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29 provisions
§ 1 Gebührenerhebung
1 Das Universitätsspital Zürich erhebt für seine Leistungen
Gebühren in Form von Taxen nach dieser Taxordnung. Vorbehalten
bleiben:
a. Regelungen im Bereich der obligatorischen Sozialversicherungsgesetzgebung des Bundes,
b. Vereinbarungen zwischen dem Spital und Versicherern, Amtsstellen oder anderen Taxgaranten.
2 Die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni
19664 kommt ergänzend zur Anwendung.
Patientinnen
§ 2 und Patienten
1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Taxordnung sind
Personen, die im Spital behandelt werden. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung im Spital
aufhalten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvollzugs gemäss
Schweizerischem Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 19379 behandelt
werden.
2 Als Behandlung gelten alle medizinischen, pflegerischen und betreuerischen Massnahmen zur Untersuchung und Therapie.
§ 3 Patientengruppen
1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohnsitz wie folgt unterschieden:
a. Zürcher Patientinnen und Patienten sind Personen, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz7 beanspruchen können.
813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)
b. Schweizer Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in anderen Kantonen. Diesen gleichgestellt sind
Personen im Geltungsbereich von Art. 95 a des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung10. Die Gleichstellung
erfolgt nur für die in der genannten Bestimmung vorgesehenen Leistungen und nur so weit, als sie im Anwendungsbereich dieser Taxordnung liegen.
c. Ausländische Patientinnen und Patienten sind Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland, die nicht unter lit. b Satz 2 fallen.
2 Massgebend ist der Wohnsitz zu Beginn der ambulanten Behandlung oder des Aufenthaltes im Spital.
§ 4 Vollkosten
Die Vollkosten im Sinne dieser Verordnung entsprechen den
durchschnittlichen Fallkosten in der allgemeinen Abteilung. Sie setzen
sich zusammen aus:
a. den Betriebskosten, bestehend aus dem Personalaufwand und dem
Sachaufwand ohne Investitionen; die Kosten der Nebenbetriebe werden nicht miteinbezogen,
b. den Investitionskosten, bestehend aus Verzinsung und Abschreibungen,
c. den Kosten für Lehre und Forschung, soweit sie nicht von Dritten
übernommen werden.
§ 5 Behandlungsart
Die Behandlung der Patientinnen und Patienten erfolgt ambulant oder stationär. Die Zuordnung richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Bundes.
§ 6 Kostenträger
Es wird nach Leistungsart zwischen folgenden Kostenträgern
unterschieden:
a. Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung:
nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten
Tarifen,
b. Leistungen der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungen: nach den vertraglich vereinbarten oder behördlich festgesetzten Tarifen,
c. Leistungen von Privatversicherungen: nach den vertraglich vereinbarten Tarifen,
d. Leistungen, für die andere Garanten oder keine anderen Regelungen bestehen: nach den Bestimmungen dieser Taxordnung.
Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) 813.155
B. Leistungskategorien
Ambulante
§ 7 Behandlung
1 Bei ambulanter Behandlung erbringt das Spital Basisleistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(ambulant Basis).
2 Das Spital bietet Mehrleistungen an, die über die Standards von
Abs. 1 hinausgehen oder für die keine Standards bestehen, namentlich
ärztliche Mehrleistungen (ambulant Privat).
Stationäre
§ 8 Behandlung
1 In der allgemeinen Abteilung erbringt das Spital Basisleistungen nach den Standards der obligatorischen Krankenpflegeversicherung oder der obligatorischen Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung.
