Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen 1
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 9 Allgemeine Pflichten des Einführers
(1) Der Einführer darf nur Produkte in den Verkehr bringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen. (2) Der Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn 1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 2 durchgeführt hat, 2. der Hersteller die gemäß Anlage 2 erforderlichen technischen Unterlagen erstellt hat, 3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 versehen ist, 4. dem Produkt die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und 5. der Hersteller die Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. (3) Hat ein Einführer Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, informiert der Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber. (4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, muss dieser dafür sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht beeinträchtigen. (5) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 9 Allgemeine Pflichten des Einführers
(1) Der Einführer darf nur Produkte in den Verkehr bringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen. (2) Der Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn 1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 2 durchgeführt hat, 2. der Hersteller die gemäß Anlage 2 erforderlichen technischen Unterlagen erstellt hat, 3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 versehen ist, 4. dem Produkt die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und 5. der Hersteller die Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. (3) Hat ein Einführer Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, informiert der Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber. (4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, muss dieser dafür sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht beeinträchtigen. (5) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.