Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
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Change 1
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Art. 110bbis Abfrage des CIR zur Identifizierung im Rahmen der Überprüfung
1 Der CIR darf im Rahmen der Überprüfung ausschliesslich zur Feststellung der Identität einer Person gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 abgefragt werden; die Abfrage muss in Anwesenheit der betroffenen Person begonnen werden.
2 Die folgenden Behörden können Abfragen durchführen:
a. das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden, zur Überprüfung nach Artikel 9b, wenn Drittstaatsangehörige illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb der vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschreiten und dabei aufgegriffen werden;
b. die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden sowie das Grenzwachtkorps, soweit es für die Personenkontrolle zuständig ist, zur Überprüfung nach Artikel 9c, wenn Drittstaatsangehörige illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb der vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschritten haben und im Hoheitsgebiet aufgegriffen worden sind;
c. die zuständigen kantonalen Polizeibehörden sowie das Grenzwachtkorps, soweit es für die Grenzkontrollen zuständig ist, zur Überprüfung am Flughafen nach Artikel 21a AsylG;
d. das SEM, zur Überprüfung in den Zentren des Bundes nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG.
3 Ergibt eine Abfrage, dass Daten über die betroffene Person im CIR gespeichert sind, so hat die zuständige Behörde Zugang zur Abfrage der in den Artikeln 18 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 genannten Personendaten.
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478).
Siehe Fussnote zu Art. 9b Abs. 2.
SR 142.31
Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.
Your change, as a redline
Art. 110bbis Abfrage des CIR zur Identifizierung im Rahmen der Überprüfung
1 Der CIR darf im Rahmen der Überprüfung ausschliesslich zur Feststellung der Identität einer Person gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1356 abgefragt werden; die Abfrage muss in Anwesenheit der betroffenen Person begonnen werden.
2 Die folgenden Behörden können Abfragen durchführen:
a. das Grenzwachtkorps und die kantonalen Polizeibehörden, zur Überprüfung nach Artikel 9b, wenn Drittstaatsangehörige illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb der vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschreiten und dabei aufgegriffen werden;
b. die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden und die zuständigen kantonalen Migrationsbehörden sowie das Grenzwachtkorps, soweit es für die Personenkontrolle zuständig ist, zur Überprüfung nach Artikel 9c, wenn Drittstaatsangehörige illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb der vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschritten haben und im Hoheitsgebiet aufgegriffen worden sind;
c. die zuständigen kantonalen Polizeibehörden sowie das Grenzwachtkorps, soweit es für die Grenzkontrollen zuständig ist, zur Überprüfung am Flughafen nach Artikel 21a AsylG;
d. das SEM, zur Überprüfung in den Zentren des Bundes nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG.
3 Ergibt eine Abfrage, dass Daten über die betroffene Person im CIR gespeichert sind, so hat die zuständige Behörde Zugang zur Abfrage der in den Artikeln 18 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 genannten Personendaten.
Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 1 des BB vom 26. Sept. 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, in Kraft seit 12. Juni 2026 (AS 2026 230; BBl 2025 1478).
Siehe Fussnote zu Art. 9b Abs. 2.
SR 142.31
Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.
Siehe Fussnote zu Art. 110 Abs. 1.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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