Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
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Change 1
Art. 8 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1) Zur Lösung von Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden zwischen den betroffenen Parteien Beratungen statt mit dem Ziel einer freundschaftlichen Beilegung der Angelegenheit. (2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten, seit der schriftlichen Aufforderung solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit nach seiner Wahl einer der folgenden Instanzen zur Entscheidung vorlegen: (a) dem zuständigen Gericht der Vertragspartei auf deren Gebiet die Investition getätigt wurde oder (b) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das unter dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, zur Unterzeichnung aufgelegt am 18. März 1965, errichtet wurde, sofern beide Vertragsparteien Mitglieder dieser Konvention geworden sind oder (c) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nichts anderes vereinbart wurde, gemäss den Schiedsgerichtsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird. (3) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens über die Investitionsstreitigkeit auf ihre Immunität berufen oder den Einwand erheben, der Investor habe auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens oder Verlustes erhalten. (4) Keine der Vertragsparteien wird eine Streitigkeit, die der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet wurde, auf diplomatischem Weg weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei komme einem Schiedsspruch nicht nach. (5) Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien endgültig und bindend; er wird gemäss nationalem Recht vollstreckt. SR 0.975.2
Art. 8 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1) Zur Lösung von Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden zwischen den betroffenen Parteien Beratungen statt mit dem Ziel einer freundschaftlichen Beilegung der Angelegenheit. (2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten, seit der schriftlichen Aufforderung solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit nach seiner Wahl einer der folgenden Instanzen zur Entscheidung vorlegen: (a) dem zuständigen Gericht der Vertragspartei auf deren Gebiet die Investition getätigt wurde oder (b) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das unter dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, zur Unterzeichnung aufgelegt am 18. März 1965, errichtet wurde, sofern beide Vertragsparteien Mitglieder dieser Konvention geworden sind oder (c) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nichts anderes vereinbart wurde, gemäss den Schiedsgerichtsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) gebildet wird. (3) Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann sich zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens über die Investitionsstreitigkeit auf ihre Immunität berufen oder den Einwand erheben, der Investor habe auf Grund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens oder Verlustes erhalten. (4) Keine der Vertragsparteien wird eine Streitigkeit, die der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitet wurde, auf diplomatischem Weg weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei komme einem Schiedsspruch nicht nach. (5) Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien endgültig und bindend; er wird gemäss nationalem Recht vollstreckt. SR 0.975.2
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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