Propose a change

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 108dquinquies ETIAS-Beschwerdeverfahren: Verfahrensbestimmungen bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform

1 Eingaben, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform eingereicht werden, müssen nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden. 2 Parteien, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform Begehren stellen und im Ausland wohnen, müssen kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. 3 Bei Einreichung einer Beschwerde über die ETIAS-Übermittlungsplattform wird die beschwerdeführende Partei automatisch zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nach Artikel 65 VwVG bleibt vorbehalten. 4 Verfügungen und Urteile, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform eröffnet werden, sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen. 5 Mitteilungen an die Verfahrensparteien, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform übermittelt werden, gelten in dem Moment als erfolgt, in dem sie von der Plattform abgerufen werden, spätestens aber am siebten Tag, nachdem sie auf der Plattform bereitgestellt wurden. 6 Der Bundesrat regelt bezüglich des Verfahrens bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform Folgendes: a. die bei Verfügungen und Urteilen zu verwendende Signatur; b. das Format des Entscheids und seiner Beilagen; c. die Details zum Übermittlungsweg; d. die zulässigen Zahlungswege für die Begleichung des Kostenvorschusses; e. die Art und Weise der Archivierung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). SR 172.021 SR 943.03

Your change, as a redline

Art. 108dquinquies ETIAS-Beschwerdeverfahren: Verfahrensbestimmungen bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform

1 Eingaben, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform eingereicht werden, müssen nicht mit einer elektronischen Signatur versehen werden. 2 Parteien, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform Begehren stellen und im Ausland wohnen, müssen kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. 3 Bei Einreichung einer Beschwerde über die ETIAS-Übermittlungsplattform wird die beschwerdeführende Partei automatisch zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Ein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege nach Artikel 65 VwVG bleibt vorbehalten. 4 Verfügungen und Urteile, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform eröffnet werden, sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen. 5 Mitteilungen an die Verfahrensparteien, die über die ETIAS-Übermittlungsplattform übermittelt werden, gelten in dem Moment als erfolgt, in dem sie von der Plattform abgerufen werden, spätestens aber am siebten Tag, nachdem sie auf der Plattform bereitgestellt wurden. 6 Der Bundesrat regelt bezüglich des Verfahrens bei Nutzung der ETIAS-Übermittlungsplattform Folgendes: a. die bei Verfügungen und Urteilen zu verwendende Signatur; b. das Format des Entscheids und seiner Beilagen; c. die Details zum Übermittlungsweg; d. die zulässigen Zahlungswege für die Begleichung des Kostenvorschusses; e. die Art und Weise der Archivierung. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). SR 172.021 SR 943.03

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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