Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
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Change 1
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Art. 108i Inhalt
1 Das N-ETIAS enthält Daten von Drittstaatsangehörigen und deren Reisedokumenten:
a. wenn das Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung der betroffenen Personen durch das SEM als nationale ETIAS-Stelle geprüft wird; oder
b. wenn die betroffenen Personen in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen wurden.
2 Es enthält folgende Datenkategorien:
a. die Identitätsdaten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten oder widerrufenen ETIAS-Reisegenehmigungen;
b. die Daten zu den Reisedokumenten;
c. die Kontaktdaten;
d. im Rahmen der Bewertung des Epidemierisikos gemäss Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 erhobene Daten zur Gesundheit;
e. ergänzende Informationen und Kopien von Dokumenten der Gesuchstellerinnen oder der Gesuchsteller;
f. die Prüf- und Konsultationsergebnisse der Konsultation von Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Ergebnisse von Sachverhaltsabklärungen, Erwägungen und Hinweise zum Verfahrensstand;
g. die Daten aus dem ORBIS, dem RIPOL, dem N-SIS, dem nationalen Polizeiindex, dem ASF-SLTD, aus VOSTRA und ZEMIS, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;
h. die Daten aus dem EES, dem C-VIS, dem SIS und dem CIR, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;
i. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle im Rahmen der Amtshilfe des Bundes und der Kantone erhält;
j. Informationen zum Beschwerdeverfahren;
k. die Anträge des fedpol und des NDB zur Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in die ETIAS-Überwachungsliste;
l. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle in die ETIAS-Überwachungsliste eingegebenen hat.
3 Die Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a–e können von der nationalen ETIAS-Stelle aus dem ETIAS ins N-ETIAS übernommen werden.
4 Das N-ETIAS enthält ausserdem die Verfahrensdossiers der ETIAS-Reisegenehmigungsgesuche in elektronischer Form.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.
Your change, as a redline
Art. 108i Inhalt
1 Das N-ETIAS enthält Daten von Drittstaatsangehörigen und deren Reisedokumenten:
a. wenn das Gesuch um eine ETIAS-Reisegenehmigung der betroffenen Personen durch das SEM als nationale ETIAS-Stelle geprüft wird; oder
b. wenn die betroffenen Personen in die ETIAS-Überwachungsliste aufgenommen wurden.
2 Es enthält folgende Datenkategorien:
a. die Identitätsdaten über die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten oder widerrufenen ETIAS-Reisegenehmigungen;
b. die Daten zu den Reisedokumenten;
c. die Kontaktdaten;
d. im Rahmen der Bewertung des Epidemierisikos gemäss Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/1240 erhobene Daten zur Gesundheit;
e. ergänzende Informationen und Kopien von Dokumenten der Gesuchstellerinnen oder der Gesuchsteller;
f. die Prüf- und Konsultationsergebnisse der Konsultation von Behörden des Bundes und der Kantone sowie die Ergebnisse von Sachverhaltsabklärungen, Erwägungen und Hinweise zum Verfahrensstand;
g. die Daten aus dem ORBIS, dem RIPOL, dem N-SIS, dem nationalen Polizeiindex, dem ASF-SLTD, aus VOSTRA und ZEMIS, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;
h. die Daten aus dem EES, dem C-VIS, dem SIS und dem CIR, auf welche die nationale ETIAS-Stelle Zugriff hat;
i. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle im Rahmen der Amtshilfe des Bundes und der Kantone erhält;
j. Informationen zum Beschwerdeverfahren;
k. die Anträge des fedpol und des NDB zur Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in die ETIAS-Überwachungsliste;
l. die Daten, welche das SEM als nationale ETIAS-Stelle in die ETIAS-Überwachungsliste eingegebenen hat.
3 Die Personendaten nach Absatz 2 Buchstaben a–e können von der nationalen ETIAS-Stelle aus dem ETIAS ins N-ETIAS übernommen werden.
4 Das N-ETIAS enthält ausserdem die Verfahrensdossiers der ETIAS-Reisegenehmigungsgesuche in elektronischer Form.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 1 Bst. abis.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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