Propose a change

Verordnung über die Erfindungspatente

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 127d Veröffentlichung von Angaben über Gesuche

1 Bei Gesuchen um Erteilung des Zertifikats werden folgende Angaben veröffentlicht: a. die Nummer des Gesuchs; b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers; c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters; d. das Datum der Einreichung des Gesuchs; e. die Nummer des Grundpatents; f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b; h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer. 2 Bei Gesuchen um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats werden zusätzlich folgende Angaben veröffentlicht: a. das Datum der Einreichung des Gesuchs; b. das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art 140n Abs. 1 Bst. a PatG); c. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde. 3 Die Veröffentlichung erfolgt, nachdem die Prüfung nach Artikel 127e abgeschlossen wurde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

Your change, as a redline

Art. 127d Veröffentlichung von Angaben über Gesuche

1 Bei Gesuchen um Erteilung des Zertifikats werden folgende Angaben veröffentlicht: a. die Nummer des Gesuchs; b. der Name oder die Firma sowie die Adresse des Gesuchstellers; c. gegebenenfalls der Name und die Adresse des Vertreters; d. das Datum der Einreichung des Gesuchs; e. die Nummer des Grundpatents; f. der Titel der durch das Grundpatent geschützten Erfindung; g. das Datum der Zulassung nach Artikel 127b Absatz 1 Buchstabe b; h. die Bezeichnung des von der Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz erfassten Erzeugnisses und seine Zulassungsnummer. 2 Bei Gesuchen um Verlängerung der Schutzdauer des Zertifikats werden zusätzlich folgende Angaben veröffentlicht: a. das Datum der Einreichung des Gesuchs; b. das Datum des Gesuchs um Zulassung des Arzneimittels für die Schweiz mit dem Erzeugnis und dem zugehörigen pädiatrischen Prüfkonzept (Art 140n Abs. 1 Bst. a PatG); c. das Datum des allfälligen Gesuchs nach Artikel 140n Absatz 1 Buchstabe b PatG und die zuständige Behörde. 3 Die Veröffentlichung erfolgt, nachdem die Prüfung nach Artikel 127e abgeschlossen wurde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3551). Siehe auch die UeB Änd. 21.9.2018 am Schluss des Textes.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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