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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen 1

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Contents: 45 provisions
  1. vorspann
  2. § 1 Zweck und Anwendungsbereich
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. § 3 Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung
  5. § 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen
  6. § 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer Spezifikationen
  7. § 5a Barrierefreiheit gemäß anderen Rechtsakten der Europäischen Union
  8. § 5b Harmonisierte Normen und technische Spezifikationen für andere Rechtsakte der Europäischen Union
  9. § 6 Pflichten des Herstellers
  10. § 7 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers
  11. § 8 Bevollmächtigter des Herstellers
  12. § 9 Allgemeine Pflichten des Einführers
  13. § 10 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers
  14. § 11 Pflichten des Händlers
  15. § 12 Einführer oder Händler als Hersteller
  16. § 13 Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung
  17. § 14 Pflichten des Dienstleistungserbringers
  18. § 15 Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
  19. § 16 Grundlegende Veränderungen
  20. § 17 Unverhältnismäßige Belastungen, Verordnungsermächtigung
  21. § 18 EU-Konformitätserklärung für Produkte
  22. § 19 CE-Kennzeichnung
  23. § 20 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
  24. § 21 Marktüberwachungsmaßnahmen
  25. § 22 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Produkten, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
  26. § 23 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Produkten
  27. § 24 Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nichtkonformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
  28. § 25 Unterstützungsverpflichtung
  29. § 26 Pflichten der Marktüberwachungsbehörde bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die gegen Barrierefreiheitsanforderungen verstoßen
  30. § 27 Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle
  31. § 28 Marktüberwachung von Dienstleistungen
  32. § 29 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Dienstleistungen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
  33. § 30 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Dienstleistungen
  34. § 31 Veröffentlichung von Informationen
  35. § 32 Rechte von Verbrauchern, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren
  36. § 33 Rechtsbehelfe
  37. § 34 Schlichtung
  38. § 35 Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure
  39. § 36 Berichterstattung an die Europäische Kommission
  40. § 37 Bußgeldvorschriften
  41. § 38 Übergangsbestimmungen
  42. Anlage 1 (zu § 28)Überwachung von Dienstleistungen
  43. Anlage 2 (zu den §§ 6, 9, 18 und 19)Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte
  44. Anlage 3 (zu den §§ 14 und 28)Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen
  45. Anlage 4 (zu den §§ 17, 21 und 28)Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung

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45 provisions

§ 38 Übergangsbestimmungen

(1) Unbeschadet von Absatz 2 können Dienstleistungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen. (2) Selbstbedienungsterminals, die von den Dienstleistungserbringern vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung von Dienstleistungen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.

Propose a change

Anlage 1 (zu § 28)Überwachung von Dienstleistungen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2985) 1. Überwachungsmethode Die folgende Überwachungsmethode fügt den durch die nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung festgelegten Anforderungen weder neue Anforderungen hinzu noch ersetzt sie diese oder geht ihnen vor. Die Methode ist unabhängig von bestimmten Prüfungen, Bewertungsinstrumenten für die Barrierefreiheit, Betriebssystemen, Web-Browsern oder spezifischen unterstützenden Technologien. Damit ist die Überwachungsmethode technologieneutral anzuwenden und dient der Überprüfung der Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit der zu prüfenden Dienstleistungen. a) Es werden in der Stichprobe alle Verfahrensschritte mindestens in der Standardreihenfolge eines üblichen Nutzers für die Erbringung der Dienstleistung überprüft. Medienbrüche durch nicht digitale Schritte sind zu vermeiden. b) Es werden mindestens die Interaktion mit Formularen sowie Steuerelementen und Dialogfeldern der Benutzeroberfläche, die Bestätigungen für die Dateneingabe, die Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen, die sich aus der Interaktion mit dem Nutzer ergeben, sowie das Verhalten der Webseite oder mobilen Anwendung beim Einsatz unterschiedlicher Software oder Hilfstechnologien bei unterschiedlichen Einstellungen oder Voreinstellungen bewertet. Gleichfalls werden Elemente wie Dokumente oder notwendige externe Interaktionsschritte, die sich auf Objekte außerhalb der Benutzeroberfläche beziehen überprüft, wenn diese für einen erfolgreichen Abschluss der Interaktion notwendig sind. c) Es können gegebenenfalls Prüfungen der Benutzerfreundlichkeit umfasst sein, zum Beispiel die Beobachtung und Analyse, wie Nutzer mit Behinderungen oder mit funktionellen Einschränkungen die Inhalte der Webseite oder mobilen Anwendung beim Einsatz unterschiedlicher Software oder Hilfstechnologien wahrnehmen, verstehen und wie schwierig die Bedienung bestimmter Elemente der Benutzeroberfläche wie Navigationsmenüs oder Formulare für sie ist. 2. Stichproben a) Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet „Seite“ eine Webseite oder einen Bildschirm in einer mobilen Anwendung. b) Es werden die folgenden Seiten und Dokumente, falls vorhanden, geprüft: aa) Startseite (Home), Anmeldung (Login), Site-Übersicht (Sitemap), Kontakt, Hilfeseiten und Hilfefunktionen und Seiten mit rechtlichen Informationen; bb) mindestens eine relevante Seite für jede Art von Dienst, der von der Webseite oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird und der nicht bereits durch Doppelbuchstabe aa erfasst wird, und für jeden anderen Hauptzweck, einschließlich der Suchfunktion, der nicht durch Doppelbuchstabe aa erfasst wird; cc) die Seiten mit der Information oder den Angaben zur Barrierefreiheit nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 3; dd) beispielhaft ausgewählte Seiten mit einem deutlich anderen Erscheinungsbild oder anderen Arten von Inhalten; ee) mindestens ein relevantes abrufbares Dokument, falls vorhanden, für jede Art von Dienst, der von der Webseite oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck; ff) andere von der Marktüberwachungsbehörde als relevant betrachtete Seiten; gg) nach dem Zufallsprinzip weitere ausgewählte Seiten und Dokumente, falls vorhanden, im Umfang von mindestens 10 Prozent der unter den Doppelbuchstaben aa bis ff festgelegten Stichprobe. c) Beinhaltet eine der Seiten in der gemäß Buchstabe b ausgewählten Stichprobe einen Schritt in einem Verfahren, so werden alle Verfahrensschritte gemäß Nummer 1 Buchstabe a geprüft.