2 Das Spital bestimmt die zur Verfügung gestellte Infrastruktur sowie
Zeitpunkt und Ablauf der Behandlung im Rahmen der Vorschriften
der Gesundheits- und Patientengesetzgebung. Die Patientinnen und
Patienten haben keinen Anspruch auf Arzt- und Zimmerwahl.
b. halbprivate
und private
§ 9 Abteilung
1 Patientinnen und Patienten der halbprivaten Abteilung haben
in der Regel Anspruch auf:
a. Behandlung durch eine Kaderärztin oder einen Kaderarzt ab Stufe
Oberärztin oder Oberarzt bis zur Stufe Leitende Ärztin oder Leitender Arzt; sie haben keinen Anspruch auf Behandlung durch die
Chefärztin oder den Chefarzt (ärztliche Mehrleistungen halbprivat),
b. Unterbringung in einem Zweierzimmer und grössere Auswahl bei
der Verpflegung (Mehrleistungen Hotellerie halbprivat),
c. weitere von der Spitaldirektion bezeichnete klinische Mehrleistungen, die über den Grundversorgungsstandard hinausgehen.
2 Patientinnen und Patienten der Privatabteilung haben in der Regel
Anspruch auf:
a. Behandlung durch eine Kaderärztin oder einen Kaderarzt ab Stufe
Oberärztin oder Oberarzt bis zur Stufe Klinikdirektorin oder Klinikdirektor (ärztliche Mehrleistungen privat),
b. Unterbringung in einem Einerzimmer und grössere Auswahl bei
der Verpflegung (Mehrleistungen Hotellerie privat),
c. weitere von der Spitaldirektion bezeichnete klinische Mehrleistungen, die über den Grundversorgungsstandard hinausgehen.
Weitere
§ 10 Leistungen
Das Spital kann weitere Leistungen im medizinischen und
nichtmedizinischen Bereich erbringen.
a. allgemeine
Abteilung
813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)
C. Bestimmung und Abgeltung der Leistungen
§ 11 Grundsatz
1 Für Patientinnen und Patienten, die der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung, der obligatorischen Unfall-, Militär- und
Invalidenversicherungen oder einer Privatversicherung unterstehen (§ 6
lit. a–c), sind die im betreffenden Bereich geltenden Tarife in Verbindung mit der dafür geltenden Tarifstruktur anwendbar.
2 Für Patientinnen und Patienten mit anderen Garanten und für
Patientinnen und Patienten, für die keine anderen Regelungen bestehen, gelten die Bestimmungen dieser Taxordnung.
§ 12 Leistungen
1 Die Patientinnen und Patienten erhalten die Leistungen
gemäss der gewählten Leistungskategorie.
2 Sie können
a. die Leistungskategorie erhöhen (Upgrade),
b. ärztliche Mehrleistungen beanspruchen,
c. zusammen die Hotellerie- und die klinischen Leistungen einer höheren Leistungskategorie beanspruchen,
d. weitere vom Spital angebotene Leistungen beanspruchen.
Ambulante
§ 13 Behandlungen
1 Für ambulante Behandlungen kann die Spitaldirektion Fallpauschalen festlegen. In der Leistungskategorie ambulant Privat wird
ein Zuschlag von 60% erhoben.
2 Ist keine Fallpauschale festgelegt worden, wird die Behandlung
nach den geltenden ambulanten Tarifstrukturen abgerechnet. In der
Leistungskategorie ambulant Basis beträgt der Taxpunktwert Fr. 1.50,
in der Leistungskategorie ambulant Privat Fr. 2.40.
3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen über die Abgeltung ambulanter Leistungen wie auch vereinbarte oder festgesetzte Tarifstrukturen und Tarifwerte bleiben vorbehalten.
Stationäre
§ 14 Behandlungen
1 Für stationäre Behandlungen in der allgemeinen Abteilung
kann die Spitaldirektion Fallpauschalen festlegen.
a. Grundtaxe
Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) 813.155
2 Ist keine Fallpauschale festgelegt worden, wird die Behandlung
nach den geltenden stationären Tarifstrukturen und Regelwerken abgerechnet. Der Basisfallwert beträgt wie folgt:
Medizinbereich Basisfallwert (in Franken)
Zürcher Schweizer ausländische
Patientinnen Patientinnen Patientinnen
und Patienten und Patienten und Patienten
Baserate im Bereich Akutsomatik 13 500 14 900 16 200
Dayrate im Bereich Psychiatrie 1 100 1 200 1 300
3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen über die Abgeltung stationärer Leistungen wie auch vereinbarte oder festgesetzte Tarifstrukturen und Tarifwerte bleiben vorbehalten.
b. ärztliche
§ 15 Mehrleistungen
1 Bestimmt sich die Grundtaxe nach einer Fallpauschale, wird
diese für ärztliche Mehrleistungen um 60% erhöht.
