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9 provisions
Art. 1 Anschlussbeitrag
1
Fr. 5 pro m³ Gebäudeinhalt. Bei Gebäudevergrösserungen – inkl. An- und Nebenbauten – ist für das zusätzliche Volumen der Beitrag zu leisten, unabhängig davon, ob zusätzliches Abwasser anfällt. Geringfügige Änderungen bis 20 m³ Inhalt sind nicht beitragspflichtig.
Art. 2 Reduktion des Anschlussbeitrages
1
Bei Parzellen, von denen das nicht verschmutzte Abwasser von mindestens 80% der versiegelten Fläche versickert oder ohne Benützung von öffentlichen Abwasseranlagen abgeleitet wird, beträgt die Reduktion 30%.
Art. 3 Benutzungsgebühr
1
Die jährliche Benutzungsgebühr setzt sich aus der Grundgebühr sowie der Mengengebühr gemäss Trinkwasserverbrauch oder Abwassermengenmessung zusammen.
Art. 4 <strong>*</strong> Grundgebühr
1
Die Grundgebühr wird aufgrund der gewichteten Grundstückfläche multipliziert mit dem Flächenpreis ermittelt. Die gewichtete Grundstückfläche berechnet sich aus der Parzellenfläche multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor der Nutzungszone.
2
Der Flächenpreis beträgt für die gewichtete Grundstückfläche Fr. 0.24 pro m². *
3
Die Gewichtungsfaktoren betragen für die Nutzungszonen:
Faktor
Nutzungszonen Glarus
Nutzungszonen Netstal
Nutzungszonen Enneda
Nutzungszonen Riedern
1
WE, W2
W
W2
W2
2
W3, W4, WV, WT
W3
WA, G W3, W mit Überbauungsplanpflicht
3
WG, G
DK, WG, GI, OEB
WG, G, GI OEB
DK, OEB
4
GI
DK
5
KW, KA, OEB, Bahngebiet
6
Strassen, Plätze
Strassen, Plätze
Strassen, Plätze
Strassen, Plätze
4
Die Gewichtung von Flächen ausserhalb der Bauzonen, welche nicht definiert sind, ist sinngemäss vorzunehmen.
5
Abparzellierte Zufahrten und Vorplätze bis 99 m² gelten als Gebäudevorplätze mit Gewichtungsfaktor der zugehörigen Zone.
6
Bei folgenden Grundstückflächen grösser als 2000 m² kann der Eigentümer die effektiv versiegelte Fläche geltend machen:
a.
mit grossen Grünflächen;
b.
in der Zone für öffentliche Bauten oder in der Industriezone;
c.
ausserhalb Bauzonen;
d.
mit Strassen und Plätzen.
7
Die gewichtete Fläche wird wie folgt bestimmt: versiegelte Fläche multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 6
Art. 5 Reduktion der Grundgebühren
1
Bei Parzellen, von denen das nicht verschmutzte Abwasser von mindestens 80% der versiegelten Fläche versickert oder ohne Benützung von öffentlichen Abwasseranlagen abgeleitet wird, beträgt die Reduktion 30%.
Art. 6 <strong>*</strong> Mengengebühr
1
Die jährliche Mengengebühr berechnet sich aus dem Trinkwasserverbrauch (oder der Abwassermengenmessung) multipliziert mit dem Mengenpreis.
2
Der Mengenpreis beträgt Fr. 1.20 pro m³. *
Art. 7 Verschmutzungszuschlag
1
Für Abwasser mit erhöhtem Verschmutzungsgrad kann nach den Vorgaben der Kantonalen Fachstelle die Benutzungsgebühren speziell festgelegt werden. Der Nachweis über den Verschmutzungsgrad ist vom Verursacher zu erbringen.
Art. 8
1
Für vorübergehende Abwassereinleitungen wird die Höhe der Mengen- und Grundgebühr je nach Aufwand vom zuständigen Departement festgelegt.
Art. 9
1
Mit der Baubewilligung für die privaten Abwasseranlagen wird ein Depot von 2‰ der mutmasslichen Bausumme, mindestens aber 200 Franken erhoben.
2
Nach abgeschlossener Baukontrolle und dem Vorliegen des Planes über die ausgeführten Abwasseranlagen wird dieses Depot zinslos zurückerstattet. Fünf Jahre nach Rechnungsstellung verfällt das Depot zu Gunsten des Abwasserkontos. Allfällige Aufwendungen für Nachkontrollen werden dem Depot belastet.