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13 provisions
§ 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt
a. die Anwendbarkeit des Statistikgesetzes auf Dritte,
b. die Bezeichnung der zentralen Statistikstelle,
c. die Erstellung und die jährliche Aktualisierung des Mehrjahresprogramms,
d. die Qualitätssicherung,
e. die Delegation der Anordnungsbefugnis,
f. die Formen der Anordnung von Erhebungen,
g. den Vollzug von Erhebungen des Bundes,
h. die Speicherung und die Bearbeitung von Individualdaten der Bundesstatistik,
i. die Bedingungen und Auflagen bei Verwendung von Daten für kommerzielle
Zwecke,
j. die Veröffentlichungen.
§ 2
Anwendbarkeit des Statistikgesetzes auf Dritte
1 Das Statistikgesetz vom 13. Februar 20062 ist auch anwendbar auf
a. die Gebäudeversicherung Luzern3,
b. die Luzerner Pensionskasse,
1 SRL Nr. 28a
2 SRL Nr. 28a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 Gemäss Änderung vom 10. September 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 247), wurde
die Bezeichnung «Gebäudeversicherung des Kantons Luzern» durch «Gebäudeversicherung Luzern»
ersetzt.
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2007 488
2 Nr. 28b
c. das Luzerner Kantonsspital und die Luzerner Psychiatrie im Rahmen der ihnen
vom Kanton übertragenen Aufgaben,
d. die Wirtschaftsförderung Luzern im Rahmen der ihr vom Kanton übertragenen
Aufgaben,
e. die Ausgleichskasse Luzern im Rahmen der ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben,
f. * den Verkehrsverbund Luzern.
§ 3
Statistische Tätigkeiten
1 Als statistische Tätigkeiten der dem Statistikgesetz unterstellten Organe gelten jene statistischen Tätigkeiten, die einen öffentlichen Charakter haben. Nicht als statistische Tätigkeiten gelten Arbeiten, die ausschliesslich der internen administrativen Aufgabenerfüllung dienen, namentlich Tätigkeiten im Rahmen von Geschäftskontrollen oder von
Controllingaufgaben, sowie wissenschaftliche medizinische Studien des Luzerner Kantonsspitals, der Luzerner Psychiatrie und der Dienststelle Gesundheit und Sport4 des
Kantons.
§ 4
Zentrale Statistikstelle
1 Die öffentlich-rechtliche Anstalt «Lustat Statistik Luzern» ist die zentrale Statistikstelle
gemäss § 7 des Statistikgesetzes.
§ 5
Erstellung des Mehrjahresprogramms
1 Die dem Statistikgesetz unterstellten Organe sind verpflichtet, der zentralen Statistikstelle auf Anfrage Informationen über Ziel, Inhalt und Art der geplanten statistischen Tätigkeiten sowie über die geplanten Ressourcen zu liefern.
2 Die zentrale Statistikstelle stellt den Entwurf des Mehrjahresprogramms den dem Statistikgesetz unterstellten Organen, den Gemeinden und dem Bundesamt für Statistik zur
Stellungnahme zu.
3 Die zentrale Statistikstelle legt dem Regierungsrat im letzten Quartal der Legislaturperiode das Mehrjahresprogramm für die nächste Legislaturperiode zum Beschluss vor. *
4 Die im Mehrjahresprogramm aufgeführten statistischen Tätigkeiten des Kantons werden vor Ablauf der Legislaturperiode in geeigneter Form veröffentlicht und zu Beginn
der neuen Legislaturperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis gebracht.
5 Der vom Regierungsrat mit dem Mehrjahresprogramm beschlossene Finanzbedarf wird
in den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons aufgenommen. *
§ 6 * …
4 Gemäss Änderung der SRL Nr. 37 vom 28. Oktober 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015
(G 2014 369), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Gesundheit» durch «Dienststelle Gesundheit und
Sport» ersetzt.
§ 7 Nr. 28b 3
Qualitätssicherung
1 Die statistischen Tätigkeiten der zentralen Statistikstelle werden im letzten Jahr der Legislaturperiode durch eine externe Fachstelle überprüft, erstmals im Jahr 2010/2011.
2 Der Regierungsrat bestimmt die externe Fachstelle.
§ 8
Delegation der Anordnungsbefugnis
1 Die dem Statistikgesetz unterstellten Organe dürfen Erhebungen, bei denen weder Personendaten noch personenbezogene Daten erhoben werden, selbst anordnen.
2 Die zentrale Statistikstelle ist befugt, Erhebungen mit weniger als 5000 Befragten anzuordnen, bei denen weder besonders schützenswerte Personendaten erhoben werden
noch eine Auskunftspflicht besteht.
