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Milchprüfungsverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 11 Prüflaboratorien

1 Die Produzenten- und Verwerterorganisationen bestimmen im Einvernehmen mit dem BLV die Prüflaboratorien, die die Milch prüfen. 2 Die Prüflaboratorien müssen nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien» betrieben und bewertet werden sowie: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. nach schweizerischem Recht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein. 3 Sie können einzelne Aufgaben an fachlich ausgewiesene Stellen übertragen. Die Produzenten- und Verwerterorganisationen bestimmen im Einvernehmen mit dem BLV diese Aufgaben. 4 Das BLV erlässt Weisungen über die technischen Mindeststandards der Prüflaboratorien. Ausdruck gemäss Ziff. I 12 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Der Text dieser Norm kann beim Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. SR 946.512

Your change, as a redline

Art. 11 Prüflaboratorien

1 Die Produzenten- und Verwerterorganisationen bestimmen im Einvernehmen mit dem BLV die Prüflaboratorien, die die Milch prüfen. 2 Die Prüflaboratorien müssen nach der europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien» betrieben und bewertet werden sowie: a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder c. nach schweizerischem Recht anderweitig ermächtigt oder anerkannt sein. 3 Sie können einzelne Aufgaben an fachlich ausgewiesene Stellen übertragen. Die Produzenten- und Verwerterorganisationen bestimmen im Einvernehmen mit dem BLV diese Aufgaben. 4 Das BLV erlässt Weisungen über die technischen Mindeststandards der Prüflaboratorien. Ausdruck gemäss Ziff. I 12 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Der Text dieser Norm kann beim Bundesamt für Veterinärwesen, 3003 Bern kostenlos eingesehen oder kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. SR 946.512

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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