Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 d5cbf4ece4d90310dc38d9569acde55f1851866d77e2452e89337bddcb7304ab
20 provisions
Art. 1 (Erlassen vom Landrat am 11. November 1998)
Umfang der Konzession
1 Die Weseta Kraftwerke AG in Engi (Konzessionärin) beabsichtigt die Ausnützung der Wasserkraft des Mühlebaches,
a. umfassend:
1. eine neue Fassung am Mühlebach,
2. neue Druckleitung,
3. neue Turbine mit Generator;
b. zwischen den Koten 1172 Meter (Fassung) und der Einleitung in
den Mühlebach (811 m).
2 Der Landrat des Kantons Glarus erklärt bezüglich des für dieses Vorhaben
zu nutzenden Gewässerabschnittes den Verzicht des Kantons auf das ihm
gemäss dem Beschluss der Landsgemeinde vom 5. Mai 1918 über Verwertung von Wasserkräften1) zustehende Enteignungsrecht und erteilt der Weseta AG in diesem Sinne die Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft
des Mühlebaches.
3 Die eingereichten Pläne und Unterlagen sind als generelles Projekt verbindlich. Das definitive Projekt ist auf eine Ausbaumenge von maximal
1100 Liter pro Sekunde, vorbehalten der Restwassermenge gemäss Artikel 10, zu konzipieren.
Art. 2
Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Inbetriebnahme an gerechnet, erteilt.
Art. 3
Bewilligungen
1 Für den Bau des Kraftwerkes sind folgende Bewilligungen notwendig, worüber auf der Grundlage der einschlägigen Stellungnahmen der Bewilligungsbehörden nach dem Konzessionsverfahren entschieden wird:
a. Bewilligung nach dem eidgenössischen Wasserrechtsgesetz
(Art. 17);
b. Bewilligung nach dem eidgenössischen Gewässerschutzgesetz
(Art. 30ff.);
c. Bewilligung nach dem eidgenössischen Fischereigesetz (Art. 8);
d. Bewilligung nach dem eidgenössischen Waldgesetz (Art. 5ff.);
1) GS VII B/531/1
SBE VII/2 70 1
VII B/532/15
e. Bewilligung nach dem eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetz (Art. 18);
f. Bewilligung nach dem kantonalen Energiegesetz2) (Art. 2);
g. Bewilligung nach dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz3) (Art.32).
2 Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung der Bundesgesetze ergeben, wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
3 Mit dem Entscheid nach dem kantonalen Energiegesetz eröffnet der Regierungsrat auch die Entscheide nach den anderen in Absatz 1 genannten Gesetzen.
Art. 4
Erwerb von Grund und Rechten
1 Soweit für die Erstellung der erforderlichen Anlagen der Erwerb von Grund
und Boden sowie dinglichen Rechten erforderlich ist, sind sie von der Konzessionärin zu erwerben und abzugelten.
2 Allfällig bestehende Privatrechte und auf alter Verleihung beruhende
Wasserrechte Dritter werden durch diese Konzession nicht berührt. Es ist
Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen.
3 Wird der Kanton wegen Verletzung von privaten Rechten durch diese Verleihung belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten
und allfällige Prozesse zu übernehmen.
Art. 5
Wasserbaupolizei
1 Die Konzessionärin bleibt der Wasserbaupolizei von Bund und Kanton unterstellt.
Art. 6
Fristen
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Inkrafttreten der Konzession an
gerechnet,
a. innert dreier Jahre mit den Bauarbeiten zu beginnen;
b. innert fünf Jahren die Werkanlagen fertigzustellen und in Betrieb
zu setzen.4)
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, wird der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionärin hin diese Fristen angemessen verlängern.
2) GS VII E/1/1
3) GS VII B/1/1
4) Fristen verlängert, RR 20. Dezember 2005: Baubeginn, 11. November 2009; Fertigstellung, 11. November 2011
Art. 7 VII B/532/15
Umwelt
1 Sämtliche Anlagen, insbesondere die Fassung, sind so zu bauen und zu
betreiben, dass das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigt wird.
Die Fassung und Druckleitung der alten Anlage sind, wo sie das Landschaftsbild beeinträchtigen, fachgerecht zu entfernen.
2 Der Lärm des Kraftwerkes darf bei den nächsten lärmempfindlichen Nutzungen den Planungswert nicht überschreiten.
3 Beim Bau der Fassung muss auf das Schutzzonenreglement für die
Quellen im Schlössli Rücksicht genommen werden. Während der Bauphase
muss die Wasserqualität auf Kosten der Konzessionärin intensiver untersucht werden.
Art. 8
Fische
1 Die freie Fischwanderung im Bereich der Wasserfassung muss sichergestellt werden.
Art. 9
Wald
1 Für die temporäre Rodung gilt die Bewilligung vom 21. April 1998.
Art. 10
Restwassermenge
1 Dem Mühlebach ist folgende Restwassermenge zuzuleiten:
Zeitraum Wasserführung5), Liter pro Sekunde Restwasser, Liter pro Sekunde
Januar 315 160
Februar 360 160
März 544 160
April 1420 180
Mai 2990 200
Juni 2860 200
Juli 1640 200
August 1230 400
September 820 300
Oktober 650 200
November 590 160
Dezember 440 160
2 Die Zuleitung des Restwassers hat unmittelbar nach der jeweiligen Fassung zu erfolgen.
3 Die Menge des zufliessenden Wassers und der Dotierwassermengen sind
in der Zentrale aufzuzeichnen und die Daten während mindestens zweier
Jahre aufzubewahren.
5) Wasserführung = durchschnittliche Wasserführung in diesem Monat
Art. 11 VII B/532/15
Haftpflicht
1 Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und
kantonalen Vorschriften.
Art. 12
Konzessionsgebühr
1 Anstelle einer Gebühr für die Behandlung des Konzessionsgesuches wird
eine Bewilligungsgebühr nach Artikel 2 des Energiegesetzes und Artikel 2
der Verordnung zum Energiegesetz6) erhoben.
Art. 13
Steuern und Abgaben
1 Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der
jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten.
Art. 14
Übertragung der Konzession
1 Die Weseta AG wird ermächtigt, die Konzession auf die zu gründende
Kraftwerk Mühlebach AG, an der neben ihr die Gemeinde Engi und die Kraftwerke Sernf-Niederenbach AG beteiligt sind, zu übertragen. Andere Übertragungen bedürfen der Zustimmung des Landrates.
Art. 15
Verwirkung der Konzession
1 Der Regierungsrat kann die Konzession als verwirkt erklären,
a. wenn die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
b. wenn die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und
ihn binnen angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c. wenn die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.
Art. 16
Erlöschen der Konzession
1 Die Konzession erlischt ohne Weiteres:
a. durch Ablauf ihrer Dauer; vorbehalten bleibt die Erneuerung des
Konzessionsverhältnisses;
b. durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.
Art. 17
Folgen der Erlöschung oder Verwirkung
1 Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter benutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, alle erforderlichen Sicherungsarbeiten vorzunehmen, die durch das Eingehen des Werkes nötig werden. Soweit dies einem öffentlichen Interesse entspricht, ist die Anlage ganz
oder teilweise zu beseitigen.
6) GS VII E/1/2
Art. 18 VII B/532/15
Vorbehalt der Gesetzgebung
1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons
bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um
wohlerworbene Rechte handelt.
Art. 19
Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus
dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,
soweit in der vorliegenden Konzession nichts anderes bestimmt ist, vom
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus entschieden.
2 Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und anderen Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Art. 20
Vollzug
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.