Art. 1
Art. 4 (Allgemeine und berufliche Bildung und Jugend) des Protokolls 31 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Nach Nummer 2f (Vorbereitende Massnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik) wird folgende Nummer eingefügt: "2g. Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2003 an der folgenden Massnahme: - 32003 D 0291: Beschluss Nr. 291/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 zur Einrichtung des Europäischen Jahres der Erziehung durch Sport 2004 (ABl. L 43 vom 18.2.2003, S. 1)." 2. In Nummer 3 werden die Wörter "2e und 2f" durch die Wörter "2e, 2f und 2g" ersetzt.