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AMA-Gesetz 1992

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 64 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1
  3. § 2 Rechtsform, Name, Sitz
  4. § 3 Aufgaben
  5. § 4 Organe
  6. § 5 Vorstand
  7. § 6 Ausschreibung des Vorstands
  8. § 7
  9. § 8
  10. § 9
  11. § 10
  12. § 11 Verwaltungsrat
  13. § 12 Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats
  14. § 13 Entschädigung des Verwaltungsrats
  15. § 14 Sitzungen des Verwaltungsrats
  16. § 17 Kontrollausschuß
  17. § 18 Einschaltung von Wirtschaftsprüfern und Auskunftspflicht des Vorstands
  18. § 19 Finanzplan (Voranschlag)
  19. § 19b Ermächtigung zur Kreditaufnahme
  20. § 20 Jahresabschluß
  21. § 20a Rechnungshofkontrolle
  22. § 21 Haushaltsgrundsätze
  23. § 21a Beitragszweck
  24. § 21b Begriffsbestimmungen
  25. § 21c Beitragsgegenstand
  26. § 21d Beitragshöhe
  27. § 21e Beitragsschuldner
  28. § 21f Entstehung der Beitragsschuld
  29. § 21g Beitragserklärung
  30. § 21h Aufzeichnungspflicht
  31. § 21i Beitragserhebung
  32. § 21j Finanzierung
  33. § 21k Auskunftspflicht und Überprüfung
  34. § 21l Strafbestimmung
  35. § 22 Personal
  36. § 22a Amt der AMA
  37. § 23 Sachverständige
  38. § 24 Geschäftsordnung und innere Organisation
  39. § 25 Aufsicht
  40. § 26 Einspruch
  41. § 27 Weisung
  42. § 28 Förderungsverwaltung durch die AMA
  43. § 28a Gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen
  44. § 28b Übernahme von Aufträgen
  45. § 29 Verwaltungsvorschriften
  46. § 30 Amtshilfe
  47. § 31 Gebühren- und Abgabenbefreiung
  48. § 31a Vertretung durch die Finanzprokuratur
  49. § 31b Grundbuchsabfrage
  50. § 32 Verlautbarungen
  51. § 33 Aufbewahrungspflicht
  52. § 34 Übergang von Rechten und Pflichten
  53. § 35 Übernahme von Dienstnehmern
  54. § 36 Überleitungsbestimmungen
  55. § 37 Eröffnungsbilanz
  56. § 38 Erste Organe
  57. § 39 Verwaltungsaufwand
  58. § 39a Errichtung von Gesellschaften
  59. § 40 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
  60. § 41 Personenbezogene Bezeichnungen
  61. § 42 Verweisungen
  62. § 42a Strafbestimmungen
  63. § 43 Inkrafttreten
  64. § 44 Vollziehung

Proposed changes to this act

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64 provisions

§ 27 Weisung

Weisung § 27. Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft der AMA Weisungen zu erteilen.

Propose a change

§ 28 Förderungsverwaltung durch die AMA

Förderungsverwaltung durch die AMA § 28. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, die AMA unter Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen zu beauftragen. (1a) Abweichend von § 9 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl I Nr. 139/2009, kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auch bei der Auszahlung land- und forstwirtschaftlicher Förderungen der AMA bedienen. (2) Diese Maßnahmen sind von der AMA auf der Grundlage der näheren Bestimmungen über deren Abwicklung, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu erlassen hat, durchzuführen. (3) Zinsen, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei der AMA anfallen, sind von dieser monatlich in dem auf den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den Bund abzuführen.

Propose a change

§ 28a Gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen

Gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen § 28a. Die AMA kann, soweit von den Ländern für gemeinschaftlich finanzierte Maßnahmen Geldmittel bereitzustellen sind, auf Ersuchen der Länder bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungsmaßnahmen die Auszahlung von Landesmitteln gemeinsam mit den Bundesmitteln abwickeln.

