Propose a change

Milchprüfungsverordnung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 6 Mitteilung der Ergebnisse der Milchprüfung

1 Die Prüflaboratorien müssen die Ergebnisse unmittelbar nach Abschluss der Untersuchungen an die von den Produzenten- und Verwerterorganisationen bezeichnete Stelle (Administrationsstelle) übermitteln. Diese stellt die Ergebnisse den Produzentinnen und Produzenten sowie den Verwerterinnen und Verwertern, die die Milch direkt von den Produzentinnen und Produzenten beziehen (Erstmilchkäuferinnen und Erstmilchkäufer), zur Verfügung. 2 Die Prüflaboratorien müssen die Ergebnisse den zuständigen Vollzugsstellen melden, wenn die Voraussetzungen für eine Milchliefersperre nach Artikel 15 erfüllt sind. 3 Sie geben regelmässig die folgenden Daten ins Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette ein: a. Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und auf Antibiotikaresistenzen untersucht worden sind; b. Ergebnisse dieser Untersuchungen; c. Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters; d. Ergebnisse der Untersuchungen, die im Rahmen dieser Verordnung und der vom EDI gestützt auf Artikel 2 dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen über die Hygiene bei der Milchproduktion durchgeführt worden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 831). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 831). SR 916.408 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012 (AS 2012 6857). Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 7 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).

Your change, as a redline

Art. 6 Mitteilung der Ergebnisse der Milchprüfung

1 Die Prüflaboratorien müssen die Ergebnisse unmittelbar nach Abschluss der Untersuchungen an die von den Produzenten- und Verwerterorganisationen bezeichnete Stelle (Administrationsstelle) übermitteln. Diese stellt die Ergebnisse den Produzentinnen und Produzenten sowie den Verwerterinnen und Verwertern, die die Milch direkt von den Produzentinnen und Produzenten beziehen (Erstmilchkäuferinnen und Erstmilchkäufer), zur Verfügung. 2 Die Prüflaboratorien müssen die Ergebnisse den zuständigen Vollzugsstellen melden, wenn die Voraussetzungen für eine Milchliefersperre nach Artikel 15 erfüllt sind. 3 Sie geben regelmässig die folgenden Daten ins Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der Verordnung vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette ein: a. Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und auf Antibiotikaresistenzen untersucht worden sind; b. Ergebnisse dieser Untersuchungen; c. Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, Name und Adresse der Tierhalterin oder des Tierhalters; d. Ergebnisse der Untersuchungen, die im Rahmen dieser Verordnung und der vom EDI gestützt auf Artikel 2 dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen über die Hygiene bei der Milchproduktion durchgeführt worden sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 831). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 831). SR 916.408 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Nov. 2012 (AS 2012 6857). Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 7 der V vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 1691).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it