§ 1 vom 29. Mai 1926 (Stand 10. Juni 1926)
1 Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich erklären sich damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen oder Schenkungen, die von Einwohnern des einen Kantons zugunsten des Staates, von Gemeinden oder Institutionen gemeinnützigen oder wohltätigen Charakters des andern Kantons gemacht werden, am Domizil des Erblassers oder Schenkers von der Erbschafts- oder Vermächtnis- und Schenkungssteuer oder deren entsprechenden Abgaben befreit sein sollen. 2 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. 1) Vom RR des Kantons Thurgau am 29. Mai 1926, vom RR des Kantons Zürich am 10. Juni 1926 beschlossen. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 672.501 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 29.05.1926 10.06.1926 Erstfassung -