Propose a change

§ 28b Übernahme von Aufträgen

Übernahme von Aufträgen § 28b. Die AMA ist berechtigt, bei Abdeckung der auftretenden Kosten Dienstleistungen im Auftrag Dritter zu übernehmen, soweit diese Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit anderen von der AMA zu vollziehenden Aufgaben stehen. Die nähere Ausgestaltung dieses Dienstleistungsverhältnisses, insbesondere auch die Frage der Kostenabgeltung, ist zwischen AMA und Auftraggeber durch vertragliche Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.

Propose a change

§ 29 Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften § 29. (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist. (1a) Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung bezeichneten Organs der AMA genehmigt. (2) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ist § 209 Abs. 1 und § 238 BAO anzuwenden. (3) Soweit aufgrund des Marktordnungsgesetzes 2007 Beschwerden zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. (4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung der §§ 86a, 90a und 97 Abs. 3 BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können. (5) Für die Durchführung von Kontrollen vor Ort haben sich die Kontrollorgane der AMA mit einem von der AMA ausgestellten Ausweis zu legitimieren und den Gegenstand der Prüfung darzulegen.

Propose a change

§ 30 Amtshilfe

Amtshilfe § 30. Die AMA ist berechtigt, in den von ihr durchzuführenden behördlichen Verfahren die Bezirksverwaltungsbehörden um Beweisaufnahmen und Erhebungen zu ersuchen (§ 55 AVG).

Propose a change

§ 31 Gebühren- und Abgabenbefreiung

Gebühren- und Abgabenbefreiung § 31. (1) Die AMA ist von den Stempel- und Rechtsgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. (2) Eingaben und Amtshandlungen im Rahmen der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts im Sinne des § 3 MOG 2007 sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Propose a change

§ 31a Vertretung durch die Finanzprokuratur

Vertretung durch die Finanzprokuratur § 31a. Die AMA kann sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945, durch die Finanzprokuratur rechtlich beraten und vertreten lassen.

Propose a change

§ 31b Grundbuchsabfrage

Grundbuchsabfrage § 31b. Die AMA gilt als Dienststelle des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 GUG.

Propose a change

§ 32 Verlautbarungen

Verlautbarungen § 32. (1) Die AMA hat Verordnungen in Verlautbarungsblättern kundzumachen. Diese sind im Internet unter der Angabe www.ama.at zur Abfrage bereit zu halten. Die im Bundesgesetzblattgesetz, BGBl. I Nr. 100/2003, enthaltenen Vorgaben zur Sicherung der Authentizität und Integrität sowie Zugang gelten sinngemäß. (2) Verordnungen gemäß Abs. 1 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Wirksamkeit, sofern nicht darin ein anderer Wirksamkeitsbeginn festgesetzt ist.

Propose a change

§ 33 Aufbewahrungspflicht

Aufbewahrungspflicht § 33. (1) Die AMA hat Unterlagen und Aufzeichnungen von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung dauernd aufzubewahren. Sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre aufzubewahren; diese Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem 1. bei Dauerrechtsverhältnissen das Rechtsverhältnis geendet hat, 2. in den übrigen Fällen die AMA letztmalig in der betreffenden Angelegenheit tätig gewesen ist. (2) Die AMA ist verpflichtet, alle Unterlagen und Aufzeichnungen, die ihr vom Milchwirtschaftsfonds, vom Getreidewirtschaftsfonds, vom Mühlenfonds, von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt wurden, nach den gleichen Grundsätzen wie ihre eigenen Unterlagen aufzubewahren. (3) Die AMA kann die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen auch in Form von Datenträgern aufbewahren. Dabei ist sicherzustellen, daß die Daten bei Bedarf abrufbar sind und schriftliche Ausdrucke hergestellt werden können. (4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für gemäß § 39a errichtete Gesellschaften.

