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27 provisions
Art. 1 I Allgemeine Bestimmungen
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu
den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die Freizügigkeit
für Studierende und ist Teil einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik.
Art. 2
Subsidiarität zu Mitträgervereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze
gemäss Art. 3 nicht verletzen.
Art. 3
Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkantonen universitärer
Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die
Kosten des Hochschulstudiums.
2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung
vorsieht.
1) Vom Landrat mit 4/5-Mehr genehmigt am 27. August 2020. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 29. Oktober 2020.
Beschluss des Landrats gemäss § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 30. Oktober 2020 (publiziert
im Amtsblatt Nr. 45 vom 5. November 2020) für rechtskräftig erklärt. Beitritt zur IUV 2019 bzw. Austritt aus IUV 1997 mit
Schreiben des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft an die EDK vom 10. November 2020 erklärt. Vom Vorstand
der EDK in Anwendung von Art. 22 der IUV 2019 am 2. September 2021 per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.
2 664.3
3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung.
Art. 4 II Beitragsberechtigung
Beitragsberechtigte Studienangebote
1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hochschulen und
Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür
massgebenden Kriterien in Richtlinien. Art. 26 wird vorbehalten.
3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf
beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im massgebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind:
a. Bachelor- oder Masterstudien,
b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Art. 11,
c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote.
5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung sind nicht
beitragsberechtigt.
Art. 5
Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen
1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich können
von der Konferenz der Vereinbarungskantone als beitragsberechtigt anerkannt
werden. Voraussetzung ist, dass der Standortkanton:
a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt,
b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens dieselben
geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Vereinbarung vorsieht,
c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und
d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer
Weise an der strategischen Führung der Hochschule beteiligt ist.
2 Art. 4 Abs. 3–5 und Art. 6 gelten auch für private Institutionen.
3 664.3
Art. 6
Datenbank für beitragsberechtigte Studienangebote
1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fachbereichen in einer
Datenbank erfasst.
2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fachbereich nicht
aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt die Kommission IUV
einen Zuordnungsentscheid.
Art. 7
Studierende
1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Vereinbarung auslösen,
gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert
sind.
2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden keine Beiträge geleistet.
3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierendenstatistik des
Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.
Art. 8 III Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
Bemessungsgrundlage
1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pauschalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt.
2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der im Herbstbeziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studierendenzahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung.
Art. 9
Grundlagen für die Festlegung der interkantonalen Beiträge
1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Beiträge sind die standardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben sich aus:
a. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Betriebskosten für die Lehre zu 100 % sowie
b. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Abzug
der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 %.
Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschulfinanzen des
Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastrukturkosten werden nicht
angerechnet.
2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer Kostengruppe
erfolgt im Anhang zur Vereinbarung.
4 664.3
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen Veränderungen der in Abs. 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines
Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätzliche Kostengruppen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen
kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren.
Art. 10
Höhe der interkantonalen Beiträge
1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fachbereich werden die
Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet sowie ein Abzug in Höhe der
durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenommen. Die Beiträge entsprechen 85 % der so
errechneten Kosten.
2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen maximal das
Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche dieser Kostengruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Vereinbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus erhöhen. Art. 26 Abs. 3 wird
vorbehalten.
3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig.
Art. 11
Dauer der Beitragspflicht
1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind für ein Erst- sowie
ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Studium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist
ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master.
2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und weitere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitragspflicht auf 16 Semester.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale beitragsberechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Art. 4 Abs. 4 Bst. c fest.
Art. 12
Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in dem eine Studentin
oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des Zulassungsausweises zur
universitären Hochschule zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 ff. ZGB2)) hatte.
2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, in
dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2) Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210
5 664.3
Art. 13
Studiengebühren
1 Die Hochschulträgerkantone können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gemäss Art. 10 und der
individuellen Studiengebühren die den Beiträgen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt.
Art. 14 IV Hochschulzugang und Gleichbehandlung
Gleichbehandlung bei der Zulassung
1 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die Studierenden aus
den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zulassung zum Studium die
gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen.
