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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

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Change 1

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Art. 103c Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten im EES

1 Folgende Behörden können Daten im EES nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226 online eingeben und bearbeiten: a. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zuständigen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrollen; b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben: im Rahmen der Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung eines Visums oder eines zulässigen Aufenthalts von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen; c. das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz sowie zur Erstellung und Aktualisierung des EES-Dossiers. 2 Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen: a. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zuständigen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz; b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens via das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) (Art. 109a); c. das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, das SEM sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in der Schweiz sowie zur Identifikation von Ausländerinnen und Ausländern, welche möglicherweise unter einer anderen Identität im EES erfasst wurden oder welche die Voraussetzungen zur Einreise oder zum Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen; d. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (nationale ETIAS-Stelle); dbis. das SEM, das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9b und 9c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21a und 26 Absatz 1bis AsylG. 3 Die Behörden nach Absatz 2 können die Daten, die das automatisierte Berechnungssystem nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/2226 liefert, online abfragen. 4 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 6 Daten des EES beantragen: a. das fedpol; b. der NDB; c. die Bundesanwaltschaft; d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano; e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG. 5 … 6 Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 ist die Einsatzzentrale des fedpol. Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. Juni 2019 (Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems [EES], Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225), in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 732; BBl 2019 175). Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 197; BBl 2025 1146). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 197; BBl 2025 1146). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478). SR 142.31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz), in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 147; BBl 2020 2885). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU Informationssystemen), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 350; BBl 2022 1421). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 198; BBl 2025 1146). Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 25. Sept. 2020 (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz), mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 147; BBl 2020 2885). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz), in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 147; BBl 2020 2885).

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Art. 103c Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten im EES

1 Folgende Behörden können Daten im EES nach Massgabe der Verordnung (EU) 2017/2226 online eingeben und bearbeiten: a. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zuständigen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrollen; b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben: im Rahmen der Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung eines Visums oder eines zulässigen Aufenthalts von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen; c. das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz sowie zur Erstellung und Aktualisierung des EES-Dossiers. 2 Folgende Behörden können die Daten des EES online abfragen: a. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zuständigen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen der Schweiz; b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens via das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) (Art. 109a); c. das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, das SEM sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in der Schweiz sowie zur Identifikation von Ausländerinnen und Ausländern, welche möglicherweise unter einer anderen Identität im EES erfasst wurden oder welche die Voraussetzungen zur Einreise oder zum Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen; d. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (nationale ETIAS-Stelle); dbis. das SEM, das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9b und 9c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21a und 26 Absatz 1bis AsylG. 3 Die Behörden nach Absatz 2 können die Daten, die das automatisierte Berechnungssystem nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/2226 liefert, online abfragen. 4 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 6 Daten des EES beantragen: a. das fedpol; b. der NDB; c. die Bundesanwaltschaft; d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano; e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG. 5 … 6 Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 ist die Einsatzzentrale des fedpol. Eingefügt durch Anhang des BB vom 21. Juni 2019 (Übernahme der Rechtsgrundlagen zur Errichtung und Nutzung des Einreise- und Ausreisesystems [EES], Verordnungen [EU] 2017/2226 und 2017/2225), in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2021 732; BBl 2019 175). Siehe Fussnote zu Art. 103b Abs. 1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 197; BBl 2025 1146). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 197; BBl 2025 1146). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478). SR 142.31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz), in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 147; BBl 2020 2885). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU Informationssystemen), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 350; BBl 2022 1421). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 198; BBl 2025 1146). Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 25. Sept. 2020 (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz), mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 147; BBl 2020 2885). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz), in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 147; BBl 2020 2885).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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