Propose a change

§ 34 Übergang von Rechten und Pflichten

Übergang von Rechten und Pflichten § 34. (1) Das am 30. Juni 1993 bestehende Vermögen der in § 2 genannten Fonds einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. Juli 1993 auf die AMA über. (2) Die Vorgänge gemäß Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972. (3) Wenn für den Fall und auf den Zeitpunkt der Auflösung eines in § 2 genannten Fonds beziehungsweise des Ablaufes des Marktordnungsgesetzes 1985 oder des Mühlengesetzes 1981 die in diesem Zeitpunkt vorhandene Pensionsrücklage treuhändig an eine Organisation übertragen wurde, damit diese die Weiterzahlung von Zusatzpensionen vornimmt, so gehen die diesbezüglichen Verpflichtungen des Fonds und die am 1. Juli 1993 vorhandene Pensionsrücklage auf die AMA über. Die gesamten von der AMA verwalteten Pensionsrückstellungen sind zugunsten der Bedeckung des Verwaltungsaufwands gemäß § 39 Abs. 3 entsprechend dem jeweiligen Finanzierungsbedarf der AMA aufzulösen. Der Bund haftet für die Ansprüche aus den Zusatzpensionsregelungen.

Propose a change

§ 35 Übernahme von Dienstnehmern

Übernahme von Dienstnehmern § 35. Die AMA setzt die Rechte und Pflichten des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds gegenüber den aktiven Dienstnehmern und den Empfängern von Zusatzpensionen ab 1. Juli 1993 fort. Die Funktionen in den Fonds, die die Dienstnehmer bisher ausgeübt haben, erlöschen am 30. Juni 1993. Die AMA hat vor dem 1. Juli 1993 die notwendigen Vorkehrungen für die Besetzung der erforderlichen Funktionen zu treffen. Die AMA ist befugt, bereits vor dem 1. Juli 1993 Personal von den oben genannten Fonds zu übernehmen und, soweit dies insbesondere zur Abwicklung der vorübergehenden Geschäftsführung der AMA erforderlich ist, Personal aufzunehmen.

Propose a change

§ 36 Überleitungsbestimmungen

Überleitungsbestimmungen § 36. (1) Soweit das Marktordnungsgesetz 1985 die Regionalkommission mit Vollziehungsaufgaben betraut, geht diese Zuständigkeit ab dem 1. Juli 1993 auf geeignete Bedienstete der AMA oder auf von der AMA hiefür beauftragte Sachverständige über. (2) Soweit Abschnitt D des Marktordnungsgesetzes 1985 dem Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds besondere Aufgaben – insbesondere die Vorlage bestimmter Unterlagen – zuweist, sind diese ab 1. Juli 1993 von dem für den Geschäftsbereich Milch und Milchprodukte nach der Geschäftsordnung zuständigen Vorstandsmitglied der AMA wahrzunehmen. (3) Soweit das Viehwirtschaftsgesetz 1983 die Kommission zur Beauftragung von Sachverständigen ermächtigt, tritt die AMA in die Rechte und Pflichten bestehender diesbezüglicher Verträge ab dem 1. Juli 1993 ein. (4) Die AMA hat ab dem 1. Juli 1993 dem Milchwirtschaftsfonds, dem Getreidewirtschaftsfonds und dem Mühlenfonds für die Erstellung der Schlußbilanzen sowie für die Abwicklung der erforderlichen Sitzungen und für die Betreuung sonstiger Angelegenheiten geeignete Dienstnehmer ihres Büros zur Verfügung zu stellen. (5) Die Fachausschüsse, der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder haben nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit nach der Geschäftsordnung auch über jene Fälle zu entscheiden, die vor dem 1. Juli 1993 beim Milchwirtschaftsfonds, beim Getreidewirtschaftsfonds, beim Mühlenfonds und bei der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission anhängig gemacht, jedoch noch nicht entschieden worden sind.

Propose a change

§ 37 Eröffnungsbilanz

Eröffnungsbilanz § 37. Die AMA hat unter Zugrundelegung der Schlußbilanzen des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bis 30. April 1994 zum Stichtag 1. Juli 1993 eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.

