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Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland über die Umsetzung des zweiten Schweizer Beitrags an ausgewählte Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 5 Grundsätze für Unterstützungsmassnahmen

1. Unterstützungsmassnahmen werden im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 2 umgesetzt. 2. Lettland ist verantwortlich für die Bestimmung von Unterstützungsmassnahmen, die: a. relevant sind und im Einklang mit den nationalen Prioritäten stehen; b. dem ermittelten Bedarf gerecht werden; c. durchführbar sind und effizient umgesetzt werden können; d. geeignet sind, Wirkung zu entfalten; e. auf einen nachhaltigen Nutzen abzielen. 3. Lettland vermeidet Doppelspurigkeiten und/oder Überschneidungen mit Komponenten einer Unterstützungsmassnahme, die aus anderen Struktur- und/oder Kohäsionsmitteln, wie dem Europäischen Fonds, dem Finanzierungsmechanismus des Europäischen Wirtschaftsraums oder dem Norwegischen Finanzierungsmechanismus, gefördert werden. 4. Jede Unterstützungsmassnahme wird zuerst von Lettland und dann von der Schweiz genehmigt. 5. Für jede Unterstützungsmassnahme wird ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen. 6. Die Parteien messen dem Monitoring, der Evaluierung und der Rechnungsprüfung der Unterstützungsmassnahmen und des Beitrags eine hohe Bedeutung bei. Jede Partei teilt der anderen Partei alle von ihr angeforderten nützlichen Informationen unverzüglich mit. Die Parteien gewährleisten die wirksame Koordination und Überwachung des schweizerisch-lettischen Zusammenarbeitsprogramms. 7. Die Schweiz oder Drittparteien, die in ihrem Auftrag ein Mandat ausführen, können bei sämtlichen Aktivitäten und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Unterstützungsmassnahmen Besuche durchführen, Monitoring-Aufgaben wahrnehmen oder Überprüfungen, Audits und Evaluationen vornehmen, wenn die Schweiz dies für erforderlich hält. Lettland stellt jegliche Informationen, Unterstützung und Unterlagen bereit, die für die Ausübung dieses Rechts durch die Schweiz erforderlich und relevant sind. 8. Zur Sicherstellung einer wirksamen Durchführung des schweizerisch-lettischen Zusammenarbeitsprogramms halten die zuständigen Behörden gemäss Artikel 6 jährliche Treffen ab. Zweck dieser Treffen ist es, die im Rahmen des schweizerisch-lettischen Zusammenarbeitsprogramms erzielten Fortschritte zu überprüfen, gegebenenfalls notwendige Massnahmen zu vereinbaren und ein Forum für die Erörterung von Fragen von bilateralem Interesse bereitzustellen.

Your change, as a redline

Art. 5 Grundsätze für Unterstützungsmassnahmen

1. Unterstützungsmassnahmen werden im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 2 umgesetzt. 2. Lettland ist verantwortlich für die Bestimmung von Unterstützungsmassnahmen, die: a. relevant sind und im Einklang mit den nationalen Prioritäten stehen; b. dem ermittelten Bedarf gerecht werden; c. durchführbar sind und effizient umgesetzt werden können; d. geeignet sind, Wirkung zu entfalten; e. auf einen nachhaltigen Nutzen abzielen. 3. Lettland vermeidet Doppelspurigkeiten und/oder Überschneidungen mit Komponenten einer Unterstützungsmassnahme, die aus anderen Struktur- und/oder Kohäsionsmitteln, wie dem Europäischen Fonds, dem Finanzierungsmechanismus des Europäischen Wirtschaftsraums oder dem Norwegischen Finanzierungsmechanismus, gefördert werden. 4. Jede Unterstützungsmassnahme wird zuerst von Lettland und dann von der Schweiz genehmigt. 5. Für jede Unterstützungsmassnahme wird ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen. 6. Die Parteien messen dem Monitoring, der Evaluierung und der Rechnungsprüfung der Unterstützungsmassnahmen und des Beitrags eine hohe Bedeutung bei. Jede Partei teilt der anderen Partei alle von ihr angeforderten nützlichen Informationen unverzüglich mit. Die Parteien gewährleisten die wirksame Koordination und Überwachung des schweizerisch-lettischen Zusammenarbeitsprogramms. 7. Die Schweiz oder Drittparteien, die in ihrem Auftrag ein Mandat ausführen, können bei sämtlichen Aktivitäten und Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung von Unterstützungsmassnahmen Besuche durchführen, Monitoring-Aufgaben wahrnehmen oder Überprüfungen, Audits und Evaluationen vornehmen, wenn die Schweiz dies für erforderlich hält. Lettland stellt jegliche Informationen, Unterstützung und Unterlagen bereit, die für die Ausübung dieses Rechts durch die Schweiz erforderlich und relevant sind. 8. Zur Sicherstellung einer wirksamen Durchführung des schweizerisch-lettischen Zusammenarbeitsprogramms halten die zuständigen Behörden gemäss Artikel 6 jährliche Treffen ab. Zweck dieser Treffen ist es, die im Rahmen des schweizerisch-lettischen Zusammenarbeitsprogramms erzielten Fortschritte zu überprüfen, gegebenenfalls notwendige Massnahmen zu vereinbaren und ein Forum für die Erörterung von Fragen von bilateralem Interesse bereitzustellen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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