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7 provisions
§ 1
Leistung des Amtseides oder des Handgelübdes
1 Den Amtseid oder das Handgelübde haben abzulegen:
1. die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates, des Kantonsgerichts, des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts;
2. die Mitglieder des administrativen Rates der Gemeinden;
3. die Mitglieder der Schlichtungsbehörde;
4. die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde;
5. die Landschreiberin oder der Landschreiber, die Landratssekretärin oder der Landratssekretär sowie die Gerichtsschreiberinnen
und Gerichtsschreiber;
6. die Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber;
7. die Oberstaatsanwältin oder der Oberstaatsanwalt, die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen und
Jugendanwälte;
8. die Mitglieder des Polizeikorps;
9. die übrigen kantonalen und kommunalen Behördenmitglieder und
Angestellten, soweit diese gemäss der Gesetzgebung dazu verpflichtet sind.
1) NG 161.1
2) NG 165.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
161.12
§ 2
Verfahren
1 Amtseid oder Handgelübde sind abzulegen:
1. durch die Behördenmitglieder, die Landschreiberin, den Landschreiber, die Landratssekretärin, den Landratssekretär, die Gerichtsschreiberin, den Gerichtsschreiber, die Gemeindeschreiberin und den Gemeindeschreiber vor der versammelten Behörde;
2. durch die kantonalen Angestellten vor dem Landammann oder
dem von ihm beauftragten Mitglied des Regierungsrates;
3. durch die kommunalen Angestellten vor der Präsidentin oder dem
Präsidenten des administrativen Rates beziehungsweise der
Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Formel von Amtseid oder
Handgelübde vorzulesen.
3 Der Amtseid beziehungsweise das Handgelübde wird hierauf geleistet
durch das Aussprechen der Worte: «Ich schwöre es» beziehungsweise
«Ich gelobe es».
§ 3
Eidformel
1 Die Eidformel lautet:
1. für die Mitglieder der Behörden: «Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, die Verfassung und Gesetze des Bundes und des
Kantons treu zu halten, für die Einheit und Unabhängigkeit des
Vaterlandes einzustehen, die Freiheit und die Rechte des Volkes
und seiner Bürger zu schützen, die gebotene Verschwiegenheit
zu wahren und alle mir übertragenen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Ansehen der Person und ohne Rücksicht auf persönliche Vor- und Nachteile zu erfüllen, so wahr mir
Gott helfe»;
2. für die Angestellten: «Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, alle
mir durch die Verfassung, die Gesetze und meine Vorgesetzten
auferlegten Amtspflichten treu und gewissenhaft, ohne Ansehen
der Person, zu erfüllen, die gebotene Verschwiegenheit zu wahren und die öffentliche Wohlfahrt nach besten Kräften zu fördern,
so wahr mir Gott helfe».
161.12
§ 4
Handgelübdeformel
1 Die Formel des Handgelübdes lautet:
1. für die Mitglieder der Behörden: «Ich gelobe, die Verfassung und
Gesetze des Bundes und des Kantons treu zu halten, für die Einheit und Unabhängigkeit des Vaterlandes einzustehen, die
Freiheit und die Rechte des Volkes und seiner Bürger zu schützen, die gebotene Verschwiegenheit zu wahren und alle mir übertragenen Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Ansehen der Person und ohne Rücksicht auf persönliche Vor- und
Nachteile zu erfüllen».
2. für die Angestellten: «Ich gelobe, alle mir durch die Verfassung,
die Gesetze und meine Vorgesetzten auferlegten Amtspflichten
treu und gewissenhaft, ohne Ansehen der Person, zu erfüllen, die
gebotene Verschwiegenheit zu wahren und die öffentliche Wohlfahrt nach besten Kräften zu fördern».
§ 5
Geltungsdauer von Amtseid und Handgelübde
1 Amtseid und Handgelübde sind bei Bestätigungswahlen nicht zu wiederholen.
§ 6
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 8. Februar 1964 über Amtseid und Handgelübde3)
wird aufgehoben.
§ 7
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. November 2012 in Kraft.
3) A 1964, 122
161.12
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.10.2012 01.11.2012 Erlass Erstfassung A 2012, 1652
161.12
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.10.2012 01.11.2012 Erstfassung A 2012, 1652