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Benützungs- und Gebührenverordnung für die Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft

Graubünden · 425.500 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 1. Februar 2022
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 1. Februar 2022

Schulanlagen 1 Zu den Schulanlagen gehören die dem Schulbetrieb dienenden Bauten und Anlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Geräte.

Art. 2

Überlassung an Dritte 1 Soweit es der Schulbetrieb zulässt, können die Schulanlagen Dritten, insbesondere Schulen, Turn- und Sportvereinen sowie Veranstaltern von Kursen und Wettkämpfen mittels Verfügung der Rektorin oder des Rektors überlassen werden.

Art. 3

Betriebsreglement, Aufsicht 1 Die Benützungsbestimmungen sind von der Schulleitung als Beilage zur Verfügung der Rektorin oder des Rektors in einem durch das Amt für Mittelschulen und Tertiärbildung (Amt) zu genehmigenden Betriebsreglement festzulegen. Das Betriebsreglement bestimmt insbesondere: a) die Öffnungs- und die Betriebszeiten; b) die Verantwortlichkeiten; c) den gesetzlich zulässigen Haftungsausschluss der vermietenden Partei; d) die Massnahmen bei einer Verletzung der Benützungsbestimmungen; e) die Annullierungsbedingungen; f) die Auflagen für das Führen eines Gastwirtschaftsbetriebs auf dem Schulareal; g) die Haftung der mietenden Partei für Schäden, welche diese oder Dritte, die sich mit der Einwilligung der oder des Mietenden in oder auf den Schulanlagen aufhalten, verursachen. 1) BR 110.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 425.500 2 Die Schulleitung beaufsichtigt die Benützung der Schulanlagen und kann bei Verstössen gegen die Benützungsbestimmungen sowie bei Nichtbeachtung von Anordnungen und Anweisungen die Benützungsbewilligung entziehen.

Art. 4

Benützungsgebühren 1 Die Gebühren zur Benützung der Schulanlagen sind im Anhang 1 aufgeführt. Diese basieren auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende Oktober 2019 von 100,9 Punkten (Indexbasis Dezember 2020). 2 Verändert sich der Landesindex der Konsumentenpreise um zehn Punkte, verändern sich die Gebühren entsprechend.

Art. 5

Reduktion der Benützungsgebühren 1 Werden die Schulanlagen anderen Schulen, für Aus- und Weiterbildungskurse für Leitende von Jugend und Sport oder für den Behindertensport zur Verfügung gestellt, werden die Gebühren gemäss Anhang 1 um 25 Prozent gesenkt. 2 Bei Vereinen und Organisationen mit direktem Bezug zur jeweiligen Mittelschule mit kantonaler Trägerschaft werden keine Gebühren erhoben, sofern deren Mitglieder ausschliesslich Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Mittelschule sind.

Art. 6

Vollzug 1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt. A1 Anhang 1: Mietpreise in Franken (exkl. MWST) zur Benützung der Schulanlagen (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1) Art. A1-1 1 Allgemeine Schulanlagen: Anlage 1 Std. bis 2.5 Std. bis 5 Std. bis 8 Std. mehr als 8 Std. Aula oder grosser Saal 45 86 155 260 390 Kleiner Saal 23 44 80 130 200 Schul-, Musik- und Sitzungszimmer 23 44 80 130 200 425.500 Anlage 1 Std. bis 2.5 Std. bis 5 Std. bis 8 Std. mehr als 8 Std. Labor, Computerzimmer, Werkraum, Bildnerisches Gestalten 35 67 120 200 300 Musiksaal 35 67 120 200 300 Klavierzelle 12 23 40 70 --- 2 Sportanlagen: Anlage 1 Std. bis 2.5 Std. bis 5 Std. bis 8 Std. mehr als 8 Std. pro Schuljahr Turnhalle, Aussenanlage 23 44 80 130 200 310 Kraftraum , Theorieraum 12 23 40 70 --- 200 Schwimm bad 50 95 170 290 --- 1060 425.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 01.02.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 2022-008 425.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 01.02.2022 01.08.2022 Erstfassung 2022-008

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