Propose a change

G vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz; ÖUSG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 16 Strategieprozess und -abstimmung

1) Die Regierung legt nach Rücksprache mit der strategischen Führungsebene für jedes öffentliche Unternehmen eine Eigner- oder Beteiligungsstrategie fest. In begründeten Fällen kann sie von der Festlegung einer Eigner- oder Beteiligungsstrategie absehen. 2) Die Regierung legt dem Landtag die festgelegten oder abgeänderten Eigner- oder Beteiligungsstrategien zur Kenntnisnahme vor. 2a) Eigner- oder Beteiligungsstrategien sind von den öffentlichen Unternehmen elektronisch öffentlich zugänglich zu machen. 2b) Der Landtag kann die Regierung beauftragen, eine Eigner- oder Beteiligungsstrategie festzulegen oder abzuändern. Vor der Auftragserteilung überweist der Landtag das Geschäft der Regierung zur Stellungnahme bis zur übernächsten Landtagssitzung; in begründeten Fällen kann der Landtag diese Frist angemessen verlängern. 2c) Der Auftrag des Landtags muss inhaltlich ausreichend bestimmt sein. Im Übrigen findet auf die Einreichung solcher Aufträge Art. 38 der Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein sinngemäss Anwendung. Die Regierung ist bei der Umsetzung des Auftrages an die Vorgaben des Landtages gebunden. 3) Im Rahmen der von der Regierung vorgegebenen Eigner- oder Beteiligungsstrategie legt die strategische Führungsebene nach Rücksprache mit der operativen Führungsebene eine Unternehmensstrategie fest und überwacht deren Umsetzung.

Your change, as a redline

Art. 16 Strategieprozess und -abstimmung

1) Die Regierung legt nach Rücksprache mit der strategischen Führungsebene für jedes öffentliche Unternehmen eine Eigner- oder Beteiligungsstrategie fest. In begründeten Fällen kann sie von der Festlegung einer Eigner- oder Beteiligungsstrategie absehen. 2) Die Regierung legt dem Landtag die festgelegten oder abgeänderten Eigner- oder Beteiligungsstrategien zur Kenntnisnahme vor. 2a) Eigner- oder Beteiligungsstrategien sind von den öffentlichen Unternehmen elektronisch öffentlich zugänglich zu machen. 2b) Der Landtag kann die Regierung beauftragen, eine Eigner- oder Beteiligungsstrategie festzulegen oder abzuändern. Vor der Auftragserteilung überweist der Landtag das Geschäft der Regierung zur Stellungnahme bis zur übernächsten Landtagssitzung; in begründeten Fällen kann der Landtag diese Frist angemessen verlängern. 2c) Der Auftrag des Landtags muss inhaltlich ausreichend bestimmt sein. Im Übrigen findet auf die Einreichung solcher Aufträge Art. 38 der Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstentums Liechtenstein sinngemäss Anwendung. Die Regierung ist bei der Umsetzung des Auftrages an die Vorgaben des Landtages gebunden. 3) Im Rahmen der von der Regierung vorgegebenen Eigner- oder Beteiligungsstrategie legt die strategische Führungsebene nach Rücksprache mit der operativen Führungsebene eine Unternehmensstrategie fest und überwacht deren Umsetzung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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