Art. 15
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung.
2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote Beiträge, die
mindestens den Beiträgen gemäss Art. 10 entsprechen.
Art. 16 V Vollzug
Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer
von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden
Bundesbeiträge (Art. 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe
(Art. 9 Abs. 2),
6 664.3
c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe,
Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Aufteilung bestehender
Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs
(Art. 9 Abs. 3),
d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in
begründeten Fällen (Art. 9 Abs. 3),
e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Art. 10 Abs. 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Art. 4 Abs. 4 Bst. c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Art. 11 Abs. 3),
g. Kürzung von Beiträgen (Art. 13),
h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von
Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Art. 4 Abs. 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem geregelten Beruf beinhaltet (Art. 4 Abs. 3) sowie von Studienangeboten privater Hochschulen
(Art. 5),
i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugskosten
(Art. 19),
k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommission IUV
(Art. 17), und
l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.
3 Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 Bst. a–g sowie l bedürfen der Mehrheit von
zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindestens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat3). Für die übrigen Beschlüsse
gilt das einfache Mehr der anwesenden Konferenzmitglieder.
Art. 17
Kommission IUV
1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Vertretungen der
Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nichtuniversitätskanton.
3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fachbereich in
strittigen Fällen (Art. 6 Abs. 2),
3) Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013;
Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziff. 6.0.
7 664.3
c. Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entscheide gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. a–g und l, sowie
d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und
Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.
Art. 18
Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung.
2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.
Art. 19
Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 20
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird
das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV4)) angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das
Bundesgericht gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG5).
Art. 21 VI Schlussbestimmungen
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone gleichzeitig den
Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 19976).
Art. 22
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
4) Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV, SGS 149.91).
5) Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110.
6) GS 34.0794
8 664.3
Art. 23
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils
auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden.
Art. 24
Weiterbestehen der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen
Studierenden bis zum Ende ihres Studiums bestehen.
Art. 25
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten
eines Vereinbarungskantons zu.
Art. 26
Übergangsrecht
1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Entscheidung über die institutionelle Akkreditierung (Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1) gemäss HFKG7) beziehungsweise bis zum Entscheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2, längstens aber bis
acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht oder noch
nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach
Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Interkantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Art. 15.
3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin
keine validierten Kosten vorliegen, betragen die interkantonalen Beiträge für
die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die
Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr
die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet
werden.
7) Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen
Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20.
9 664.3
Art. 27
Berechnung der Beiträge im Übergang von der IUV 1997 auf die
IUV 2019
1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkrafttreten der IUV 2019
wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie folgt vorgegangen:
a. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und
IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Faktor 0.75
(drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entsprechenden Korrekturbetrags für jeden Kanton,
b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Beiträge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss Bst. a.
2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die Berechnung
der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019.
10 664.3
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.06.2019 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.088
11 664.3
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 27.06.2019 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.088
Vademecum SGS 664.3
1/1
Erlasstitel Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
SGS-Nr. 664.3
GS-Nr. 2021.088
Erlassdatum 27.06.2019 (2020/273, Beitrtt BL zur IUV 2019)
In Kraft seit 01.01.2022
> Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst
weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an
den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
Mit obiger Vereinbarung aufgehoben wurde:
Erlasstitel Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV)
GS-Nr. 34.0794
Erlassdatum 20.02.1997 (1997/146, Beitritt BL zur IUV 1997, Beschluss LR am
16.10.1997, siehe auch Akten StaBL)
Dauer 01.01.1999–31.12.2021
1 664.3-A2
Anhang 2: Bezeichnung der Kostengruppen und
Zuordnung der Fachbereiche gemäss Art. 9 Abs. 2 der
Vereinbarung
(Stand 27.06.2019)
Die Kostengruppen gemäss Art. 9 Abs. 2 werden wie folgt
definiert:
Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissenschaften und Recht
Kostengruppe II: Exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, technische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der
Human-, Zahn- und Veterinärmedizin
Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr