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Reglement über das Halten von Hunden und die Erhebung der Hundesteuer (Hundereglement)

Baar · 8.3-1 · communal act

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Contents: 24 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24

24 provisions

Art. 1

1 Die Gemeinde führt eine Kontrolle über alle im Gemeindegebiet gehaltenen Hunde im Alter von über 8 Wochen. Der Einwohnerrat bezeichnet die Kontrollstelle.

Art. 2

1 Die Hundehalter sind verpflichtet, ihre kontrollpflichtigen Hunde jährlich bis zum 31. März bei der Kontrollstelle zur Aufnahme ins Verzeichnis anzumelden. Wer nach diesem Datum in den Besitz eines kontrollpflichtigen Hundes gelangt, hat denselben Innerhalb von 14 Tagen bei der Kontrollstelle zur Aufnahme ins Verzeichnis anzumelden. 2 Bei der Kontrolle sind die von kantonalen Amtsstellen vorgeschriebenen Impfzeugnisse und anderen Bescheinigungen vorzuweisen.

Art. 3

1 Als Ausweis über die vollzogene Kontrolle dient die vom Kanton abgegebene Hundemarke, die am Halsband des Hundes zu befestigen Ist. 2 Die Kontrollmarke ist nicht übertragbar. Sie verliert ihre Gültigkeit jeweils am 31. März des folgenden Jahres. 3 Der Hundehalter wird gebüsst, wenn sein Hund ohne gültige Kontrollmarke festgestellt wird.

Art. 4

1 Die folgenden Hunde dürfen ohne Kontrollmarke laufen gelassen werden: a) die zur Jagd verwendeten Hunde während der Jagd b) die Diensthunde der Polizei während des Einsatzes c) Hunde In kynologischen Vereinen während des Einsatzes oder bei kynologischen Veranstaltungen

Art. 5

1 Die Abgabe für die Kontrollmarke richtet sich nach § 8 der kantonalen Vollziehungsverordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen.

Art. 6

1 Für jeden In der Gemeinde Baar gehaltenen Hund Im Alter von über 8 Wochen hat der Halter eine Steuer gemäss Einwohnergemeindeversammlungs-Beschluss zu entrichten (pro Kalenderjahr).

Art. 7

1 Wer Im Laufe des Jahres in den Besitz eines Hundes gelangt, hat die volle Steuer zu bezahlen.

Art. 8

1 Für Wachhunde auf Landwirtschaftsbetrieben ist die Hälfte der Steuer zu bezahlen.

Art. 9

1 Von der Hundesteuer sind befreit: a) Diensthunde, die von Polizeiorganen dienstlich verwendet werden b) Militärhunde, sofern ein Verbal und eine Marke für Militärhunde vorliegt c) ausgebildete Schutz-, Sanitäts-, Lawinen-, Such- und Fährtenhunde, wenn ein Leistungsheft der Schweiz. Kynologischen Gesellschaft (SKG), des Schweiz. Alpenclubs (SAC) oder des Schweiz. Vereins für Katastrophenhunde (SVKA) sowie ein Ausweis über Einsatzverpflichtungen, die Im öffentlichen Interesse stehen, vorliegt d) Blindenhunde, wenn deren Halter blind ist

Art. 10

1 Geht ein Hund ein, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Steuer zu bezahlen.

Art. 11

1 Inhaber eines Betriebes für Hundehandel oder gewerbsmässige Hundezucht entrichten eine Pauschalsteuer. Sie entspricht in der Regel der Hälfte der auf den durchschnittlichen Bestand von abgabepflichtigen Tieren entfallenden vollen Steuer.

Art. 12

1 Jeder Halter Ist verpflichtet, seinem Hund die erforderliche und nach den anerkannten Regeln der Hundehaltung übliche Pflege und Unterkunft zu gewähren.

Art. 13

1 Hunde, die mit ansteckenden, unheilbaren oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder für Mensch und Tier gefährlich sind, müssen auf Anordnung des Kantonstierarztes abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg verspricht oder wenn der Halter die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses für eine angeordnete Behandlung verweigert.

Art. 14

1 Hunde, die dauernd oder überwiegend in geschlossenen Räumen gehalten werden, müssen täglich 1 Stunde ins Freie geführt werden.

Art. 15

1 Hunden, die dauernd oder überwiegend in Zwingern oder an Anbindevorrichtungen im Freien gehalten werden, muss eine stets erreichbare Unterkunft zur Verfügung stehen. 2 Werden Hunde dauernd oder überwiegend angebunden gehalten, müssen sie sich In einem Bereich von wenigstens 20 m² ungehindert bewegen können. Sie dürfen nur mit einem breiten, sich nicht verengenden Halsband oder einem entsprechenden Brustgeschirr angebunden werden.

Art. 16

1 Es Ist verboten, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen oder sie absichtlich zu reizen. Ausgenommen sind Fälle rechtmässiger Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden Im öffentlichen Dienst, die gesetzeskonforme Verwendung von Hunden zu Jagdzwecken sowie die In anderen Erlassen vorgesehenen Ausnahmen. 2 Ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier anfällt, ist von demjenigen, der über Ihn die Aufsicht ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten.

Art. 17

1 Die Hundehalter sowie die Inhaber von Hundezwingern und Hundeheimen haben die Hunde so zu warten und zu beaufsichtigen, dass sie die Nachbarschaft nicht durch fortwährendes Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigen.

Art. 18

1 Die Gemeinde erstellt nach Möglichkeit und Bedürfnis Hundeausläufe, die den Hunden zur Verrichtung ihrer Notdurft zur Verfügung stehen. 2 Der Einwohnerrat kann für Gesamtüberbauungen die Erstellung von Hundeversäuberungsplätzen und deren Einbezug in die Überbauung zu Lasten der Bauherrschaft vorschreiben.

Art. 19

1 Die Hundebesitzer sind gehalten, ihre Hunde regelmässig auf die Versäuberungsplätze zu führen und Ihre Tiere nach Möglichkeit daran zu gewöhnen, Ihre Notdurft auf diesen Plätzen zu verrichten. 2 Der Hundeführer ist verpflichtet, Hundekot, den sein Tier auf Strassen, Gehwegen, Trottoirs und Pausenplätzen, in öffentlichen Anlagen oder während der Vegetationszeit in landwirtschaftlichen Kulturen hinterlässt, sofort selber zu beseitigen. Er hat ein für diesen Zweck geeignetes Utensil mitzunehmen.

Art. 20

1 Das Mitführen von Hunden ist verboten: a) in Friedhöfen b) auf Spiel- und Sportplätzen c) in öffentlichen Schwimmbädern d) in Ladenlokalen für Lebensmittel

Art. 21

1 Hunde müssen an der Leine geführt und dürfen nicht frei laufen gelassen werden: a) in öffentlich zugänglichen Lokalen, wie Wirtschaften und Verkaufsläden b) In den Wohnzonen c) auf Pausenplätzen der Schule und in Parkanlagen d) in der näheren Umgebung von Spiel- und Sportplätzen e) auf verkehrsreichen Strassen f) in Wäldern und im unmittelbaren Waldbereich (Ausnahme: Jagdhunde während der Jagd) g) zur Nachtzeit

Art. 22

1 Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets anzuleinen. Bissige Hunde müssen überdies einen Maulkorb tragen.

Art. 23

1 Wer den Vorschriften dieses Reglementes zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine andere Strafbestimmung zur Anwendung gelangt, gemäss § 8 des Polizeistrafgesetzes für den Kanton Zug mit Busse oder Haft bestraft.

Art. 24

1 Die zuständige Behörde kann ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Betroffenen das Halten von Hunden auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verbieten, wenn sie feststellt, dass: a) Hunde stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden b) Hundehalter wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen Vorschriften dieses Reglementes bestraft worden sind 2 Sie kann die Tiere als vorsorgliche Massnahme beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen.

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