Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
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Change 1
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Art. 108j Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1 Zugriff auf die nachfolgenden Daten des N-ETIAS haben:
a. das SEM:1. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle,
2. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben a–i für die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen;
b. der NDB, fedpol, das Protokoll des EDA und die Schweizer Mission in Genf: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben a–i für die Beantwortung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung;
c. der NDB und fedpol: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben k und l im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben als beantragende Behörde für die Bearbeitung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste.
2 Das Bundesverwaltungsgericht erhält für die Instruktion der bei ihm eingegangenen Beschwerden einen Auszug des Verfahrensdossiers in elektronischer Form über die ETIAS-Übermittlungsplattform gemäss Artikel 108dquater.
3 Die Bekanntgabe von im N-ETIAS gespeicherten Personendaten richtet sich nach Artikel 108f.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Zugriff auf das nationale Reiseinformations- und Genehmigungssystem), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 193; BBl 2025 1146).
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Art. 108j Datenbearbeitung und -bekanntgabe
1 Zugriff auf die nachfolgenden Daten des N-ETIAS haben:
a. das SEM:1. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle,
2. auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben a–i für die Bearbeitung und Beantwortung von Konsultationsanfragen;
b. der NDB, fedpol, das Protokoll des EDA und die Schweizer Mission in Genf: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben a–i für die Beantwortung von Konsultationsanfragen im Rahmen der ETIAS-Gesuchsbearbeitung;
c. der NDB und fedpol: auf Daten nach Artikel 108i Absatz 2 Buchstaben k und l im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben als beantragende Behörde für die Bearbeitung von Daten in der ETIAS-Überwachungsliste.
2 Das Bundesverwaltungsgericht erhält für die Instruktion der bei ihm eingegangenen Beschwerden einen Auszug des Verfahrensdossiers in elektronischer Form über die ETIAS-Übermittlungsplattform gemäss Artikel 108dquater.
3 Die Bekanntgabe von im N-ETIAS gespeicherten Personendaten richtet sich nach Artikel 108f.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Zugriff auf das nationale Reiseinformations- und Genehmigungssystem), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 193; BBl 2025 1146).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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