§ 9
Formen der Anordnung von Erhebungen
1 Kantonale Ergänzungen von Erhebungen des Bundes und einmalige Erhebungen ohne
Auskunftspflicht ordnet der Regierungsrat durch Beschluss an. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.
2 Periodische Erhebungen und einmalige Erhebungen mit Auskunftspflicht werden durch
Verordnung angeordnet.
3 Der Aufbau und das Führen von Registern zu statistischen Zwecken, welche nicht auf
einer anderen Rechtsgrundlage beruhen, sind in einer Verordnung zu regeln.
4 Anordnungen von Erhebungen gemäss § 13 Absätze 2 und 3 des Statistikgesetzes sind
nicht zu veröffentlichen.
§ 10
Vollzug von Erhebungen des Bundes
1 Die zentrale Statistikstelle ist in der Regel für die Durchführung und Koordination von
Erhebungen des Bundes zuständig, an denen der Kanton für das Kantonsgebiet mitzuwirken hat. Dies gilt auch für kantonale Ergänzungen von Erhebungen des Bundes.
2 Ist nicht die zentrale Statistikstelle für die Durchführung oder Koordination einer Bundeserhebung zuständig, informiert die zuständige kantonale Stelle die zentrale Statistikstelle.
§ 11
Speicherung und Bearbeitung von Individualdaten der Bundesstatistik
1 Die zentrale Statistikstelle ist befugt, anonymisierte Individualdaten aus der Bundesstatistik auf der Grundlage eines Datenschutzvertrages unbefristet zu speichern und für statistische Zwecke zu bearbeiten.
4 Nr. 28b
2 Andere dem Statistikgesetz unterstellte Organe dürfen die anonymisierten Individualdaten aus der Bundesstatistik auf der Grundlage eines Datenschutzvertrages befristet für
ein bestimmtes Projekt speichern und zu statistischen Zwecken bearbeiten. Nach Abschluss des Projektes sind die Individualdaten zu vernichten.
§ 12
Verwendung von Daten für kommerzielle Zwecke
1 Wer statistische Daten zur Schaffung eines kommerziellen Mehrwertes verwendet, bedarf einer Bewilligung der zentralen Statistikstelle. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. Bedingungen, Auflagen, Gebühren und zusätzliche
Vergütungen werden in einer Vereinbarung geregelt.
2 Die Vereinbarung enthält die Höhe der zusätzlichen Vergütung gemäss § 2 Absatz 2 der
Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle5 und mindestens folgende Auflagen:
a. die Festlegung des Verwendungsumfangs,
b. die Verpflichtung, dass
1. der Inhalt der Daten nicht verändert wird,
2. das kommerziell angebotene Produkt als inoffizielle Publikation bezeichnet
wird,
3. die Quelle der Daten gut sichtbar angegeben wird.
§ 13
Veröffentlichungen
1 Die dem Statistikgesetz unterstellten kantonalen Verwaltungsorgane sind verpflichtet,
unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze gemäss § 5 des Statistikgesetzes statistische Ergebnisse und Analysen von öffentlichem Interesse in Zusammenarbeit mit der
zentralen Statistikstelle zu veröffentlichen und die Informationskanäle sowie die Infrastruktur der zentralen Statistikstelle zu nutzen.
2 Die dem Statistikgesetz unterstellten kantonalen Verwaltungsorgane sind verpflichtet,
die zentrale Statistikstelle über geplante Veröffentlichungen statistischer Ergebnisse und
Analysen zu informieren.
3 Die zentrale Statistikstelle erstellt und aktualisiert laufend ein Verzeichnis der geplanten statistischen Veröffentlichungen und macht es in geeigneter Weise allgemein zugänglich.
§ 14
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
5 G 2007 493 (SRL Nr. 28c)
Nr. 28b 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung G 2007 488
§ 2 Abs. 1, f. 20.10.2009 01.01.2010 eingefügt G 2009 309
§ 5 Abs. 3 20.01.2015 01.02.2015 geändert G 2015 43
§ 5 Abs. 5 20.01.2015 01.02.2015 geändert G 2015 43
§ 6 27.11.2018 01.01.2019 aufgehoben G 2018-098
6 Nr. 28b
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung G 2007 488
20.10.2009 01.01.2010 § 2 Abs. 1, f. eingefügt G 2009 309
20.01.2015 01.02.2015 § 5 Abs. 3 geändert G 2015 43
20.01.2015 01.02.2015 § 5 Abs. 5 geändert G 2015 43
27.11.2018 01.01.2019 § 6 aufgehoben G 2018-098