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Ausführungsbestimmungen für die Volksschule zum Reglement über die Organisation und Finanzierung von Schulwegerleichterungen und von Personentransporten im Rahmen des Unterrichtes an der Volksschule und an den Sonderschulen sowie im Rahmen des Hortbetriebes (AB Transportreglement) Beschluss der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz

Zürich (city) · 410.115 · decree

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 2 zu
  2. Art. 3 zu
  3. Art. 4 zu
  4. Art. 5 zu
  5. Art. 8 zu
  6. Art. 9 zu

6 provisions

Art. 2 zu

Anspruch auf Schulwegerleichterungen 1 Der zum Besuch der Schule oder schulischer Stütz- und Ergänzungsangebote zurückzulegende, kürzest mögliche Fussweg gilt ohne weiteren Nachweis als sehr beschwerlich, wenn er folgende Mindestlänge aufweist: Kindergartenstufe: 1000 m Unterstufe: 1400 m Mittelstufe: 1600 m Oberstufe: 2000 m 2 Das Vorliegen besonderer Gründe ist unbeachtlich, wenn das Kind auf Wunsch der Sorgeberechtigten einem entfernter gelegenen Schulhaus oder Kindergarten zugeteilt oder nach dem Wohnungswechsel nicht einer entsprechenden neuen Klasse zugeteilt worden ist. 1 Unter Vorbehalt des Erlasses des Transportreglements durch den Stadtrat, siehe Fussnote 2. 2 AS 410.110; STRB vom 19. September 2007 (1137). 2AB Transportreglement 410.115

Art. 3 zu

Arten von Schulwegerleichterungen Die Kreisschulpflegen können nach Bedarf und Möglichkeit Schulwegbegleitungen Haustür bzw. Quartiersammelpunkt – Schule oder Haustür – Transportsammelpunkt und retour organisieren.

Art. 4 zu

Verfahren betr. Schulwegerleichterungen 1. Antrag 1 Antragsberechtigt sind die Sorgeberechtigten des Kindes. Sie haben hierfür das vom Schul- und Sportdepartement vorgesehene Formular zu verwenden. 2 Der Antrag spricht sich aus über – die aktuellen Fähigkeiten des Kindes bei der Bewältigung seines Kindergarten- oder Schulweges, – die Art der erforderlichen Unterstützung, – Häufigkeit und Zeitpunkt der erforderlichen Schulweg erleichterung, – die voraussichtliche Dauer des Unterstützungsbedarfs. 3 Ein Verlängerungsantrag kann eine andere Schulwegerleichterung enthalten, als zuvor gewährt worden ist. Er spricht sich zusätzlich zum Inhalt eines Erstantrags darüber aus, ob – die dem/der betreffenden Schüler/in bisher bewilligte Schulwegerleichterung von diesem/dieser vorschriftsgemäss in Anspruch genommen wurde, – die Schulwegerleichterung zur Zufriedenheit des/der Begünstigten praktisch ausgeführt wurde. 4 Die bewilligende Behörde kann verlangen, dass die Sorgeberechtigten mit ihrem Antrag oder Verlängerungsantrag ein befürwortendes Gutachten einer Ärztin/eines Arztes oder einer Psychotherapeutin/eines Psychotherapeuten, des Schulärztlichen oder des Schulpsychologischen Dienstes, des/der schulischen Heilpädagogen/-in, eine Kostengutsprache der IV oder einer Kopie des Antrags auf Kostengutsprache der IV einreichen. 5 Anträge auf ein Schulwegabonnement oder andere Fahrausweise für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach Massgabe der Distanzentabelle können jedoch unter Nennung der Personalien, der Wohnadresse und des Schullokals ohne weitere Begründung mündlich gestellt werden. 3AB Transportreglement 410.115 2. Bewilligung 1 Bei der Wahl der geeigneten Schulwegerleichterung sollen die Fähigkeiten des Kindes einbezogen und durch die Schulwegerleichterung bloss ergänzt werden. 2 Die bewilligende Behörde kann eine andere Erleichterung zusprechen, als beantragt worden ist. Stehen zwei gleichermassen geeignete Erleichterungen zur Wahl, ist die kostengünstigere zuzusprechen. 3 Die Schulwegerleichterung soll in der Regel für längstens ein Jahr bewilligt werden. Eine längere Dauer ist gerechtfertigt, wenn die besonderen Gründe für die Unzumutbarkeit der Bewältigung des Schulweges aus eigener Kraft dauerhaft vorliegen. 4 Die Bewilligung eines Verlängerungsantrages kann sich auf eine andere Schulwegerleichterung beziehen, als beantragt oder zuvor gewährt worden ist. 5 Entspricht die Distanz zwischen Wohnung und Schule eines Kindes der in der Distanzentabelle festgelegten Mindestdistanz, so ist sein Antrag auf ein Schulwegabonnement oder andere Fahrausweise für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 ohne Weiteres antragsgemäss zu genehmigen. 6 Ändern sich die einer Bewilligung zu Grunde liegenden Faktoren, wie Wohnung oder Schulungsort des betroffenen Kindes, bzw. Jugendlichen, erlischt die Berechtigung auf die Schulwegerleichterung, bspw. das Schulwegabonnement für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 3. Zuständigkeit 1 Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz erlässt ein Formular für die Beantragung von Schulwegerleichterungen. 2 Die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz teilt den Kreisschulpflegen das Budget für die Schulwegerleichterungen zu. Das Schul- und Sportdepartement richtet ein internes Controlling der gewährten Schulwegerleichterungen nach Vorgaben der Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz ein. 3 Der Antrag auf Schulwegerleichterung ist an die Kreisschulpflege am Wohnort des Kindes zu richten. 4 Das Präsidium der Kreisschulpflege entscheidet und verfügt. 5 Die Organisation der verfügten Unterstützung obliegt dem Schul- und Sportdepartement, sofern es sich um Transporte mit Fahrzeugen handelt. 4AB Transportreglement 410.115 6 Besteht Anspruch auf einen Fahrausweis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in der Zone 10 der Stadt Zürich, ist dieser bei der Kreisschulpflege am Wohnort des Kindes zu beziehen. 7 Besteht Anspruch auf einen anderen Fahrausweis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, besorgen ihn die Sorge berechtigten selber. Die Rückerstattung der Kosten erfolgt durch das Schul- und Sportdepartement. 8 Schulwegbegleitungen werden direkt von den Kreisschulpflegen organisiert und veranlasst. 9 Erlischt die Berechtigung auf ein Schulwegabonnement, zieht die Kreisschulpflege das Schulwegabonnement ein und sendet es sogleich an das Schul- und Sportdepartement. Erlischt die Berechtigung auf den Transport mit einem Fahrzeug, meldet dies die Kreisschulpflege frühestmöglich dem Schul und Sport - departement.

