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Abkommen über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen Österreich und Jordanien

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In force since 1977-03-22, as the publisher states.

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 8 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7

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8 provisions

Langtitel

(Übersetzung) ABKOMMEN über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien StF: BGBl. Nr. 125/1977 Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Haschemitischen Königreiches Jordanien sind, getragen vom Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen zu stärken und die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Staaten zu fördern, wie folgt übereingekommen: Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 am 22. März 1977 in Kraft.

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Art. 1

Artikel 1 Beide Seiten werden ihre gegenseitigen freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, wissenschaftlichem, industriellem, technologischem und kulturellem Gebiet und auf anderen Gebieten, die für die Bevölkerung ihrer beiden Ländern von Interesse sind, erweitern und fördern.

Propose a change

Art. 2

Artikel 2 Beide Seiten werden die Entwicklung von Kontakten und den Austausch von Kenntnissen zwischen den betroffenen Organisationen ihrer Länder auf allen Gebieten, zum besseren Verständnis füreinander und um das österreichische und jordanische Volk einander näherzubringen, unterstützen.

Propose a change

Art. 3

Artikel 3 Beide Seiten werden die Weiterentwicklung ihrer Beziehungen und wirtschaftlichen, industriellen, technischen und wissenschaftlichen Möglichkeiten zum Wohle ihrer Volkswirtschaften unterstützen und fördern, die beinhalten: a) Die gemeinsame Durchführung wirtschaftlicher, industrieller, technischer und sozialer Projekte, die direkt oder indirekt durch die Zusammenarbeit von Organisationen, öffentlichen oder privaten Institutionen oder Unternehmen in beiden Ländern und auf der Grundlage besonderer Übereinkommen, möglich sind; b) Die Zusammenarbeit zwischen Organisationen, öffentlichen oder privaten Institutionen oder Unternehmen für die gemeinsame Durchführung von Vorinvestitionsstudien auf dem landwirtschaftlichen, industriellen und Fremdenverkehrssektor als auch auf anderen Gebieten, auf denen eine Zusammenarbeit nützlich erscheint; c) Die Entsendung von Experten zu Kurzzeitkonsultationen oder für langfristige Forschungsaufträge, Organisationen zum Berufstraining und Kurse zur Vervollkommnung, die Gewährung von Stipendien und den Austausch von Information und Dokumentation.

Propose a change

Art. 4

Artikel 4 Beide Seiten werden die Ausweitung des wechselseitigen Handels und dessen Auffächerung, die auf beiderseits günstigen Bedingungen basieren soll, in Übereinstimmung mit den in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften, unterstützen.

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Art. 5

Artikel 5 Um die im vorliegenden Abkommen festgelegten Ziele zu erreichen, werden beide Seiten ihre Kontakte intensivieren und besondere Durchführungsprogramme, die den Gegenstand von Einzelabkommen oder Ergänzungsprotokolle zum vorliegenden Abkommen darstellen, vereinbaren.

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Art. 6

Artikel 6 Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens werden beide Regierungen eine Gemischte Kommission bilden, die auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden Teile abwechselnd in Wien oder in Amman zwecks Überwachung der Durchführung dieses Abkommens zusammentreten soll. Sie soll Mittel und Wege für neue Möglichkeiten finden, um die wirtschaftliche, industrielle und technische Kooperation zwischen den beiden Staaten zu fördern und zu vertiefen. Die Kommission wird ihre Empfehlungen und Vorschläge bezüglich der gegenständlichen Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten an ihre Regierungen weiterleiten.

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Art. 7

Artikel 7 Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und gilt für unbefristete Zeit, sofern es nicht von einer der beiden Regierungen gekündigt wird. Die Notifikation einer solchen Kündigung soll mindestens drei Monate vor dem vorgesehenen Kündigungstermin schriftlich auf diplomatischem Wege bekanntgegeben werden. GEGEBEN zu Wien, am 21. Jänner 1977, in zwei Urschriften, beide in englischer Sprache.

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