Propose a change

Verordnung über die Erfindungspatente

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 124 Voraussetzungen für den Eintritt in die nationale Phase

1 Der Anmelder muss dem IGE innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum: a. den Erfinder schriftlich nennen; b. gegebenenfalls Angaben über die Quelle machen (Art. 45a); c. die Anmeldegebühr zahlen; d. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einreichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist. 2 Hat der Anmelder nicht innerhalb der Frist die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz als zurückgezogen. 3 Hat der Anmelder keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, so muss er innerhalb der Frist nach Absatz 1 ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 13 PatG). Hat er innerhalb dieser Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, so setzt ihm das IGE hierzu eine Frist von zwei Monaten. Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein. 4 Ist der Prioritätsbeleg nicht innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt oder beim internationalen Büro eingereicht worden, so ist das Prioritätsrecht verwirkt. 5 Ist der Prioritätsbeleg nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so gilt Artikel 52 Absatz 1 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

Your change, as a redline

Art. 124 Voraussetzungen für den Eintritt in die nationale Phase

1 Der Anmelder muss dem IGE innerhalb von 30 Monaten ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum: a. den Erfinder schriftlich nennen; b. gegebenenfalls Angaben über die Quelle machen (Art. 45a); c. die Anmeldegebühr zahlen; d. eine Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache einreichen, sofern die internationale Anmeldung nicht in einer solchen Sprache abgefasst ist. 2 Hat der Anmelder nicht innerhalb der Frist die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt die internationale Anmeldung mit Wirkung für die Schweiz als zurückgezogen. 3 Hat der Anmelder keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, so muss er innerhalb der Frist nach Absatz 1 ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen (Art. 13 PatG). Hat er innerhalb dieser Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, so setzt ihm das IGE hierzu eine Frist von zwei Monaten. Wird diese Frist nicht eingehalten, so tritt das IGE auf die Anmeldung nicht ein. 4 Ist der Prioritätsbeleg nicht innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum beim Anmeldeamt oder beim internationalen Büro eingereicht worden, so ist das Prioritätsrecht verwirkt. 5 Ist der Prioritätsbeleg nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abgefasst, so gilt Artikel 52 Absatz 1 sinngemäss. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2585). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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