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Benützungsordnung für die Seebäder

Zug · 6.6-7 · communal act

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Contents: 15 provisions
  1. § 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. § 2 Beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Badeanlagen
  3. § 3 Badeplatz im Choller
  4. § 4 Schutz der Badeanlagen
  5. § 5 Haftungsausschluss
  6. § 6 Baderegeln der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft
  7. § 7 <strong>*</strong> Hundeverbot / Leinenpflicht für Hunde
  8. § 8 Ausschluss von der Benützung
  9. § 9 Badebetriebsvorschriften
  10. § 10 Benützung durch Kinder und Schulklassen
  11. § 11 Glasverbot
  12. § 12 Ruhe und Ordnung
  13. § 13 Aufsicht über den Badebetrieb
  14. § 14 Badebetriebszeiten
  15. § 15 Gebühren für die Benützung der Betriebsinfrastruktur

15 provisions

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Mit dieser Benützungsordnung werden folgende Zwecke verfolgt: a) Gewährleistung der bestimmungsgemässen Benützung der öffentlichen Badeanlagen; b) Gewährleistung der Sicherheit des Badebetriebs in den beaufsichtigten öffentlichen Badeanlagen; c) Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den öffentlichen Badeanlagen; d) Schutz der öffentlichen Badeanlagen vor Verunreinigung und Beschädigung. 2 Als öffentliche Badeanlagen im Sinne von Absatz 1 dieser Bestimmung gelten das Seebad Seeliken, das Strandbad Chamer Fussweg sowie die Badeanlagen Trubikon, Sagiplatzareal, Tellenörtli, Siehbach und Brüggli. * 3 Für den Badeplatz im Choller gilt nur § 3 dieser Benützungsordnung.

§ 2 Beaufsichtigte und unbeaufsichtigte Badeanlagen

1 Als beaufsichtigte Badeanlagen werden das Seebad Seeliken und das Strandbad Chamer Fussweg betrieben. 2 Die Badeanlagen Trubikon, Sagiplatzareal, Tellenörtli, Siehbach und Brüggli werden nicht beaufsichtigt. * 3 Die unbeaufsichtigten Badeanlagen werden mit dem Hinweisschild «Unbeaufsichtigte Badeanlage – Benützung auf eigene Gefahr!» versehen.

§ 3 Badeplatz im Choller

1 In der westlichsten Bucht der drei vom Kanton freigegebenen Badebuchten im Choller wird das Nacktbaden geduldet. 2 Der Perimeter der Nacktbadezone wird im Anhang festgelegt. Nacktbadende dürfen sich nicht auf dem angrenzenden Fussweg und in der weiteren Umgebung aufhalten. 3 Allfällige weitere Benützungsvorschriften werden von der Korporation Zug als Grundeigentümerin erlassen.

§ 4 Schutz der Badeanlagen

1 Die Badeanlagen und deren Einrichtungen sind mit aller Sorgfalt zu benützen. Sie dürfen weder beschädigt noch verunreinigt werden. 2 Für allfällige Schäden infolge unsachgemässer Benützung und für die Kosten von Reinigungsarbeiten haften die Verursacherinnen und Verursacher unabhängig von ihrem Verschulden. Mehrere Verursacherinnen und Verursacher haften solidarisch.

§ 5 Haftungsausschluss

1 Die Benützung der Badeanlagen und deren Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. 2 Die Stadt Zug lehnt jegliche Haftung ab für Schäden, die auf eine unsachgemässe Benützung zurückzuführen sind. Insbesondere haftet sie nicht für Schäden, die bei der Benützung der Sprunganlagen, der Spielgeräte oder sonstiger Einrichtungen der Badeanlage entstehen. 3 Die Stadt Zug übernimmt keinerlei Haftung für Personen- oder Sachschäden, welche durch das Verhalten Dritter verursacht worden sind. Sie haftet weder für Diebstahl noch für den Verlust von Bargeld und Wertsachen.

§ 6 Baderegeln der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft

1 In jedem Seebad wird mit einem Hinweisschild auf die Baderegeln der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft aufmerksam gemacht.

§ 7 <strong>*</strong> Hundeverbot / Leinenpflicht für Hunde

1 Vom 1. Mai bis und mit 30. September gilt im Seebad Seeliken, im Strandbad Chamer Fussweg sowie in den öffentlichen Badeanlagen Trubikon, Sagiplatzareal, Tellenörtli und Siehbach ein Hundeverbot. Von diesem Verbot ausgenommen sind Blindenführhunde. * 2 In der öffentlichen Badeanlage Brüggli gilt vom 1. Mai bis und mit 30. September eine Leinenpflicht für Hunde.

§ 8 Ausschluss von der Benützung

1 Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen diese Benützungsordnung verstossen hat, kann vom Stadtrat für einen bestimmten Zeitraum von der Benützung der Badeanlagen ausgeschlossen werden.

