Art. 1 als Verordnung:2
Betrieb 1 Der Dienst für Informatikplanung führt die kantonale Einwohnerdatenplattform.
St. Gallen · 453.11 · ordinance
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Betrieb 1 Der Dienst für Informatikplanung führt die kantonale Einwohnerdatenplattform.
Inhalt 1 Die kantonale Einwohnerdatenplattform enthält: a) die in Art. 15 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 20133 aufgeführten Daten; b) folgende weitere Daten: 1. Einreisedatum 2. Wohnkanton 3. Name des Vaters 4. Ledigname des Vaters 5. Vorname des Vaters 6. Name der Mutter 7. Ledigname der Mutter 8. Vorname der Mutter 9. Sorgerecht bei Kindern 10. Verschollenendatum 11. Bürgerrecht gültig ab 12. Stimmverzicht 13. Wohnsitz ausserhalb der Schweiz 14. Status (aktiv/inaktiv) 1 sGS 453.1. 2 Rückwirkend in Vollzug ab 1. Januar 2020. 3 sGS 453.1. nGS 2020-004 453.11 15. verknüpfte Datenfelder: a) Beziehung, b) Familienbild, c) Haushaltsbild; c) weitere Daten nach besonderen Bestimmungen.
Ermächtigte öffentliche Organe 1 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsgerichtes, des Verwaltungsgerichtes und des Versicherungsgerichtes, die oberste Verwaltungsbehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und das oberste Leitungsorgan einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt legen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fest, welche öffentlichen Organe Daten abrufen dürfen.4
Zugriffsberechtigung 1 Die Leitung des öffentlichen Organs bestimmt die Mitarbeitenden oder die Organisationseinheiten, die Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform abrufen können, und legt gleichzeitig fest, für welche Daten die Mitarbeitenden oder die Organisationseinheiten zugriffsberechtigt sind.
Meldung 1 Die Leitung des öffentlichen Organs meldet dem Dienst für Informatikplanung die Zugriffsberechtigungen nach Art. 4 dieses Erlasses.
Liste der Zugriffsberechtigungen 1 Der Dienst für Informatikplanung führt die Liste nach Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 20135. 2 Die Liste wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Übergangsbestimmung 1 Die Beschlüsse nach Art. 3 und 4 dieses Erlasses werden innerhalb von vier Monaten nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses getroffen. 2 Bis die Beschlüsse gefasst sind, bleiben anwendbar: a) Art. 2 der Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober 20136 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses. 4 Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt vom 29. Januar 2013, sGS 453.1. 5 sGS 453.1. 6 sGS 453.11. 453.11 b) der Umfang der Zugriffsberechtigung, der für die ermächtigten öffentlichen Organe auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die kantonale Einwohnerdatenplattform vom 8. Oktober 20137 festgelegt worden ist. 7 sGS 453.11. 453.11 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-004 07.01.2020 01.01.2020 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 07.01.2020 01.01.2020 Erlass Grunderlass 2020-004