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Verordnung über das Psychologieberuferegister

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 3 Inhalt des Registers

1 Das Psychologieberuferegister enthält zu den Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG die folgenden Daten: a. Name und Vornamen, frühere Namen; b. Geburtsdatum und Geschlecht; c. Korrespondenzsprache; d. Nationalitäten; e. Personen-Identifikationsnummer (GLN); f. anerkannter Hochschulabschluss in Psychologie mit Land und Datum der Ausstellung; g. eidgenössische Weiterbildungstitel mit Ort und Datum der Ausstellung sowie der Bezeichnung des Weiterbildungsganges und der für diesen verantwortlichen Organisation; h. anerkannte ausländische Weiterbildungstitel mit Land und Datum der Erteilung des Weiterbildungstitels, der Bezeichnung des Weiterbildungsganges und der für diesen verantwortlichen Organisation sowie dem Datum der Anerkennung durch die Psychologieberufekommission (PsyKo); i. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID); j. Todesdatum. 2 Zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung enthält es: a. die Daten nach Absatz 1; b. einen der beiden Bewilligungsstatus:1. erteilt, 2. keine Bewilligung; c. die Kantone, welche die Bewilligung erteilt haben (Bewilligungskantone), mit dem Datum der Erteilung und gegebenenfalls der Befristung der Bewilligung; d. die Grundlage der Bewilligungserteilung nach Artikel 24 oder 49 Absatz 3 PsyG; e. die Praxisadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen; f. die Sprachkompetenzen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c PsyG; g. die Einschränkungen der Bewilligung und Auflagen nach Artikel 25 PsyG mit Datum und deren Beschreibung; h. die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug nach Artikel 26 PsyG mit Datum; i. die aufgehobenen Einschränkungen der Bewilligung mit Datum der Aufhebung; j. die Begründung für die Verweigerung oder den Entzug der Berufsausübungsbewilligung; k. die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 30 PsyG mit Begründung und Datum. 3 Das Psychologieberuferegister enthält zu 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 23 PsyG: a. die Daten nach den Absätzen 1 Buchstaben a–f und 2 Buchstabe k; b. die Kantone, in denen sich die betreffende Person gemeldet hat, mit Datum der Meldung; c. nachgeprüfte Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Nachprüfungsbescheinigung durch die PsyKo. GLN steht für Global Location Number Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

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Art. 3 Inhalt des Registers

1 Das Psychologieberuferegister enthält zu den Inhaberinnen und Inhabern eidgenössischer und anerkannter ausländischer Weiterbildungstitel in den Fachgebieten nach Artikel 8 PsyG die folgenden Daten: a. Name und Vornamen, frühere Namen; b. Geburtsdatum und Geschlecht; c. Korrespondenzsprache; d. Nationalitäten; e. Personen-Identifikationsnummer (GLN); f. anerkannter Hochschulabschluss in Psychologie mit Land und Datum der Ausstellung; g. eidgenössische Weiterbildungstitel mit Ort und Datum der Ausstellung sowie der Bezeichnung des Weiterbildungsganges und der für diesen verantwortlichen Organisation; h. anerkannte ausländische Weiterbildungstitel mit Land und Datum der Erteilung des Weiterbildungstitels, der Bezeichnung des Weiterbildungsganges und der für diesen verantwortlichen Organisation sowie dem Datum der Anerkennung durch die Psychologieberufekommission (PsyKo); i. Unternehmens-Identifikationsnummer (UID); j. Todesdatum. 2 Zu den Inhaberinnen und Inhabern einer Bewilligung zur Ausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung enthält es: a. die Daten nach Absatz 1; b. einen der beiden Bewilligungsstatus:1. erteilt, 2. keine Bewilligung; c. die Kantone, welche die Bewilligung erteilt haben (Bewilligungskantone), mit dem Datum der Erteilung und gegebenenfalls der Befristung der Bewilligung; d. die Grundlage der Bewilligungserteilung nach Artikel 24 oder 49 Absatz 3 PsyG; e. die Praxisadressen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen; f. die Sprachkompetenzen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c PsyG; g. die Einschränkungen der Bewilligung und Auflagen nach Artikel 25 PsyG mit Datum und deren Beschreibung; h. die Verweigerung der Bewilligung oder deren Entzug nach Artikel 26 PsyG mit Datum; i. die aufgehobenen Einschränkungen der Bewilligung mit Datum der Aufhebung; j. die Begründung für die Verweigerung oder den Entzug der Berufsausübungsbewilligung; k. die Disziplinarmassnahmen nach Artikel 30 PsyG mit Begründung und Datum. 3 Das Psychologieberuferegister enthält zu 90-Tage-Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 23 PsyG: a. die Daten nach den Absätzen 1 Buchstaben a–f und 2 Buchstabe k; b. die Kantone, in denen sich die betreffende Person gemeldet hat, mit Datum der Meldung; c. nachgeprüfte Weiterbildungstitel mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung des Weiterbildungstitels sowie Datum der Nachprüfungsbescheinigung durch die PsyKo. GLN steht für Global Location Number Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2020 (AS 2020 131).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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