§ 9 Badebetriebsvorschriften

1 Die Benützerinnen und Benützer der beaufsichtigten Badeanlagen sind verpflichtet, zu einem sicheren Badebetrieb beizutragen. Sie halten sich an die generellen Baderegeln der Schweizerischen Lebensrettungs-Gesellschaft SLRG. 2 Die Benützerinnen und Benützer der beaufsichtigten Badeanlagen haben alles zu unterlassen, was ihre eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer beeinträchtigen könnte. Verboten ist insbesondere: a) kopfüber in den Nichtschwimmerbereich zu springen; b) auf den Badestegen herumzurennen; c) Mitbadende von Stegen, Flossen oder Sprunganlagen zu stossen oder zu werfen; d) Mitbadende unterzutauchen; e) sich als Nichtschwimmerin bzw. Nichtschwimmer in die Schwimmerzone zu begeben; f) die Schwimmerzone mit Wassersportgeräten oder mit Booten aller Art zu befahren; g) ausserhalb des Nichtschwimmerbereichs aufblasbare Schwimmhilfen zu verwenden; h) die Eintauchzone von Sprunganlagen zu durchschwimmen oder zu durchtauchen. 3 Alarmierungs- und Rettungseinrichtungen dürfen nur ihrem Zweck entsprechend benützt werden.

§ 10 Benützung durch Kinder und Schulklassen

1 Kinder im Alter von weniger als zehn Jahren dürfen die Badeanlage nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson benützen. Die Aufsichtsperson ist verantwortlich für die Sicherheit des Kindes. 2 Schulklassen der obligatorischen Volksschule (Kindergarten-, Primar- und Oberstufe) dürfen die Badeanlage nur geschlossen und in Begleitung einer Lehrperson betreten und wieder verlassen. Die Lehrperson ist für einen geordneten Badebetrieb der Schulklasse verantwortlich.

§ 11 Glasverbot

1 In beaufsichtigte Badeanlagen dürfen während der Badesaison keine alkoholhaltigen Getränke in Glasbehältnissen (Glasflaschen, Trinkgläser) mitgebracht werden. 2 Dieses Verbot gilt auch ausserhalb der festgelegten Badebetriebszeiten.

§ 12 Ruhe und Ordnung

1 Die Benützerinnen und Benützer der beaufsichtigten Badeanlagen haben alles zu unterlassen, was die anderen Benützerinnen und Benützer in deren Wohlbefinden stören könnte. 2 Während den Badebetriebszeiten sind insbesondere verboten: a) übermässiger Lärm; b) Radios und andere Tonwiedergabegeräte mit Lautsprechern; c) störende Spiele, namentlich Ball- und Wurfspiele ausserhalb der dafür vorgesehenen Zonen; d) Bild- und Tonbildaufnahmen in jeglicher Form ohne Zustimmung der aufgenommenen Personen; e) der nackte Aufenthalt ausserhalb der Umkleideanlagen und das Nacktbaden; f) * &hellip; g) das Abstellen von Motorfahrrädern und Fahrrädern innerhalb der Badeanlage.

§ 13 Aufsicht über den Badebetrieb

1 Die Badmeisterinnen und Badmeister beaufsichtigen den Badebetrieb. Sie verfügen über die Hausgewalt in der Badeanlage. 2 Das Bildungsdepartement hält die Einzelheiten zur Betriebs- und Badeaufsicht in einem Konzept fest. 3 Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Wer sich nicht an diese Anordnungen hält oder dieser Benützungsordnung zuwiderhandelt, kann von der Badmeisterin oder vom Badmeister aus der Badeanlage weggewiesen werden. 4 Die Badmeisterin oder der Badmeister kann bei Bedarf über die Badebetriebsvorschriften gemäss § 9 hinausgehende Sicherheitsvorkehren anordnen.

§ 14 Badebetriebszeiten

1 Das Bildungsdepartement bezeichnet Beginn und Ende der Badesaison und legt die täglichen Betriebszeiten fest. Die Dauer der Badesaison und die Betriebszeiten werden öffentlich bekannt gemacht. * 2 Bei schlechter, unsicherer oder kalter Witterung können die Badmeisterinnen oder Badmeister den Badebetrieb einschränken oder ganz einstellen. 3 Ausserhalb der Badebetriebszeiten besteht im Strandbad Chamer Fussweg sowie im Seebad Seeliken keine Badeaufsicht. Die Benützung erfolgt in dieser Zeit auf eigene Gefahr. * 4 Auf dem Areal des Strandbads Chamer Fussweg dürfen sich Unberechtigte bei geschlossener Anlage nicht aufhalten. *

§ 15 Gebühren für die Benützung der Betriebsinfrastruktur

1 Für die saisonale Dauerbenützung von Kabinen und Garderobenschliessfächern wird eine Benützungsgebühr erhoben. 2 Der Stadtrat legt die Benützungsgebühren im Rahmen eines separaten Beschlusses fest. Dieser Beschluss wird als Anhang zu dieser Benützungsordnung wiedergegeben.

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