Propose a change

G vom 19. November 2009 über die Steuerung und Überwachung öffentlicher Unternehmen (Öffentliche-Unternehmen-Steuerungs-Gesetz; ÖUSG)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8 Abberufung von Mitgliedern der strategischen Führungsebene

1) Das Wahlorgan kann Mitglieder der strategischen Führungsebene jederzeit unabhängig von der Amtsdauer nach vorgängiger Information der Geschäftsprüfungskommission des Landtags aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere jeder Umstand, welcher den Verbleib des Betroffenen in der strategischen Führungsebene für das Land unzumutbar macht. Art. 25 bleibt vorbehalten. 2) Vor der Abberufung sind dem Betroffenen die Gründe der Abberufung mitzuteilen und es ist ihm mit angemessener Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. 3) Eine Abberufung ist unabhängig von einer allfälligen Anfechtung rechtsgültig. Erfolgte die Abberufung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, hat der Betroffene Anspruch auf eine richterliche Feststellung und Schadenersatz. 4) Für die Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, sind zuständig: a) der Verwaltungsgerichtshof, wenn die Abberufung durch Verfügung erfolgte; b) das Landgericht in allen übrigen Fällen. 5) Eine Abberufung kann nicht im Hinblick auf das Ermessen, sondern lediglich auf eine willkürliche Handhabung hin überprüft werden.

Your change, as a redline

Art. 8 Abberufung von Mitgliedern der strategischen Führungsebene

1) Das Wahlorgan kann Mitglieder der strategischen Führungsebene jederzeit unabhängig von der Amtsdauer nach vorgängiger Information der Geschäftsprüfungskommission des Landtags aus wichtigen Gründen abberufen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere jeder Umstand, welcher den Verbleib des Betroffenen in der strategischen Führungsebene für das Land unzumutbar macht. Art. 25 bleibt vorbehalten. 2) Vor der Abberufung sind dem Betroffenen die Gründe der Abberufung mitzuteilen und es ist ihm mit angemessener Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. 3) Eine Abberufung ist unabhängig von einer allfälligen Anfechtung rechtsgültig. Erfolgte die Abberufung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, hat der Betroffene Anspruch auf eine richterliche Feststellung und Schadenersatz. 4) Für die Feststellung, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, sind zuständig: a) der Verwaltungsgerichtshof, wenn die Abberufung durch Verfügung erfolgte; b) das Landgericht in allen übrigen Fällen. 5) Eine Abberufung kann nicht im Hinblick auf das Ermessen, sondern lediglich auf eine willkürliche Handhabung hin überprüft werden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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