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Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland über die Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 4 Finanzrahmen

1. Die Schweiz gewährt Lettland einen Beitrag in der Höhe von bis zu 40 400 000 Schweizer Franken (vierzig Millionen vierhunderttausend Schweizer Franken) unter Bezugnahme auf die vereinbarten Themenbereiche und die vereinbarte geografische Aufteilung sowie entsprechend der vorläufigen Aufteilung gemäss der länderspezifischen Vereinbarung. 2. Der Beitrag nach Absatz 1 umfasst nicht die Aufwendungen der Schweiz für die Verwaltung des schweizerisch-lettischen Zusammenarbeitsprogramms und den Schweizer Expertise- und Partnerschaftsfonds Kohäsion. Dieser von der Schweiz verwaltete Fonds dient dazu, ausgewählten EU-Mitgliedstaaten Schweizer Fachwissen zur Verfügung zu stellen, die Qualität und Nachhaltigkeit der Unterstützungsmassnahmen sicherzustellen, die bilateralen Beziehungen zu stärken und Partnerschaften zwischen der Schweiz und Lettland zu fördern. 3. Der Zeitraum, in dem Ausgaben für die Durchführung von Unterstützungsmassnahmen gemäss Kapitel 6 des Regelwerks geltend gemacht werden können, endet mit dem 3. Dezember 2029. Mittel, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht verwendet wurden, stehen Lettland nicht länger zur Verfügung. 4. Der Beitrag im Rahmen des schweizerisch-lettischen Zusammenarbeitsprogramms sollte mit Ausnahme der für den Schweizer Verwaltungsaufwand und den Schweizer Expertise- und Partnerschaftsfonds Kohäsion reservierten Beträge in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder Finanzierungsinstrumenten mit Vorzugsbedingungen wie Kreditlinien, Garantien, Kapital- und Schuldenbeteiligungen sowie Darlehen geleistet werden. 5. Die Finanzmittel aus dem Beitrag dürfen 60 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben der Unterstützungsmassnahme nicht übersteigen; dies gilt nicht für: a) Projekte oder Programme, die im Übrigen von öffentlichen Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aus Haushaltsmitteln finanziert werden; in diesem Fall kann er bis zu 85 Prozent der Gesamtkosten betragen; b) Projekte oder Programme, die von nichtstaatlichen Organisationen durchgeführt werden; sie können zu mehr als 60 Prozent oder vollständig aus dem Beitrag finanziert werden; c) die technische Hilfe, die zu mehr als 60 Prozent oder vollständig aus dem Beitrag finanziert werden kann; d) Unterstützungsmassnahmen in Form von Kreditlinien, Garantien, Kapital- und Schuldenbeteiligungen sowie Darlehen an den Privatsektor, die zu mehr als 60 Prozent oder vollständig aus dem Beitrag finanziert werden können. 6. Lettland gewährleistet die Einhaltung der für staatliche Beihilfen und das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Vorschriften.

Your change, as a redline

Art. 4 Finanzrahmen

1. Die Schweiz gewährt Lettland einen Beitrag in der Höhe von bis zu 40 400 000 Schweizer Franken (vierzig Millionen vierhunderttausend Schweizer Franken) unter Bezugnahme auf die vereinbarten Themenbereiche und die vereinbarte geografische Aufteilung sowie entsprechend der vorläufigen Aufteilung gemäss der länderspezifischen Vereinbarung. 2. Der Beitrag nach Absatz 1 umfasst nicht die Aufwendungen der Schweiz für die Verwaltung des schweizerisch-lettischen Zusammenarbeitsprogramms und den Schweizer Expertise- und Partnerschaftsfonds Kohäsion. Dieser von der Schweiz verwaltete Fonds dient dazu, ausgewählten EU-Mitgliedstaaten Schweizer Fachwissen zur Verfügung zu stellen, die Qualität und Nachhaltigkeit der Unterstützungsmassnahmen sicherzustellen, die bilateralen Beziehungen zu stärken und Partnerschaften zwischen der Schweiz und Lettland zu fördern. 3. Der Zeitraum, in dem Ausgaben für die Durchführung von Unterstützungsmassnahmen gemäss Kapitel 6 des Regelwerks geltend gemacht werden können, endet mit dem 3. Dezember 2029. Mittel, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht verwendet wurden, stehen Lettland nicht länger zur Verfügung. 4. Der Beitrag im Rahmen des schweizerisch-lettischen Zusammenarbeitsprogramms sollte mit Ausnahme der für den Schweizer Verwaltungsaufwand und den Schweizer Expertise- und Partnerschaftsfonds Kohäsion reservierten Beträge in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen oder Finanzierungsinstrumenten mit Vorzugsbedingungen wie Kreditlinien, Garantien, Kapital- und Schuldenbeteiligungen sowie Darlehen geleistet werden. 5. Die Finanzmittel aus dem Beitrag dürfen 60 Prozent der zuschussfähigen Ausgaben der Unterstützungsmassnahme nicht übersteigen; dies gilt nicht für: a) Projekte oder Programme, die im Übrigen von öffentlichen Stellen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aus Haushaltsmitteln finanziert werden; in diesem Fall kann er bis zu 85 Prozent der Gesamtkosten betragen; b) Projekte oder Programme, die von nichtstaatlichen Organisationen durchgeführt werden; sie können zu mehr als 60 Prozent oder vollständig aus dem Beitrag finanziert werden; c) die technische Hilfe, die zu mehr als 60 Prozent oder vollständig aus dem Beitrag finanziert werden kann; d) Unterstützungsmassnahmen in Form von Kreditlinien, Garantien, Kapital- und Schuldenbeteiligungen sowie Darlehen an den Privatsektor, die zu mehr als 60 Prozent oder vollständig aus dem Beitrag finanziert werden können. 6. Lettland gewährleistet die Einhaltung der für staatliche Beihilfen und das öffentliche Beschaffungswesen geltenden Vorschriften.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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