Art. 5 zu

Gruppenfahrten 1 Für Gruppenfahrten im Rahmen des Unterrichtes an der städtischen Volksschule und im Rahmen des Hortbetriebes, insbesondere innerhalb der Zone 10 und zu den Waldschulen, stehen den Lehrpersonen und den Hortleitenden spezielle Gruppenkarten zur Verfügung. 2 Gruppenkarten können von zwei oder mehr Personen derselben Klasse, bzw. desselben Kurses mit oder ohne die verantwortliche Lehrperson benutzt werden. Ist die Gruppe nicht in Begleitung der Lehrperson, hat sie zusammen mit der Gruppenkarte eine Bescheinigung mitzuführen, die Auskunft gibt über das Herkunftsschulhaus, die zuständige Lehrperson, die/den mit der Gruppenleitung betraute/n Schüler/in, das Datum und den Zeitraum der Fahrberechtigung. 3 Für den Besuch der Verkehrsschulanlage Aubrugg im Rahmen der Verkehrserziehung organisiert die Schulinstruktion auf Kosten des Schul- und Sportdepartementes Fahrten mit Extrabussen einer Transportunternehmung, wenn die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zeitlich oder organisatorisch übermässig aufwändig ist. 4 Im Rahmen des bewilligten Budgets können zentrumsnahe Kindergärten für Exkursionen ins Grüne Fahrten mit Extrabussen einer Transportunternehmung durchführen. Die Kreisschulpflege Limmattal bezeichnet jährlich die Berechtigten. Sie bewilligt und organisiert die Fahrten ins Grüne. 5AB Transportreglement 410.115

Art. 8 zu

Weitere Ausführungs und Vollzugs bestimmungen der Schulbehörden 1 Unpersönliche Einzelfahrausweise und Schulwegabonnemente (Blöcke) werden bei Verlust nicht ersetzt. Schulwegabonnemente (nur Jahresabonnemente) und Gruppenfahrausweise ersetzt das Schul- und Sportdepartement, bzw. die zuständige Abgabestelle gegen eine Umtriebsentschädigung. Die Umtriebsentschädigung entspricht der aktuellen Umtriebsentschädigung der VBZ. 2 Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, die Nicht Inanspruchnahme eines Fahrzeugtransportes im Sinne von Art. 3 oder der Schulwegbegleitung möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am Vorabend bis 21 Uhr und nur ausnahmsweise bei Ankunft des Fahrzeugs oder der Schulwegbegleitung am vereinbarten Treffpunkt der/dem Durchführenden zu melden. 3 Das Schul- und Sportdepartement ist berechtigt, Kosten von individuellen Schulwegerleichterungen, welche ohne gehörige Abmeldung nicht in Anspruch genommen worden sind, den Sorgeberechtigten in Rechnung zu stellen. 4 Die Nutzung von Schulwegerleichterungen, bspw. des Schulwegabonnementes für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach Erlöschen der Berechtigung hat die Kostenübernahme durch die Nutzende, bzw. den Nutzenden zur Folge.

Art. 9 zu

Inkrafttreten/Aufhebung des bisherigen Rechts 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf Schuljahr 2007/08 in Kraft. 2 Sie ersetzen folgende PK-Beschlüsse, die mit dem Erlass dieser Ausführungsbestimmungen aufgehoben werden: – PK-Beschluss vom 7. September 1993, «Ausführungsbestimmungen zum Reglement zur Übernahme der Kosten besonderer Transporte für den Besuch des Kindergartens und der Volksschule», – PK Beschluss vom 22. März 1994 (4/22.3., Seite 79ff)/118: Taxitransport für Schülerinnen/Schüler. Änderung der Ausführungsbestimmungen, – PK Beschluss vom 17. Juni 1997 (4/22.3., Seite 266ff)/379: Taxitransporte und Schulwegbegleitung ab Schuljahr 1997/1998 an Kindergärten und Volksschule im Schul- und Sportdepartement (SSD) der Stadt Zürich, 6AB Transportreglement 410.115 – «Ausführungsbestimmungen der Präsidentenkonferenz zum Reglement über die Abgabe von Fahrausweisen des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV) an die Schüler / Schülerinnen der städtischen Volksschule und der gemeindeeigenen Schulen sowie an die Kinder der städtischen Kindergärten und an die Horte»3. 3 AS 41, 66.

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