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Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 10 provisions
  1. Langtitel
  2. § 1 Begriffsbestimmungen
  3. § 2 Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag
  4. § 3 Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages
  5. § 4 Wirkung der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages
  6. § 5 Bestätigung
  7. § 6 Durchführungsregelungen
  8. § 7 Übergangsbestimmungen
  9. § 8 In-Kraft-Treten
  10. § 9 Vollziehung

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10 provisions

Langtitel

Bundesgesetz über die Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages anlässlich der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter oder Staatsanwalt StF: BGBl. I Nr. 71/2003 (NR: GP XXII RV 59 AB 111 S. 20. BR: 6788 AB 6790 S. 697.) [CELEX-Nr.: 31997L0078, 32001L0089]

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§ 1 Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen § 1. In diesem Bundesgesetz bedeuten die Ausdrücke 1. „Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein“ jedes Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein als Richter (Richterin) oder Staatsanwalt (Staatsanwältin); 2. „zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung“ die Trägerin der betrieblichen Vorsorge für das Staatspersonal des Fürstentums Liechtenstein nach Art. 4 des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge des Staates, Liechtensteinisches LGBl. Nr. 329/2013; 3. „zuständige liechtensteinische Behörde“ das für die Justizverwaltung zuständige Ministerium der Regierung des Fürstentums Liechtenstein.

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§ 2 Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag

Übertragung der Pensionsansprüche durch einen besonderen Erstattungsbetrag § 2. (1) Wird ein Richter (eine Richterin) oder ein Staatsanwalt (eine Staatsanwältin) des Dienststandes in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein aufgenommen, so hat der Bundesminister für Justiz auf Antrag einen besonderen Erstattungsbetrag an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu leisten. (2) Die Zurückziehung des Antrages ist nicht mehr zulässig, sobald der Richter (die Richterin) oder der Staatsanwalt (die Staatsanwältin) die die voraussichtliche Höhe des zu leistenden besonderen Erstattungsbetrages berücksichtigende Offerte der zuständigen liechtensteinischen Vorsorgeeinrichtung schriftlich angenommen hat. (3) Bei der Berechnung des besonderen Erstattungsbetrages nach Abs. 1 ist § 3 des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 7/1999, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bemessung des besonderen Erstattungsbetrages die Dienstzeit bis zur Beendigung des Bundesdienstverhältnisses zugrunde zu legen ist.

Propose a change

§ 3 Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages

Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages § 3. Der besondere Erstattungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach Unterrichtung des Bundesministers für Justiz durch die zuständige liechtensteinische Behörde darüber, dass eine Zurückziehung des Antrages nach § 2 Abs. 2 nicht mehr möglich ist, an die zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu leisten.

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§ 4 Wirkung der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages

Wirkung der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages § 4. Mit der Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erlöschen alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus Zeiten erhoben werden können, für die der Erstattungsbetrag geleistet worden ist. Insbesondere erlischt der Anspruch auf Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder nach vergleichbaren Regelungen.

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§ 5 Bestätigung

Bestätigung § 5. Für den Tag des Diensteintritts beim Fürstentum Liechtenstein und den Zeitpunkt der Annahme der Offerte nach § 2 Abs. 2 ist die entsprechende Bestätigung der zuständigen liechtensteinischen Behörde maßgebend.

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§ 6 Durchführungsregelungen

Durchführungsregelungen § 6. Der Bundesminister für Justiz kann mit den in Betracht kommenden Organen des Fürstentums Liechtenstein die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Verwaltungsmaßnahmen vereinbaren. Dazu zählen insbesondere die Festlegung von Verbindungsstellen, die Vereinbarung von Formblättern sowie der sonstigen Einzelheiten für den zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Informationsaustausch.

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§ 7 Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen § 7. Dieses Bundesgesetz gilt auch in Fällen, in denen die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Fürstentum Liechtenstein vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erfolgt ist.

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§ 8 In-Kraft-Treten

In-Kraft-Treten § 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 folgenden Tag in Kraft. (2) § 1 Z 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 5 samt Überschrift und § 8 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

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§ 9 Vollziehung

Vollziehung § 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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