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Verordnung über die Luftfahrt

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 125

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind für ein Schadenereignis (Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen: Mindestversicherungssumme (Millionen Sonderziehungsrechte) a. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht unter 500 kg 0,75 b. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 500 kg oder höher, aber unter 1000 kg 1,5 c. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 1000 kg oder höher, aber unter 2700 kg 3 d. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 2700 kg oder höher, aber unter 6000 kg 7 e. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 6000 kg oder höher, aber unter 12 000 kg 18 f. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 12 000 oder höher, aber unter 25 000 kg 80 g. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 25 000 kg oder höher, aber unter 50 000 kg 150 h. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 50 000 kg oder höher, aber unter 200 000 kg 300 i. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 200 000 kg oder höher, aber unter 500 000 kg 500 j. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 500 000 kg oder höher 700. 2 Absatz 1 gilt nicht für Fesselballone, Hängegleiter, Hängegleiter mit elektrischem Antrieb, Fallschirme, Drachen und Drachenfallschirme. Für diese Luftfahrzeuge setzt das UVEK die Versicherungssumme fest. 3 Für Flüge, die namentlich wegen der Art der beförderten Güter eine besondere Gefährdung darstellen, kann das BAZL die Erteilung der Betriebsbewilligung vom Nachweis einer zusätzlichen Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde abhängig machen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 über den Lufttransport, in Kraft seit 5. Sept. 2005 (AS 2005 4243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2175). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2570).

Your change, as a redline

Art. 125

1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind für ein Schadenereignis (Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen: Mindestversicherungssumme (Millionen Sonderziehungsrechte) a. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht unter 500 kg 0,75 b. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 500 kg oder höher, aber unter 1000 kg 1,5 c. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 1000 kg oder höher, aber unter 2700 kg 3 d. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 2700 kg oder höher, aber unter 6000 kg 7 e. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 6000 kg oder höher, aber unter 12 000 kg 18 f. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 12 000 oder höher, aber unter 25 000 kg 80 g. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 25 000 kg oder höher, aber unter 50 000 kg 150 h. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 50 000 kg oder höher, aber unter 200 000 kg 300 i. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 200 000 kg oder höher, aber unter 500 000 kg 500 j. Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von 500 000 kg oder höher 700. 2 Absatz 1 gilt nicht für Fesselballone, Hängegleiter, Hängegleiter mit elektrischem Antrieb, Fallschirme, Drachen und Drachenfallschirme. Für diese Luftfahrzeuge setzt das UVEK die Versicherungssumme fest. 3 Für Flüge, die namentlich wegen der Art der beförderten Güter eine besondere Gefährdung darstellen, kann das BAZL die Erteilung der Betriebsbewilligung vom Nachweis einer zusätzlichen Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde abhängig machen. Fassung gemäss Anhang Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 über den Lufttransport, in Kraft seit 5. Sept. 2005 (AS 2005 4243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2175). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2570).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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