Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
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Change 1
As published
Art. 109k Informationssystem Eurodac
1 Das Informationssystem Eurodac (Eurodac) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/1358 die persönlichen Daten von Drittstaatsangehörigen, die mindestens sechs Jahre alt sind und:
a. ein Asylgesuch gestellt haben;
b. an einem Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen beteiligt sind oder im Rahmen eines solchen Verfahrens zugelassen werden;
c. aus Seenot gerettet wurden;
d. vorübergehend Schutz erhalten haben und einer Gruppe Schutzbedürftiger angehören;
e. aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in den Schengen-Raum eingereist sind;
f. sich illegal im Schengen-Raum aufhalten.
2 Folgende Kategorien von Daten werden über eine einzige nationale Schnittstelle an Eurodac übermittelt:
a. Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten zu den Reisedokumenten und Identitätsdokumenten;
b. Fingerabdrücke und Gesichtsbild;
c. Daten zu Verfahren und Zuständigkeiten in den Schengen-Staaten und Dublin-Staaten;
d. weitere Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, nach Massgabe der Kapitel II–VIII der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Person und ihre Identität.
3 Die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.
Ursprünglich: Art. 111i. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 231; BBl 2025 1478).
Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.
Your change, as a redline
Art. 109k Informationssystem Eurodac
1 Das Informationssystem Eurodac (Eurodac) enthält nach Massgabe der Verordnung (EU) 2024/1358 die persönlichen Daten von Drittstaatsangehörigen, die mindestens sechs Jahre alt sind und:
a. ein Asylgesuch gestellt haben;
b. an einem Verfahren zur Aufnahme von Flüchtlingsgruppen beteiligt sind oder im Rahmen eines solchen Verfahrens zugelassen werden;
c. aus Seenot gerettet wurden;
d. vorübergehend Schutz erhalten haben und einer Gruppe Schutzbedürftiger angehören;
e. aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in den Schengen-Raum eingereist sind;
f. sich illegal im Schengen-Raum aufhalten.
2 Folgende Kategorien von Daten werden über eine einzige nationale Schnittstelle an Eurodac übermittelt:
a. Identitätsdaten über die betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie die Daten zu den Reisedokumenten und Identitätsdokumenten;
b. Fingerabdrücke und Gesichtsbild;
c. Daten zu Verfahren und Zuständigkeiten in den Schengen-Staaten und Dublin-Staaten;
d. weitere Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, nach Massgabe der Kapitel II–VIII der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Person und ihre Identität.
3 Die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und b werden automatisiert im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gespeichert.
Ursprünglich: Art. 111i. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 231; BBl 2025 1478).
Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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