Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) Bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf (a) jede natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet wird; (b) jede juristische Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie organisiert ist und wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausübt; (c) jede juristische Person, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet ist,(i) sofern mehr als 50 Prozent des Gesellschaftskapitals im Eigentum von Personen dieser Vertragspartei liegen; (ii) sofern Personen dieser Vertragspartei die Möglichkeit haben, eine Mehrheit der Geschäftsleitung zu ernennen oder deren Tätigkeiten sonstwie rechtlich bestimmen können. (2) Umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte; (b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften; (c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen; (d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen), Know-how und Goodwill; (e) Konzessionen oder ähnliche durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte, einschliesslich solcher zur Erforschung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen. (3) Umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren. (4) Umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet des betreffenden Staates, über das er Souveränität oder Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausüben kann.
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) Bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf (a) jede natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet wird; (b) jede juristische Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie organisiert ist und wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei ausübt; (c) jede juristische Person, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet ist,(i) sofern mehr als 50 Prozent des Gesellschaftskapitals im Eigentum von Personen dieser Vertragspartei liegen; (ii) sofern Personen dieser Vertragspartei die Möglichkeit haben, eine Mehrheit der Geschäftsleitung zu ernennen oder deren Tätigkeiten sonstwie rechtlich bestimmen können. (2) Umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere (a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte; (b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften; (c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen; (d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen), Know-how und Goodwill; (e) Konzessionen oder ähnliche durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte, einschliesslich solcher zur Erforschung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen. (3) Umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren. (4) Umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet des betreffenden Staates, über das er Souveränität oder Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ausüben kann.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it