Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
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Change 1
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Art. 108d Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS‑Reisegenehmigung
1 Liegen keine konkreten Hinweise oder triftigen Gründe für die Annahme vor, dass mit der Anwesenheit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers im Schengen-Raum ein Risiko illegaler Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit verbunden ist, so erteilt das SEM die ETIAS-Reisegenehmigung.
2 Das SEM kann in Ausnahmefällen aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen eine ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz erteilen.
3 ETIAS-Reisegenehmigungen sind drei Jahre, längstens aber bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments gültig. Sie begründen keinen Anspruch auf Einreise in die Schweiz.
4 Für die Annullierung oder den Widerruf bereits erteilter ETIAS-Reisegenehmigungen ist das SEM zuständig. Wird eine ETIAS-Reisegenehmigung verweigert, annulliert oder widerrufen, so erlässt das SEM eine Verfügung mit einem Standardformular.
5 Das Verfahren zur Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS-Reisegenehmigung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Die Artikel 11b Absatz 1, 22a und 24 VwVG sind nicht anwendbar. Der Bundesrat kann zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 und der Rechtsakte, welche die Europäischen Kommission gestützt auf diese EU‑Verordnung erlässt, vom VwVG abweichende Bestimmungen erlassen über:
a. elektronische Eingaben und Zustellungen (Art. 11b Abs. 2, 21a und 34 Abs. 1bis VwVG);
b. die vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG);
c. die Zulässigkeit von Eingaben auf Englisch; Verfahrenssprache ist eine Amtssprache (Art. 33a VwVG).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
SR 172.021
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
Your change, as a redline
Art. 108d Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS‑Reisegenehmigung
1 Liegen keine konkreten Hinweise oder triftigen Gründe für die Annahme vor, dass mit der Anwesenheit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers im Schengen-Raum ein Risiko illegaler Migration oder ein Risiko für die Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit verbunden ist, so erteilt das SEM die ETIAS-Reisegenehmigung.
2 Das SEM kann in Ausnahmefällen aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen eine ETIAS-Reisegenehmigung mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz erteilen.
3 ETIAS-Reisegenehmigungen sind drei Jahre, längstens aber bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments gültig. Sie begründen keinen Anspruch auf Einreise in die Schweiz.
4 Für die Annullierung oder den Widerruf bereits erteilter ETIAS-Reisegenehmigungen ist das SEM zuständig. Wird eine ETIAS-Reisegenehmigung verweigert, annulliert oder widerrufen, so erlässt das SEM eine Verfügung mit einem Standardformular.
5 Das Verfahren zur Erteilung, Verweigerung, Annullierung oder Widerruf der ETIAS-Reisegenehmigung richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG). Die Artikel 11b Absatz 1, 22a und 24 VwVG sind nicht anwendbar. Der Bundesrat kann zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/1240 und der Rechtsakte, welche die Europäischen Kommission gestützt auf diese EU‑Verordnung erlässt, vom VwVG abweichende Bestimmungen erlassen über:
a. elektronische Eingaben und Zustellungen (Art. 11b Abs. 2, 21a und 34 Abs. 1bis VwVG);
b. die vorgängige Anhörung (Art. 30 VwVG);
c. die Zulässigkeit von Eingaben auf Englisch; Verfahrenssprache ist eine Amtssprache (Art. 33a VwVG).
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
SR 172.021
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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