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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

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Change 1

What to do with it
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Art. 109l Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac

1 Das Grenzwachtkorps und die zuständigen Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländerinnen und Ausländern, die mindestens sechs Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, erstellen das Gesichtsbild und erheben die weiteren in der Verordnung (EU) 2024/1358 vorgesehenen Daten, wenn die betroffene Person: a. aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist und nicht zurückgewiesen wird oder im Hinblick auf eine Ausschaffung während des gesamten Zeitraums zwischen ihrem Aufgreifen und der Wegweisung nicht festgehalten oder in Haft genommen wird; b. sich illegal in der Schweiz aufhält. 2 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während der Erfassung der biometrischen Daten wahrnimmt. Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. 3 Die Daten nach Absatz 1 werden innerhalb von 72 Stunden nach dem Aufgreifen der betroffenen Person an die Zentraleinheit übermittelt. Wird die Person länger als 72 Stunden in Haft genommen, so muss die Datenübermittlung vor der Freilassung erfolgen. 4 Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit die Fingerabdrücke nicht abgenommen und das Gesichtsbild nicht erstellt werden, so müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrunds an die Zentraleinheit übermittelt werden. 5 Die übermittelten Daten nach Absatz 1 werden in Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten automatisch abgeglichen. Nur wenn ein Abgleich anhand der Fingerabdrücke der betroffenen Person nicht möglich ist, wird dieser mittels Gesichtsbild durchgeführt. Das Ergebnis des Abgleichs wird dem SEM und den zuständigen Behörden mitgeteilt. 6 Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert. 7 Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen ist das SEM die nationale Zugangsstelle. Es ist für die Übermittlung und Bearbeitung der Daten und die Kommunikation mit der Zentraleinheit zuständig. 8 Nach Vollzug der Wegweisung übermittelt das SEM den Zeitpunkt der Ausschaffung beziehungsweise der Ausreise aus dem Gebiet der Dublin-Staaten an die Zentraleinheit. 9 Die übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in Eurodac gespeichert und fünf Jahre nach Abnahme der biometrischen Daten automatisch vernichtet. Das SEM ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staats erhalten hat. 10 Folgende Behörden können die Daten von Eurodac abfragen: a. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle; b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen und die Missionen im Ausland, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatsekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens für den kurzfristigen Aufenthalt. 11 Auf die Verfahren nach den Absätzen 1–8 sind die Artikel 102b, 102c und 102e AsylG anwendbar. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 231; BBl 2025 1478). Siehe Fussnote zu Art. 109k Abs. 1. Diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt. SR 142.31

Your change, as a redline

Art. 109l Erfassung, Abfrage und Bearbeitung der Daten in Eurodac

1 Das Grenzwachtkorps und die zuständigen Ausländer- und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden nehmen von Ausländerinnen und Ausländern, die mindestens sechs Jahre alt sind, unverzüglich die Abdrücke aller Finger ab, erstellen das Gesichtsbild und erheben die weiteren in der Verordnung (EU) 2024/1358 vorgesehenen Daten, wenn die betroffene Person: a. aus einem Staat, der durch keines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, illegal in die Schweiz einreist und nicht zurückgewiesen wird oder im Hinblick auf eine Ausschaffung während des gesamten Zeitraums zwischen ihrem Aufgreifen und der Wegweisung nicht festgehalten oder in Haft genommen wird; b. sich illegal in der Schweiz aufhält. 2 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während der Erfassung der biometrischen Daten wahrnimmt. Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der Vertrauensperson. 3 Die Daten nach Absatz 1 werden innerhalb von 72 Stunden nach dem Aufgreifen der betroffenen Person an die Zentraleinheit übermittelt. Wird die Person länger als 72 Stunden in Haft genommen, so muss die Datenübermittlung vor der Freilassung erfolgen. 4 Lassen die Finger der betroffenen Person keine Erfassung der Fingerabdrücke zu, so müssen die Fingerabdrücke innerhalb von 48 Stunden, nachdem eine qualitativ einwandfreie Erfassung wieder möglich ist, an die Zentraleinheit übermittelt werden. Können wegen des Gesundheitszustands der betroffenen Person oder wegen Massnahmen der öffentlichen Gesundheit die Fingerabdrücke nicht abgenommen und das Gesichtsbild nicht erstellt werden, so müssen diese innerhalb von 48 Stunden nach Wegfallen des Hinderungsgrunds an die Zentraleinheit übermittelt werden. 5 Die übermittelten Daten nach Absatz 1 werden in Eurodac gespeichert und die biometrischen Daten mit den in dieser Datenbank bereits gespeicherten Daten automatisch abgeglichen. Nur wenn ein Abgleich anhand der Fingerabdrücke der betroffenen Person nicht möglich ist, wird dieser mittels Gesichtsbild durchgeführt. Das Ergebnis des Abgleichs wird dem SEM und den zuständigen Behörden mitgeteilt. 6 Wird die Datenübermittlung durch schwerwiegende technische Probleme verhindert, so wird eine Nachfrist von 48 Stunden gewährt, um die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit das System wieder einwandfrei funktioniert. 7 Im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungsabkommen ist das SEM die nationale Zugangsstelle. Es ist für die Übermittlung und Bearbeitung der Daten und die Kommunikation mit der Zentraleinheit zuständig. 8 Nach Vollzug der Wegweisung übermittelt das SEM den Zeitpunkt der Ausschaffung beziehungsweise der Ausreise aus dem Gebiet der Dublin-Staaten an die Zentraleinheit. 9 Die übermittelten Daten werden von der Zentraleinheit in Eurodac gespeichert und fünf Jahre nach Abnahme der biometrischen Daten automatisch vernichtet. Das SEM ersucht die Zentraleinheit unverzüglich um vorzeitige Vernichtung dieser Daten, sobald es Kenntnis davon erhält, dass die Ausländerin oder der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines Dublin-Staats erhalten hat. 10 Folgende Behörden können die Daten von Eurodac abfragen: a. das SEM: im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben als nationale ETIAS-Stelle; b. das SEM, die schweizerischen Vertretungen und die Missionen im Ausland, die für die Visa zuständigen kantonalen Migrationsbehörden und die Gemeindebehörden, auf welche die Kantone diese Kompetenzen übertragen haben, das Staatsekretariat und die Politische Direktion des EDA sowie das Grenzwachtkorps und die Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden: im Rahmen des Visumverfahrens für den kurzfristigen Aufenthalt. 11 Auf die Verfahren nach den Absätzen 1–8 sind die Artikel 102b, 102c und 102e AsylG anwendbar. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU Informationssystemen (AS 2025 347; BBl 2020 7983). Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen de Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1358 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 231; BBl 2025 1478). Siehe Fussnote zu Art. 109k Abs. 1. Diese Abkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt. SR 142.31

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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