Propose a change

Ausführungsbestimmungen über die Kantonsbibliothek

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8

Gebühren 1 Die Kantonsbibliothek erhebt folgende Gebühren: a. Einschreibegebühr inklusive Bibliotheksausweis (einmalig): Fr. 5.–; b. Ersatz eines verlorenen Bibliotheksausweises: Fr. 10.–; c. Jahresgebühren für Erwachsene: 1. Fr. 30.– für die Ausleihe von analogen Medien sowie die Nutzung der Open Library, 2. Fr. 20.– für die Nutzung des digitalen Medienangebots; d. Ausleihe von Video-Spielen: Fr. 5.– pro Medium (zusätzlich zur Jahresgebühr); e. Ausleihe von DVDs: Fr. 2.– pro Medium (zusätzlich zur Jahresgebühr); f. Mahnung von Medien, welche die Ausleihfrist überschritten haben: 1. erste Mahnung (zwei Tage nach Ablauf der Leihfrist) Fr. 5.–, 2. zweite Mahnung (14 Tage nach Ablauf der Leihfrist) Fr. 15.–, 3. dritte Mahnung (25 Tage nach Ablauf der Leihfrist) Fr. 20.–; 451.511 g. nicht zurückgebrachte oder beschädigte Medien: Fr. 15.– sowie der Neupreis des Mediums; h. Reservation ausgeliehener Medien: Fr. 2.–; i. interbibliothekarischer Leihverkehr: 1. Inland: Fr. 12.– pro Medium sowie allfällige weitere Gebühren der ausleihenden Bibliothek, 2. Ausland: Die effektiven Kosten der ausleihenden Bibliothek, mindestens aber Fr. 20.–, 3. Fr. 5.– pro 20 Seiten bei Kopienbestellungen für Medien fremder Bibliotheken; j. Fotokopien bei Selbstkopieren: 1. Schwarz-Weiss-Kopien pro Seite: A4 Fr. –.20, A3 Fr. –.40, 2. Farbkopien pro Seite: A4 Fr. –.50, A3 Fr. 1.–; k. Kopieraufträge: Fr. 10.– und Betrag pro Seite gemäss Buchstabe j. 2 Unentgeltlich ist die Nutzung analoger Medien innerhalb der Bibliothek. Ebenfalls unentgeltlich ist die Ausleihe von Medien für: a. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr; b. den amtlichen Gebrauch in der kantonalen Verwaltung (inkl. Lehrpersonen der kantonalen Schulen); c. die Schule der Einwohnergemeinde Sarnen. 3 In Härtefällen können Gebühren gemäss Absatz 1 Buchstabe a bis c teilweise oder ganz erlassen werden.

Your change, as a redline

Art. 8

Gebühren 1 Die Kantonsbibliothek erhebt folgende Gebühren: a. Einschreibegebühr inklusive Bibliotheksausweis (einmalig): Fr. 5.–; b. Ersatz eines verlorenen Bibliotheksausweises: Fr. 10.–; c. Jahresgebühren für Erwachsene: 1. Fr. 30.– für die Ausleihe von analogen Medien sowie die Nutzung der Open Library, 2. Fr. 20.– für die Nutzung des digitalen Medienangebots; d. Ausleihe von Video-Spielen: Fr. 5.– pro Medium (zusätzlich zur Jahresgebühr); e. Ausleihe von DVDs: Fr. 2.– pro Medium (zusätzlich zur Jahresgebühr); f. Mahnung von Medien, welche die Ausleihfrist überschritten haben: 1. erste Mahnung (zwei Tage nach Ablauf der Leihfrist) Fr. 5.–, 2. zweite Mahnung (14 Tage nach Ablauf der Leihfrist) Fr. 15.–, 3. dritte Mahnung (25 Tage nach Ablauf der Leihfrist) Fr. 20.–; 451.511 g. nicht zurückgebrachte oder beschädigte Medien: Fr. 15.– sowie der Neupreis des Mediums; h. Reservation ausgeliehener Medien: Fr. 2.–; i. interbibliothekarischer Leihverkehr: 1. Inland: Fr. 12.– pro Medium sowie allfällige weitere Gebühren der ausleihenden Bibliothek, 2. Ausland: Die effektiven Kosten der ausleihenden Bibliothek, mindestens aber Fr. 20.–, 3. Fr. 5.– pro 20 Seiten bei Kopienbestellungen für Medien fremder Bibliotheken; j. Fotokopien bei Selbstkopieren: 1. Schwarz-Weiss-Kopien pro Seite: A4 Fr. –.20, A3 Fr. –.40, 2. Farbkopien pro Seite: A4 Fr. –.50, A3 Fr. 1.–; k. Kopieraufträge: Fr. 10.– und Betrag pro Seite gemäss Buchstabe j. 2 Unentgeltlich ist die Nutzung analoger Medien innerhalb der Bibliothek. Ebenfalls unentgeltlich ist die Ausleihe von Medien für: a. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr; b. den amtlichen Gebrauch in der kantonalen Verwaltung (inkl. Lehrpersonen der kantonalen Schulen); c. die Schule der Einwohnergemeinde Sarnen. 3 In Härtefällen können Gebühren gemäss Absatz 1 Buchstabe a bis c teilweise oder ganz erlassen werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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