Propose a change

§ 38 Erste Organe

Erste Organe § 38. (1) Der Verwaltungsrat hat seine Tätigkeit mit 1. Oktober 1992 aufzunehmen und bis 1. Juli 1993 insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Erlassung einer Geschäftsordnung, 2. Ausschreibung des Vorstands und Vorsorge für eine zeitgerechte Besetzung des Vorstands, 3. Einsetzung der Fachausschüsse, 4. Erstellung des Finanzplans der AMA für das Restgeschäftsjahr 1992 und das Geschäftsjahr 1993 und 5. Erlassung von Verordnungen, soweit diese für die Durchführung von Aufgaben der AMA ab 1. Juli 1993 erforderlich sind. (2) Der Vorstand hat nach Möglichkeit seine Tätigkeit mit 1. Jänner 1993 aufzunehmen und dabei insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Einstellung des erforderlichen Personals, 2. Vorkehrung für die Übernahme der Dienstnehmer des Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds, 3. Beschaffung der notwendigen Räumlichkeiten und Ausstattung der AMA. (3) Der Verwaltungsaufwand, der aus der provisorischen Tätigkeit im Jahr 1992 und im 1. Halbjahr 1993 entsteht, ist aus Verwaltungskostenbeiträgen des Milchwirtschaftsfonds im Ausmaß von 60 vH und aus Verwaltungskostenbeiträgen des Getreidewirtschaftsfonds im Ausmaß von 40 vH zu tragen. (4) Ab 1. Juli 1993 ist der Verwaltungsrat für die in § 12 genannten Aufgaben zuständig.

Propose a change

§ 39 Verwaltungsaufwand

Verwaltungsaufwand § 39. (1) Der im Finanzplan festgelegte Verwaltungsaufwand der AMA ist 1. aus Einnahmen gemäß § 20 Viehwirtschaftsgesetz 1983, 2. aus Einnahmen von Beiträgen gemäß den §§ 60 und 61 in Verbindung mit § 61a Marktordnungsgesetz 1985 und 3. aus Einnahmen gemäß § 13 Mühlengesetz 1981 zu bedecken. (2) Soweit das Marktordnungsgesetz 1985 und das Mühlengesetz 1981 Einnahmen der Fonds vorsehen, gelten diese Einnahmen ab 1. Juli 1993 als Einnahmen der AMA. (3) Ab dem Jahr 1995 ist abweichend von Abs. 1 der nicht aus anderen Mitteln finanzierte Verwaltungsaufwand der AMA durch Mittel des Bundes nach Maßgabe des Finanzplans zu bedecken. § 21j bleibt unberührt.

Propose a change

§ 39a Errichtung von Gesellschaften

Errichtung von Gesellschaften § 39a. Die AMA kann für die Durchführung der ihr gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Aufgaben Kapitalgesellschaften in Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung errichten.

Propose a change

§ 40 Datenverarbeitung und Datenübermittlung

Datenverarbeitung und Datenübermittlung § 40. (1) Die AMA kann personenbezogene Daten zu Rinderhaltern und Tierdaten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden. (2) Daten, insbesondere Stammdaten und Daten aus dem Mehrfachantrag-Flächen, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden. (3) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß MOG 2021 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, 1. den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, betrauten Stellen und 2. den mit der Vollziehung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11. August 2000 S. 1, betrauten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. (4) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von ihr gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der Durchführung der Klassifizierungssysteme innerhalb der AMA und mit den von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden. (5) Die AMA kann personenbezogene Daten an gemäß § 39a errichtete Gesellschaften übermitteln, sofern diese Daten für Zweck der Vertragserfüllung inkl. Vertragsanbahnung erforderlich sind. Weiters kann zwischen der AMA und den gemäß § 39a errichteten Gesellschaften diesbezüglich ein wechselseitiger Datenabgleich vorgenommen werden. (6) Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Jahresbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten der in Österreich gemeldeten Schweineschlachtungen des jeweiligen Vorjahres, getrennt nach Betrieben und unter Angabe der jeweiligen Betriebsnummern, für Zwecke der Vollziehung des § 9 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018, BGBl. II Nr. 23/2019, zu übermitteln. (7) Der AMA sind vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jeweils zu Monatsbeginn die im Veterinärinformationssystem registrierten personenbezogenen Daten von Schlachtbetrieben nach § 8 Abs. 3 Z 2 lit. f des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, der im Vormonat geschlachteten Schweine, Schafe und Ziegen, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach § 8 Abs. 3 Abs. 1 TSG, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts, zu übermitteln. (8) Der AMA ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft jeweils am 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober die Anzahl der behördlich festgelegten Legehennenplätze, getrennt nach Stammdaten der Betriebe nach § 6 der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. II Nr. 365/2009, für Zwecke der Vollziehung des 2. Abschnitts zu übermitteln.

