Propose a change

Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland über die Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 10 Schlussbestimmungen

1. Die länderspezifische Vereinbarung (Anhang) bildet einen integralen Bestandteil dieses Rahmenabkommens. 2. Dieses Rahmenabkommen tritt nach seiner Unterzeichnung am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, die bestätigt, dass die jeweiligen Genehmigungsverfahren der beiden Parteien erfolgreich durchlaufen wurden. Es bleibt in Kraft, bis beide Parteien alle ihre Verpflichtungen erfüllt haben. Die Parteien wenden dieses Rahmenabkommen und seinen Anhang ab dem Tag der Unterzeichnung durch beide Parteien vorläufig an. 3. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Rahmenabkommens sind auf diplomatischem Weg zu lösen. 4. Dieses Rahmenabkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien mit einer sechs Monate vor der Auflösung verfassten schriftlichen Mitteilung beendet werden. Bevor eine solche Entscheidung getroffen wird, führen die Parteien Konsultationen über die Kündigungsgründe. 5. Im Falle seiner Auflösung gelten die Bestimmungen dieses Rahmenabkommens weiterhin für die jeweiligen Abkommen über Unterstützungsmassnahmen, die vor der Beendigung dieses Rahmenabkommens abgeschlossen wurden. Die Parteien entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen über weitere Folgen der Beendigung. Unterzeichnet in Riga am 19. Juni 2023 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Dominique Paravicini Für die Regierung der Republik Lettland: Arvils Ašeradens

Your change, as a redline

Art. 10 Schlussbestimmungen

1. Die länderspezifische Vereinbarung (Anhang) bildet einen integralen Bestandteil dieses Rahmenabkommens. 2. Dieses Rahmenabkommen tritt nach seiner Unterzeichnung am Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, die bestätigt, dass die jeweiligen Genehmigungsverfahren der beiden Parteien erfolgreich durchlaufen wurden. Es bleibt in Kraft, bis beide Parteien alle ihre Verpflichtungen erfüllt haben. Die Parteien wenden dieses Rahmenabkommen und seinen Anhang ab dem Tag der Unterzeichnung durch beide Parteien vorläufig an. 3. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Rahmenabkommens sind auf diplomatischem Weg zu lösen. 4. Dieses Rahmenabkommen kann jederzeit von einer der beiden Parteien mit einer sechs Monate vor der Auflösung verfassten schriftlichen Mitteilung beendet werden. Bevor eine solche Entscheidung getroffen wird, führen die Parteien Konsultationen über die Kündigungsgründe. 5. Im Falle seiner Auflösung gelten die Bestimmungen dieses Rahmenabkommens weiterhin für die jeweiligen Abkommen über Unterstützungsmassnahmen, die vor der Beendigung dieses Rahmenabkommens abgeschlossen wurden. Die Parteien entscheiden in gegenseitigem Einvernehmen über weitere Folgen der Beendigung. Unterzeichnet in Riga am 19. Juni 2023 in zwei Ausfertigungen in englischer Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Dominique Paravicini Für die Regierung der Republik Lettland: Arvils Ašeradens

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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