Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
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Change 1
§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
(1) Eine Erlaubnis nach § 29 oder § 30 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. (2) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen: 1. über den Versender- und den Empfängermitgliedstaat: jeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates; 2. über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt: a) Vor- und Familienname, b) Geburtsdatum und -ort, c) Anschrift, d) bei Unternehmen auch Telefon- oder Telefaxnummer und e) die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt; 3. über die Waffen: Anzahl und Art der Waffen; 4. über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 die folgenden weiteren Angaben: a) Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes, b) Name, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, c) Modellbezeichnung, d) Kaliber, e) Herstellungsnummer und f) sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen; 5. über die Munition: a) Anzahl und Art der Munition, b) Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und c) sofern vorhanden, CIP-Munitionsprüfzeichen; 6. über die Lieferanschrift: Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden; 7. über die Art und Weise der Verbringung im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat: a) das Beförderungsmittel, b) den Tag der Absendung, c) den voraussichtlichen Ankunftstag und d) die Durchgangsländer. Wird eine Erlaubnis zum Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern beantragt, kann auf die Angabe des Kalibers und der Herstellungsnummer verzichtet werden, wenn besondere Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Satzes 2 müssen die genannten Angaben den nach § 33 Absatz 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden beim Verbringen mitgeteilt werden, wenn das Verbringen aus einem Drittstaat erfolgt. (3) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben über Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer, Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes, Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu machen.
§ 29 Erlaubnisse zum Verbringen von Waffen und Munition
(1) Eine Erlaubnis nach § 29 oder § 30 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt. (2) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen: 1. über den Versender- und den Empfängermitgliedstaat: jeweils die Bezeichnung des Mitgliedstaates; 2. über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat verbringt: a) Vor- und Familienname, b) Geburtsdatum und -ort, c) Anschrift, d) bei Unternehmen auch Telefon- oder Telefaxnummer und e) die Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson handelt; 3. über die Waffen: Anzahl und Art der Waffen; 4. über Schusswaffen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 die folgenden weiteren Angaben: a) Kategorie nach der Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes, b) Name, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, c) Modellbezeichnung, d) Kaliber, e) Herstellungsnummer und f) sofern vorhanden, CIP-Beschusszeichen; 5. über die Munition: a) Anzahl und Art der Munition, b) Firma oder eingetragenes Markenzeichen des Herstellers, Kaliber und c) sofern vorhanden, CIP-Munitionsprüfzeichen; 6. über die Lieferanschrift: Anschrift, an die die Waffen oder die Munition versandt oder transportiert werden; 7. über die Art und Weise der Verbringung im Fall des Verbringens aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes in einen anderen Mitgliedstaat: a) das Beförderungsmittel, b) den Tag der Absendung, c) den voraussichtlichen Ankunftstag und d) die Durchgangsländer. Wird eine Erlaubnis zum Verbringen in oder durch den Geltungsbereich des Waffengesetzes zwischen gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder Waffenhändlern beantragt, kann auf die Angabe des Kalibers und der Herstellungsnummer verzichtet werden, wenn besondere Gründe hierfür glaubhaft gemacht werden. Im Fall des Satzes 2 müssen die genannten Angaben den nach § 33 Absatz 3 des Waffengesetzes zuständigen Überwachungsbehörden beim Verbringen mitgeteilt werden, wenn das Verbringen aus einem Drittstaat erfolgt. (3) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 30 des Waffengesetzes hat der Antragsteller Angaben über Name und Anschrift der Firma, Telefon- oder Telefaxnummer, Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 des Waffengesetzes, Empfängermitgliedstaat und Art der Waffen und Munition zu machen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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