Propose a change

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 6 Jahresgebühren, Überwachungsgebühren

(1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebühren, Nummer 110 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) oder die Gebühren für die Überwachung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebühren, Nummern 210 und 310 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zulassung oder der Eintragung folgt. Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des ersten Tages des jeweils angefangenen Kalenderjahres. (2) In den Fällen des § 41 Absatz 2 und 3 des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Einstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für die Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Nummer 210 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) ist der Zeitpunkt der Zulassung der Sorte maßgebend. (3) Ist für eine Sorte eine Jahresgebühr zu entrichten, wird daneben keine Überwachungsgebühr erhoben. (4) Sofern der Antragsteller bei der Eintragung als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Nummern 231 und 232.2 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) zu entrichten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach Nummer 202.13.1 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage erhoben.

Your change, as a redline

§ 6 Jahresgebühren, Überwachungsgebühren

(1) Die Gebühren für jedes Schutzjahr (Jahresgebühren, Nummer 110 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) oder die Gebühren für die Überwachung einer Sorte oder einer weiteren Erhaltungszüchtung (Überwachungsgebühren, Nummern 210 und 310 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) sind während der Dauer des Sortenschutzes, der Zulassung der Sorte oder der Eintragung des weiteren Züchters für jedes angefangene Kalenderjahr zu entrichten, das auf das Jahr der Erteilung des Sortenschutzes, der Zulassung oder der Eintragung folgt. Die Gebührenschuld entsteht mit Ablauf des ersten Tages des jeweils angefangenen Kalenderjahres. (2) In den Fällen des § 41 Absatz 2 und 3 des Sortenschutzgesetzes werden bei der Einstufung der Jahresgebühren die Jahre mitgerechnet, um die nach diesen Vorschriften die Dauer des Sortenschutzes zu kürzen ist. Bei der erneuten Zulassung einer Sorte werden die Zeiten der früheren Zulassung bei der Einstufung der Überwachungsgebühren mitgerechnet. Für die Einstufung der Gebühr für die Überwachung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Nummer 210 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) ist der Zeitpunkt der Zulassung der Sorte maßgebend. (3) Ist für eine Sorte eine Jahresgebühr zu entrichten, wird daneben keine Überwachungsgebühr erhoben. (4) Sofern der Antragsteller bei der Eintragung als weiterer Züchter einer Sorte von Rebe die Gebühren für die Entscheidung über das Verfahren zur Eintragung eines weiteren Züchters und für die Prüfung einer weiteren Erhaltungszüchtung (Nummern 231 und 232.2 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage) zu entrichten hat, wird daneben für die Eintragung des ersten Klons für diesen Antragsteller keine Gebühr nach Nummer 202.13.1 des Abschnitts 16 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Anlage erhoben.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
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