2 Beruht die Grundtaxe auf einem Tarifsystem mit Basisfallwert,
wird dieser für ärztliche Mehrleistungen im Bereich der Akutsomatik
wie folgt erhöht:
Leistungskategorie Erhöhung der Basisfallwerte (in Franken)
Zürcher Schweizer ausländische
Patientinnen Patientinnen Patientinnen
und Patienten und Patienten und Patienten
Halbprivat 5 300 5 300 5 300
Privat 7 000 7 000 7 000
c. Mehrleistungen der
§ 16 Hotellerie
Für Mehrleistungen der Hotellerie erhebt das Spital folgende
zusätzlichen Taxen:
Leistungskategorie Zusatztaxe pro Nacht (in Franken)
Zürcher Schweizer ausländische
Patientinnen Patientinnen Patientinnen
und Patienten und Patienten und Patienten
Halbprivat (2er-Zimmer) 300 300 300
Privat (1er-Zimmer) 600 600 600
813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)
d. klinische
§ 17 Mehrleistungen
1 Für klinische Mehrleistungen erhebt das Spital folgende
zusätzlichen Taxen:
Leistungskategorie Zusatztaxe pro Nacht (in Franken)
Zürcher Schweizer ausländische
Patientinnen Patientinnen Patientinnen
und Patienten und Patienten und Patienten
Halbprivat (2er-Zimmer) 400 400 400
Privat (1er-Zimmer) 400 400 400
2 Die Spitaldirektion kann Pauschalen festlegen.
Weitere
§ 18 Leistungen
1 Für weitere Leistungen erhebt das Spital mindestens kostendeckende Gebühren nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.
2 Die Spitaldirektion kann Tarife festsetzen.
Pflegepatientinnen
§ 19 und -patienten
1 Für Pflegepatientinnen und -patienten, die nicht mehr akutspitalbedürftig sind, werden neben den Taxen für die Behandlung kostendeckende Taxen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung erhoben.
2 Die Spitaldirektion kann Tarife festsetzen.
§ 20 Übertritt
Beim Übertritt einer Patientin oder eines Patienten in die
Halbprivat- oder Privatabteilung verrechnet das Spital die für die neue
Leistungskategorie geltenden Taxen einschliesslich der entsprechenden
Zuschläge vom Übertrittstag an. Die Zuschläge für Mehrleistungen werden ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme in Rechnung gestellt.
Verzug
§ 21 und Urlaub
1 Tritt eine Patientin oder ein Patient die vereinbarte Behandlung nicht termingerecht an, wird eine Taxe von Fr. 2000 erhoben.
2 Nimmt sie oder er während des Spitalaufenthalts Urlaub, verrechnet das Spital für jede Nacht die vollen Taxen für die Mehrleistungen
der Hotellerie und für die klinischen Mehrleistungen gemäss der gewählten Kategorie für die Dauer des Urlaubs.
§ 22 Taxermässigung
Das Spital kann die Taxen angemessen ermässigen, wenn sie
für eine Patientin oder einen Patienten eine besondere Härte bedeuten würden. Das Spital berücksichtigt ihre oder seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse sowie die Leistungen von Sozialversicherungen und der öffentlichen Sozialhilfe.
Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) 813.155
D. Aufnahme von Patientinnen und Patienten
§ 23 Grundsatz
1 Das Spital nimmt Patientinnen und Patienten im Rahmen
seiner personellen und infrastrukturellen Kapazitäten nach Massgabe
der medizinischen Dringlichkeit auf.
2 Bei gleicher medizinischer Dringlichkeit haben sozialversicherte
Zürcher Patientinnen und Patienten sowie sozialversicherte Schweizer
Patientinnen und Patienten aus Kantonen, die dem Spital einen Leistungsauftrag erteilt haben, den Vorrang.
