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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

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Art. 109a Zentrales Visa-Informationssystem

1 Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in Kraft ist. 1bis Die Identitätsdaten der Visumgesuchstellerinnen und -gesuchsteller und die Daten zu den Reisedokumenten sowie die biometrischen Daten des C‑VIS werden automatisiert im CIR gespeichert. 2 Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen: a. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens; b. das SEM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für dessen Bearbeitung zuständig ist; c. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zuständigen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen; d. das Grenzwachtkorps und die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen; e. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle; ebis. das SEM, das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9b und 9c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21a und 26 Absatz 1bis AsylG. 3 Die folgenden Behörden können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C‑VIS beantragen: a. das fedpol; b. der NDB; c. die Bundesanwaltschaft; d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano; e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG. 4 … 5 Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI ist die Einsatzzentrale des fedpol. Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1356, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 und Anhang 2 Ziff. 4 Bst. a des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 533; BBl 2014 3373). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 229; BBl 2025 1478). Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 197; BBl 2025 1146). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478). SR 142.31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU Informationssystemen), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 350; BBl 2022 1421). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU Informationssystemen), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 350; BBl 2022 1421). Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 25. Sept. 2020 (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz), mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 147; BBl 2020 2885). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz), in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 147; BBl 2020 2885).

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Art. 109a Zentrales Visa-Informationssystem

1 Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in Kraft ist. 1bis Die Identitätsdaten der Visumgesuchstellerinnen und -gesuchsteller und die Daten zu den Reisedokumenten sowie die biometrischen Daten des C‑VIS werden automatisiert im CIR gespeichert. 2 Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen: a. das SEM, die schweizerischen Vertretungen im Ausland und die Missionen, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatssekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens; b. das SEM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für dessen Bearbeitung zuständig ist; c. das Grenzwachtkorps und die für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen zuständigen kantonalen Polizeibehörden: zur Durchführung der Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen; d. das Grenzwachtkorps und die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder den Aufenthalt in der Schweiz nicht oder nicht mehr erfüllen; e. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle; ebis. das SEM, das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9b und 9c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21a und 26 Absatz 1bis AsylG. 3 Die folgenden Behörden können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei der zentralen Zugangsstelle nach Absatz 4 bestimmte Daten des C‑VIS beantragen: a. das fedpol; b. der NDB; c. die Bundesanwaltschaft; d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden und die Polizeibehörden der Städte Zürich, Winterthur, Lausanne, Chiasso und Lugano; e. die für die Strafverfolgung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAZG. 4 … 5 Zentrale Zugangsstelle im Sinn von Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses 2008/633/JI ist die Einsatzzentrale des fedpol. Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung und des Beschlusses über das Visa-Informationssystem (VIS), in Kraft seit 11. Okt. 2011 (AS 2010 2063, 2011 4449; BBl 2009 4245). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1356, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 und Anhang 2 Ziff. 4 Bst. a des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen, in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 533; BBl 2014 3373). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 229; BBl 2025 1478). Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2025 (Redaktionelle Anpassungen betreffend Schengener Grenzkodex), in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 197; BBl 2025 1146). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2019 1413, 2020 881; BBl 2018 1685). Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 2022 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2021/1150 und 2021/1152 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu anderen EU Informationssystemen für die Zwecke des Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 349; BBl 2022 1449). Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478). SR 142.31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU Informationssystemen), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 350; BBl 2022 1421). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2022 (Zugriff auf den CIR und Zugang zu den Daten von drei EU Informationssystemen), in Kraft seit 15. Juni 2025 (AS 2025 350; BBl 2022 1421). Aufgehoben durch Ziff. III des BG vom 25. Sept. 2020 (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz), mit Wirkung seit 1. Sept. 2023 (AS 2023 147; BBl 2020 2885). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020 (Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Schengen-Datenschutzgesetz), in Kraft seit 1. April 2023 (AS 2023 147; BBl 2020 2885).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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