Propose a change

§ 41 Personenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen § 41. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.

Propose a change

§ 42 Verweisungen

Verweisungen § 42. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Propose a change

§ 42a Strafbestimmungen

Strafbestimmungen § 42a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen einer Vorschrift in Verordnungen auf Grund des § 12 Z 10 einer Meldungs-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht zuwiderhandelt. Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen. (2) Der Versuch ist strafbar. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. (3) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieser Bestimmung anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Propose a change

§ 43 Inkrafttreten

Inkrafttreten § 43. (1) Dieses Bundesgesetz tritt 1. hinsichtlich der §§ 5 bis 14, 19 bis 21, 22 bis 27, 29, 31 bis 33, 38, 39, 41 und 42 mit 1. Juli 1992, 2. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 45, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) 3. hinsichtlich der §§ 2 bis 4, 15 bis 18, 28, 30, 34 bis 37, 40 und 44 und hinsichtlich § 43 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 mit 1. Juli 1993 und 4. hinsichtlich §§ 5 Abs. 4, 17 Abs. 4, 18 und 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 und der Einfügung der Abschnittsbezeichnungen und der §§ 21a bis 21l mit 1. November 1994 und 5. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 45, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) 6. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 3, § 12 Z 12 und 13, § 13, § 15 Abs. 5, § 18, § 19, § 20, § 22 Abs. 3 und des Entfalls von § 22 Abs. 4, § 22a, § 24 Abs. 5 und 7, § 28a, § 31 Abs. 3, § 31a, § 32 Abs. 1, § 39 Abs. 3 und § 39a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit Ablauf des Tages der Kundmachung, 7. hinsichtlich des § 21b Z 15, § 21e Abs. 1 Z 3, 4, 6, 7 und 9, § 21e Abs. 2 und § 21f Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995, 8. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 45, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) 9. hinsichtlich des § 21a Z 4, § 21b Z 3, § 21c Abs. 1 Z 5 und 6, § 21d, § 21e Abs. 1 Z 5 bis 7, § 21e Abs. 1 Z 8 lit. a, § 21e Abs. 2, § 21f Abs. 1 Z 1 und 5, § 21f Abs. 3, § 21h Abs. 1, § 21i Abs. 4, § 21k Abs. 1 Z 3, § 29 Abs. 1a, § 33 und § 42a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1996 mit 1. Juli 1996 10. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 45, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) 11. hinsichtlich der §§ 19, 19a und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997 mit 1. Jänner 1998, wobei die §§ 19a und 20 erstmalig auf den für das Finanzjahr 1998 zu erstellenden Finanzplan, der § 19 jedoch erstmalig auf den für das Finanzjahr 1999 zu erstellenden Finanzplan anzuwenden sind, 12. hinsichtlich der §§ 5 Abs. 9, 12 Z 14, 18 Abs. 1, 19b, 21, 22 Abs. 5, 25, 26, 27, 28b, 29 Abs. 4, 34 Abs. 3 sowie 40 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997 mit Ablauf des Tages der Kundmachung, 13. hinsichtlich der §§ 21d Abs. 2 und 3, 21f Abs. 3, 21l Abs. 1 und § 42a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 mit 1. Jänner 2002, 14. (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 45, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) 15. hinsichtlich des § 4 Abs. 1, des § 12 Z 7 bis 11, des Entfalls von § 12 Z 14, des Entfalls der §§ 15 und 16, des § 17 Abs. 7, des § 18 Abs. 1, des § 19 Abs. 2, 4 und 5, des Entfalls von § 19a, des § 19b, des § 20 Abs. 1 und 4, des § 21a, des § 21b Z 3, 8 und 16, des § 21c Abs. 1 Z 9, des § 21d Abs. 1, 1a, 2 und 4, des § 21e Abs. 1 Z 3, 6 und 9, des § 21g Abs. 1 und 3, des § 21l Abs. 2a, des § 25 Abs. 1, des § 29 Abs. 3 und 4, des § 31 Abs. 1 und 3, des § 39a und des § 40 Abs. 3 und 5 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007 mit 1. Juli 2007, 16. