Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
As published
Art. 108e Erfassung und Abfrage der Daten im ETIAS
1 Das SEM kann im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle Daten im ETIAS erfassen und bearbeiten. Auf Antrag des fedpol und des NDB erfasst und bearbeitet es Daten der ETIAS-Überwachungsliste.
2 Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des ETIAS online abfragen:
a. das SEM, die für die Personenkontrolle im Inland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz;
b. die für die Personenkontrolle an der Grenze eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen;
c. die Luftverkehrsunternehmen: zur Überprüfung, ob die oder der Drittstaatsangehörige im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung ist oder nicht;
cbis. das SEM, das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9b und 9c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21a und 26 Absatz 1bis AsylG.
3 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des ETIAS beantragen:
a. das fedpol;
b. der NDB;
c. die Bundesanwaltschaft;
d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano;
e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
4 …
5 Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1240 ist die Einsatzzentrale des fedpol.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478).
SR 142.31
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU Informationssystemen), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 350; BBl 2022 1421).
Aufgehoben durch Art. 4 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), mit Wirkung seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.
Your change, as a redline
Art. 108e Erfassung und Abfrage der Daten im ETIAS
1 Das SEM kann im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle Daten im ETIAS erfassen und bearbeiten. Auf Antrag des fedpol und des NDB erfasst und bearbeitet es Daten der ETIAS-Überwachungsliste.
2 Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des ETIAS online abfragen:
a. das SEM, die für die Personenkontrolle im Inland eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: zur Prüfung der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt in der Schweiz;
b. die für die Personenkontrolle an der Grenze eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen verantwortlichen kantonalen Polizeibehörden: zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen;
c. die Luftverkehrsunternehmen: zur Überprüfung, ob die oder der Drittstaatsangehörige im Besitz einer gültigen ETIAS-Reisegenehmigung ist oder nicht;
cbis. das SEM, das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9b und 9c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21a und 26 Absatz 1bis AsylG.
3 Folgende Behörden können zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 5 Daten des ETIAS beantragen:
a. das fedpol;
b. der NDB;
c. die Bundesanwaltschaft;
d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano;
e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG.
4 …
5 Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/1240 ist die Einsatzzentrale des fedpol.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478).
SR 142.31
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU Informationssystemen), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 350; BBl 2022 1421).
Aufgehoben durch Art. 4 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS), mit Wirkung seit 15. Juni 2025 (AS 2025 346; BBl 2020 2885).
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.