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12 provisions
Art. 1
1 Die Stadt verfolgt eine aktive Wohn- und Bodenpolitik im Hinblick auf
eine ausreichende und ausgewogene Wohnraumversorgung für alle Bevölkerungsgruppen und deren Bedürfnisse.
2 Gestützt darauf definiert dieses Reglement die Massnahmen zur Förderung des gemeinnützigen und des preisgünstigen Wohnraums und die
Instrumente der Erfolgskontrolle.
Propose a changeArt. 2
1 Der Anteil gemeinnütziger Wohnungen am Gesamtwohnungsbestand
der Stadt ist zu erhalten und nach Möglichkeit zu erhöhen.
2 Bis im Jahr 2045 sollen in der Stadt mindestens 1'000 zusätzliche
Wohnungen gebaut oder planungsrechtlich gesichert sein, welche sowohl gemeinnützig als auch preisgünstig sind.
Propose a changeArt. 3
1 Wohnungen sind gemeinnützig, wenn sie sich im Eigentum oder im
Baurecht einer gemeinnützigen Wohnbauträgerschaft gemäss Artikel 37
Wohnraumförderungsverordnung vom 26. November 2003 (WFV)2 befinden und dauerhaft in Kostenmiete betrieben und vermietet werden.
2 Neu erstellte Wohnungen sind preisgünstig, wenn sie die geltenden
Anlagekostenlimiten gemäss Verordnung des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO) vom 27. Januar 2004 über die Kostenlimiten und
Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte3 unterschreiten und
dauerhaft in Kostenmiete betrieben und vermietet werden.
3 Ein Mietzins entspricht der Kostenmiete, wenn er einzig anhand den
anrechenbaren Liegenschaftskosten gemäss WFV sowie den zu tätigenden Abschreibungen und Rückstellungen für die bauliche Erneuerung
1 SSG 101.1
2 SR 842.1
3 SR 842.4
Gegenstand und
Zweck
Ziele
Begriffe
2 854.1
berechnet wird und mit ihm kein Gewinn erzielt wird.
Propose a changeArt. 4
1 Die Stadt achtet bei der Förderung auf Preisgünstigkeit, Nachhaltigkeit
sowie eine gute Wohnraumqualität.
2 Sie fördert das Angebot an gemeinnützigem und preisgünstigem
Wohnraum insbesondere mit Massnahmen:
a in der Wohn- und Bodenpolitik (Art. 5 – 7),
b in der Ortsplanung (Art. 8),
c in der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften
(Art. 9).
3 Reichen die Massnahmen nach Artikel 4 Absatz 2 nicht aus, um die
Ziele gemäss Artikel 2 zu erreichen, bleiben weitere geeignete Massnahmen vorbehalten, insbesondere eine finanzielle Unterstützung des gemeinnützigen Wohnraums.
Propose a changeArt. 5
1 Die Stadt fördert die langfristige Sicherung bestehender Baurechtsverträge mit gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften durch deren rechtzeitige Verlängerung und zielgerichtete Erneuerung.
2 Sie kann geeignetes Grundeigentum erwerben und dieses als Baurecht zielgerichtet gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften für die Realisierung von gemeinnützigem Wohnraum anbieten.
Propose a changeArt. 6
1 Die Stadt schliesst standardisierte Baurechtsverträge mit gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften ab.
2 Der Vertragsschluss bedingt die Einhaltung der Ziele und der Grundsätze der städtischen Wohn- und Bodenpolitik sowie die Erfüllung weiterer Leistungen, die im öffentlichen Interesse liegen.
3 Bei der Bemessung des Baurechtzinses werden die Gemeinnützigkeit
und die vereinbarten Leistungen angemessen berücksichtigt.
Propose a changeArt. 7
Die Stadt kann zur langfristigen Sicherstellung des preisgünstigen Wohnraums Verträge mit Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie mit Baurechtsnehmenden, die nicht gemeinnützig sind, abschliessen.
Propose a changeArt. 8
1 Die Stadt prüft im Rahmen ihrer Ortsplanung bauliche Verdichtungsmöglichkeiten und Nutzungserweiterungen für den gemeinnützigen und
den preisgünstigen Wohnraum und legt diese darin fest.
2 Sie kann in der Nutzungsplanung Bestimmungen zur Sicherung eines
angemessenen Anteils gemeinnützigen und preisgünstigen Wohnraums
Förderung
Massnahmen in
der Wohn- und Bodenpolitik
1. Baurechte
(Grundsatz)
2. Baurechte (Verträge)
3. Weitere Verträge
Massnahmen in
der Ortsplanung
3 854.1
erlassen.
Propose a changeArt. 9
1 Die Stadt fördert gemeinnützige Wohnbauträgerschaften, insbesondere Wohnbaugenossenschaften, indem sie diese bei der zeitgemässen
Entwicklung und Erneuerung ihres gemeinnützigen Wohnraumangebots
unterstützt.
2 Sie arbeitet eng mit den gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften zusammen. Die Ziele und die Grundsätze dieser Zusammenarbeit werden
in einer gemeinsamen Absichtserklärung festgehalten (Wohnbaucharta).
3 Sie schafft eine Anlaufstelle für gemeinnützigen Wohnraum.
Propose a changeArt. 10
1 Die Stadt führt eine aktuelle Wohnstatistik, welche den Anteil der gemeinnützigen und der preisgünstigen Wohnungen am gesamten städtischen Wohnungsbestand ausweist.
2 Dem Stadtrat ist alle vier Jahre Bericht zu erstatten über:
a die ergriffenen Fördermassnahmen,
b die Ergebnisse der Fördermassnahmen und den Grad der Zielerreichung,
c das beabsichtigte weitere Vorgehen und
d allfällige weitere Fördermassnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3.
3 Die Berichterstattung erfolgt im Rahmen des Jahresberichtes des entsprechenden Jahres.
Propose a changeArt. 11
Der Gemeinderat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement erlassen.
Propose a changeArt. 12
Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Thun, 30. April 2026 Namens des Stadtrats
Die Stadtratspräsidentin: Kropf
Der Vizestadtschreiber: Stalder
GR-Beschluss Nr. 499 vom 1. Juli 2026:
Das Reglement tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Thun, 1. Juli 2026 Namens des Gemeinderates
Die Vizestadtpräsidentin: Ali-Oesch
Der Stadtschreiber: Huwyler Müller
Massnahmen in
der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften
Erfolgskontrolle
Ausführendes
Recht
Inkrafttreten
Propose a change