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007 mit 1. August 2007, 17. hinsichtlich des § 21d Abs. 3 und des § 22 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2007 mit 1. Jänner 2008, 18. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, 19. hinsichtlich der § 14 Abs. 5, § 21d Abs. 4 und 6, § 21j Abs. 3, § 31 Abs. 2, § 40 Abs. 9, § 42a Abs. 1 und § 43 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, 20. hinsichtlich der § 21b Z 14 bis 17, § 21c Abs. 1 Z 8 und 9, § 21c Abs. 3, § 21d Abs. 1, § 21d Abs. 2 Z 18, § 21d Abs. 3 und 5, § 21e Abs. 1 Z 9, § 21f Abs. 1 Z 5 und 6, § 21f Abs. 2, § 21g Abs. 1 und 1a, § 21h Abs. 1 und § 21k Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 mit 1. August 2013 und 21. hinsichtlich der § 21b Z 8, § 21d Abs. 2 Z 7, 9 und 10, § 21f Abs. 1 Z 4, § 21i Abs. 2 und 3 und § 29 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft, 22. hinsichtlich § 22 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 mit 1. Jänner 2015 in Kraft, 23. hinsichtlich der § 3 Abs. 2 Z 3, § 5 Abs. 9, § 11 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 18, § 19, § 19b, § 20 Abs. 4, § 21a, § 21g Abs. 1a, § 21i, § 21k Abs. 2 und 3, § 22a, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 28b, § 29, § 32, § 33 Abs. 4, § 40, § 41 und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2022 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft., 24. hinsichtlich der § 21a Z 6, § 21b, § 21c Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 7, § 21d, § 21e Abs. 1, § 21f Abs. 1 Z 4 und 5 und Abs. 2 bis 5, § 21g Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 2, § 21h Abs. 1, § 21k Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, § 40 Abs. 8 und § 43 Abs. 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2022 mit 1. Jänner 2023 in Kraft. (1a) § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (1b) Die §§ 21f und 21g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2020 sind für die im Kalenderjahr 2022 für kultivierte Gartenbauerzeugnisse entstehende Beitragsschuld weiter anzuwenden. (2) Die für die Errichtung erforderlichen Maßnahmen können bereits ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die für die ordnungsgemäße Abwicklung der Aufgaben der AMA notwendigen Verordnungen können ab der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden, sie treten jedoch mit Ausnahme der Geschäftsordnung frühestens mit 1. Juli 1993 in Kraft. Die Geschäftsordnung kann bereits ab 1. Oktober 1992 in Kraft treten. (3) Verordnungen gemäß § 21d können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. November 1994 in Kraft. (4) Verordnungen gemäß § 21d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (5) Verordnungen gemäß § 21d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/2013 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch hinsichtlich Wein gemäß § 21d Abs. 2 Z 18 frühestens mit 1. August 2013 und hinsichtlich der in § 21d Abs. 2 Z 7, 9 und 10 genannten Produkte frühestens mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten. (6) Verordnungen gemäß § 21d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2022 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

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§ 44 Vollziehung

Vollziehung § 44. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 ist die Bundesregierung betraut. (2) Soweit in den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist mit deren Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten jedoch, 1. die den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, 2. die den Wirkungsbereich der Bundesregierung betreffen, die Bundesregierung betraut.

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