§ 2 und -ansätze
1 Subventionsberechtigt sind insbesondere die Errichtung
von Brandmauern, Brandunterteilungen und Fluchtwegen sowie der
Einbau von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen.
2 Die Subventionen betragen 40% der Erstellungskosten.12
3 Die GVZ setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.14
Ausbildung,
Aufklärung
§ 3.14 Die GVZ trägt die Kosten für die Ausbildung der kommunalen Brandschutzbeauftragten und die Brandschutzaufklärung, soweit sie dabei mitwirkt. Sie kann die Ausbildung im Brandschutz allgemein unterstützen.
II. Subventionen an die Brandbekämpfung5
1. Feuerwehrwesen
Subventionsempfänger
§ 6 Subventionsberechtigung
1 Ausrüstungen der Feuerwehr sind subventionsberechtigt,
wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche die Kantonale Feuerwehr erlässt.5
2 An Ausrüstungen, die über die Bedürfnisse der Feuerwehr hinausgehen oder unwirtschaftlich sind, werden keine Subventionen gewährt.
3 Bei Auflösung einer Betriebsfeuerwehr oder eines Betriebslöschzuges sind früher ausgerichtete Subventionen an Bauten unter Berücksichtigung einer ordentlichen Amortisation zurückzuerstatten. Subventionierte Ausrüstungen gehen vollumfänglich ins Eigentum der GVZ
über.14
§§ 7 und 8.6
2. Feuerlöschwesen
Zuständigkeiten § 9.14 1 Die Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften und
-korporationen, Private und die Flughafen Zürich AG sind zuständig
für den Unterhalt und die Kontrollwartung der Hydranten auf ihrem
Gebiet.
2 Die GVZ erlässt Richtlinien für die Ausführung der Löschwasserversorgung.
Subventionen § 10.10, 13 1 Die GVZ kann den Gemeinden, Wasserversorgungsgenossenschaften und -korporationen sowie Privaten pauschale Beiträge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Überflurhydranten
sowie an besondere der Löschwasserversorgung dienende Einrichtungen wie Druckerhöhungsanlagen, Bodentanks und Entnahmevorrichtungen gewähren.
2 Den Städten Zürich und Winterthur kann die GVZ zusätzlich pauschale Beiträge an die Kontrollwartung und den Unterhalt der Unterflurhydranten gewähren. Dies gilt ebenso für die Flughafen Zürich AG
hinsichtlich der Unterflurhydranten auf ihrem Gebiet, die dem Personen- und Gebäudeschutz dienen.
3 Die GVZ erlässt Richtlinien für die weiteren Bedingungen der
Subventionsleistung.
§§ 11–13.8
VSGB 861.21
III. Gemeinsame Bestimmungen
Gesuchstellung§ 14.14 Das Verfahren für die Ausrichtung von Subventionen richtet sich nach den entsprechenden Reglementen der GVZ.
§ 15.15
§§ 16 und 17.8
Kürzung und
Verweigerung
von
Subventionen
§ 18. Die Subventionen können gekürzt oder verweigert werden,
wenn der Subventionsempfänger Anordnungen trifft, welche den Interessen des Brandschutzes zuwiderlaufen, insbesondere wenn er für
Sprinkleranlagen und andere Löscheinrichtungen Anschlussgebühren
oder Wasserzinse erhebt oder wenn er im Interesse des Brandschutzes
dringend gebotene Anordnungen unterlässt.
Anrechnung
früher
ausgerichteter
Subventionen
§ 19. Bei Zweckentfremdung, vorzeitiger Veräusserung bzw. Untergang von Bauten oder Ausrüstungen, für deren Erstellung oder
Anschaffung Subventionen ausgerichtet worden sind, werden diese
bei der Subventionierung einer Neubaute oder Neuanschaffung angemessen angerechnet.
Nicht
subventionsberechtigte
Kosten
§ 20. Bauzinsen, Versicherungsprämien, Anschluss- und allgemeine Gebühren, Provisorien, Reparaturen und Unterhaltsarbeiten
sind nicht subventionsberechtigt.
Verweisung§ 20 a.4 Im Übrigen sind die Verfahrensbestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 19902 sinngemäss anwendbar.
IV. Schlussbestimmung
Inkrafttreten§ 21. 1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1991 in
Kraft.
2 Die Verordnung über die Beitragsleistungen an den Brandschutz
vom 2. Dezember 1981 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 51, 805.
2 LS 132.2.
3 LS 861.1.
4 Eingefügt durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit
1. Januar 2003.
861.21 VSGB
5 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit
1. Januar 2003.
6 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit
1. Januar 2003.
7 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit
1. Januar 2004.
8 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2002 (OS 57, 337). In Kraft seit
1. Januar 2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 22. April 2009 (OS 64, 194; ABl 2009, 642). In Kraft
seit 1. Juni 2009.
10 Aufgehoben durch RRB vom 22. April 2009 (OS 64, 194; ABl 2009, 642). In
Kraft seit 1. Juni 2009.
11 Fassung gemäss RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 907; ABl 2011, 2886). In
Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Fassung gemäss RRB vom 30. Januar 2013 (OS 68, 147; ABl 2013-02-08). In
Kraft seit 1. Mai 2013.
13 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22).
In Kraft seit 1. April 2018.
14 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22).
In Kraft seit 1. April 2018.
15 Aufgehoben durch RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-
22). In Kraft seit 1. April 2018.
16 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2017 (OS 73, 148; ABl 2017-12-22).
In Kraft seit 1. April 2020.