Propose a change

Anlage 2 (zu den §§ 6, 9, 18 und 19)Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2986) Bei dem Konformitätsbewertungsverfahren handelt es sich um eine interne Fertigungskontrolle, mit dem der Hersteller die in den Nummern 1, 2 und 3 dieser Anlage genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes genügen. 1. Technische Dokumentation Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung zu bewerten und, wenn sich der Hersteller auf § 16 oder § 17 gestützt hat, nachzuweisen, dass die Einhaltung dieser Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die geltenden Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen, soweit sie für die Bewertung von Belang sind. 2. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente: a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts; b) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; bei teilweise angewendeten harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen Dokumentation angegeben. 3. Herstellung Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die Übereinstimmung der Produkte mit der in Nummer 2 dieser Anlage genannten technischen Dokumentation und mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes gewährleisten. 4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung a) Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieses Gesetzes genügt, die in diesem Gesetz genannte CE-Kennzeichnung an. b) Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche oder elektronische EU-Konformitätserklärung aus. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 5. Bevollmächtigter Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.

Propose a change

Anlage 3 (zu den §§ 14 und 28)Informationen über Dienstleistungen, die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2987) 1. Der Dienstleistungserbringer gibt zu seiner Dienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 3 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt. Die entsprechenden Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken, soweit für die Bewertung von Belang, die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucherinformation nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten die Informationen, soweit anwendbar, jedenfalls folgende Elemente: a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format; b) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind; c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt; d) die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. 2. Um den Anforderungen gemäß Nummer 1 dieser Anlage zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.

Propose a change

Anlage 4 (zu den §§ 17, 21 und 28)Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 2988) Kriterien für die Beurteilung und für die Dokumentation der Beurteilung sind: 1. Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) für die Herstellung, den Vertrieb oder die Einfuhr des Produkts oder die Erbringung der Dienstleistung für die Wirtschaftsakteure; Kriterien für die Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten: a) Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind: aa) Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit; bb) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit; cc) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung oder die Erbringung von Dienstleistungen; dd) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit; ee) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen; b) Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind: aa) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts oder der Dienstleistung; bb) Kosten im Zusammenhang der Produktionsprozesse; cc) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit; dd) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation. 2. Die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und Investitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl der Nutzungen und die Nutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts oder der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind. 3. Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zum Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs. Kriterien zur Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten: a) Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind: aa) Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit; bb) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im Bereich Barrierefreiheit; cc) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produktentwicklung oder die Erbringung von Dienstleistungen; dd) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit; ee) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen; b) Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen sind: aa) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts oder der Dienstleistung; bb) Kosten im Zusammenhang der Produktionsprozesse; cc) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der Barrierefreiheit; dd) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.

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