§ 24 Aufnahmeformalitäten
1 Bei der Aufnahme legt die Patientin oder der Patient folgende Unterlagen vor:
a. Personalausweis oder gleichwertiger Ausweis,
b. unterzeichnete Eintrittserklärung mit der Angabe, in welcher Leistungskategorie die Unterbringung und Behandlung erfolgen soll und
welche Mehrleistungen beansprucht werden,
c. bei einer Einweisung durch eine Ärztin oder einen Arzt das entsprechende ärztliche Zeugnis,
d. eine vorbehaltlose Kostengutsprache eines Versicherers, einer Amtsstelle oder eines anderen vom Spital anerkannten Garanten oder
der Nachweis, dass ein Depot in der Höhe des mutmasslichen Rechnungsbetrags geleistet worden ist,
e. soweit nach den Umständen möglich, eine schriftliche Bestätigung
der Patientin oder des Patienten, dass sie oder er über die von ihr
oder ihm persönlich zu übernehmenden, voraussichtlichen Kosten
der Behandlung in Kenntnis gesetzt wurde.
2 Werden diese Unterlagen bei der Aufnahme nicht vorgelegt oder
bei Notfällen nicht innert fünf Arbeitstagen nachgereicht, kann das Spital eine unverzinsliche Sicherstellung im Umfang des mutmasslichen
Rechnungsbetrags verlangen. Die Höhe dieser Sicherstellung kann nicht
als Indiz für die zu erwartenden Kosten ausgelegt werden.
3 Die Kosten für Abklärungen des Spitals im Rahmen der Patientenaufnahme werden der Patientin oder dem Patienten nach Aufwand in
Rechnung gestellt.
4 Das Spital klärt bei der Aufnahme – in Notfällen unmittelbar danach – den Wohnsitz der Patientin oder des Patienten ab. Bei Zürcher
Patientinnen und Patienten kann es hierfür Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform beiziehen.
813.155 Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ)
E. Taxbezug
§ 25 Taxschuldner
Die Taxen werden geschuldet:
a. von der Patientin oder dem Patienten,
b. von Taxgaranten und Auftraggebern für Leistungen, die in ihrem
Auftrag erbracht worden sind,
c. von Dritten für Leistungen, die in ihrem Auftrag erbracht wurden.
§ 26 Solidarhaftung
Neben der Patientin oder dem Patienten haften dem Spital
solidarisch:
a. die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten,
b. die Inhaber der elterlichen Sorge,
c. die in eingetragener Partnerschaft lebenden Partnerinnen und Partner.
Fälligkeit,
Verrechnung
§ 27 und Verjährung
1 Die Fälligkeit der Taxforderung und die Verzugszinse richten sich nach § 29 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
19593.
2 Die Taxschuldnerin oder der Taxschuldner darf eine Forderung
nicht mit der Taxforderung des Spitals verrechnen.
3 Die Taxforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren ab dem
Datum der Rechnungstellung, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn
Jahren nach Abschluss der Behandlung.
4 Die Bestimmungen des Obligationenrechts8 über Abtretung und
Schuldübernahme sind anwendbar.
F. Schlussbestimmungen
§ 28 Taxverträge
Die Spitaldirektion kann mit Versicherern, Amtsstellen und
anderen Taxgaranten Verträge abschliessen, in denen von dieser Taxordnung abgewichen wird.
Taxordnung des Universitätsspitals Zürich (TO USZ) 813.155
§ 29 Vollzug
Die Spitaldirektion erlässt eine Vollzugsverordnung6. Sie bestimmt insbesondere die Einzelheiten bei der Berechnung der Taxen.
1 OS 78, 100; ABl 2023-01-27.
2 Inkrafttreten: 1. März 2023.
3 LS 175.2.
4 LS 682.
5 LS 813.15.
6 LS 813.155.1.
7 LS 851.1.
8 SR 220.
9 SR 311.0.
10 SR 832.10.