden für:
a. Energieeffizienzmassnahmen bei bestehenden Bauten;
b. Wärmeerzeugung und Verteilung aus erneuerbaren Quellen und Nutzung
von Abwärme;
c. Energieeffizienzmassnahmen in Gewerbe und Industrie;
d. * Energiemassnahmen bei Neubauten, wenn deren Energieverbrauch
deutlich kleiner ist als gesetzlich gefordert;
e. * …
f. * …
g. * Holzfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 250 kW und Anschlüsse an damit versorgte Wärmenetze zur Gewährleistung eines wirtschaftlichen Betriebs gemäss den Kriterien von in
der Schweiz anerkannten Fachorganisationen; das verfeuerte Holz muss
nachweislich zu mindestens 80 % aus regionaler Produktion oder aus der
Schweiz stammen;
h. * Massnahmen zur Förderung von emissionsarmen Kraftfahrzeugen;
i. * Anlagen zur Energiespeicherung;
j. * Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Energie.
15 490
3 Fördermassnahmen werden regelmässig überprüft, und es werden diejenigen
Technologien gefördert, welche mit dem geringsten Förderaufwand eine sichere, wirtschaftliche, ökologische und ausreichende Energieversorgung sicherstellen. Dabei wird der Stand der Technik berücksichtigt, und beinahe
wirtschaftliche Massnahmen mit der grössten ökologischen Wirkung werden
bevorzugt.
4 Die Umsetzung des Vollzugs der Energieförderung sowie der notwendigen
flankierenden indirekten Massnahmen werden – vorbehältlich der Energieberatung – mit der Ausgabenbewilligung finanziert. *
5 Er kann den Vollzug der Förderung an Dritte übertragen. Die Vergabe dieses
Vollzugs ist öffentlich auszuschreiben.
6 Er erteilt den für den Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und
überprüft periodisch deren Tätigkeiten durch Aufsicht.
7 Auf Förderbeiträge besteht kein Rechtsanspruch.
10 Vollzug und Rechtspflege
§ 36
Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1 Jede natürliche und juristische Person ist verpflichtet, den Behörden die für
den Vollzug dieses Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen nötigen Auskünfte zu erteilen, die hierzu erforderlichen Abklärungen durchzuführen oder
deren Durchführung zu dulden.
§ 37
Übertragung von Vollzugsaufgaben
1 Die zuständige Behörde kann für den Vollzug von Aufgaben nach diesem Gesetz Dritte beiziehen und diesen insbesondere Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen.
2 Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gilt auch gegenüber beigezogenen Dritten.
§ 38
Ausnahmebestimmung
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch dann, wenn keine Bewilligung notwendig ist (Eigenverantwortung).
2 Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zugehörigen Verordnungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gewähren, wenn dadurch keine öffentlichen Interessen
wesentlich verletzt werden.
3 Die Ausnahmebewilligung, auf die kein Anspruch auf Gewährung besteht,
kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verknüpft werden.
16 490
§ 39
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen
durch Verordnung. Insbesondere regelt er Ausnahmen.
§ 40
Gebühren
1 Kanton und Gemeinden können für die Erteilung von Bewilligungen, für die
zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Prüfungen, Kontrollen und Abnahmen Gebühren erheben.
2 Der Regierungsrat legt die Gebührenhöhe für den kantonalen Bereich unter
Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips fest.