Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals
1 Die Verantwortlichkeit der Organe sowie des Personals richtet sich nach dem Gesetz über die
Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der
Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz) des Kantons St.Gallen vom
7. Dezember 19596.
3. Infrastruktur und Immobilien
Art. 43
Immobilien
a) Grundsatz
1 Der Kanton St.Gallen stellt der Hochschule die Immobilien zur Verfügung, die sie zur Erfüllung
des Leistungsauftrags benötigt.
2 Die Hochschule entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
3 Sie sorgt für die Instandhaltung.
Art. 44
b) Mietobjekte
1 Soweit die vom Kanton St.Gallen zur Verfügung gestellten Immobilien den Bedarf an Immobilien
nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Hochschule Mietverträge abschliessen.
Art. 45 V. Aufsicht
Steuerung und Berichterstattung
1 Die Hochschule verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
2 Sie erstattet nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St.Gallen:
jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand der
Leistungserbringung und Mittelverwendung;
alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung
des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
6 sGS 161.1.
1322b BLD-AHSar [nFH-SG_Rechtsetzung] 2019-03-06, Vereinbarung über die Ost.docx 12/16
Art. 46
Informationsrecht der Träger
1 Die Regierungen der Träger und die zuständigen Departemente sowie die Trägerkonferenz erhalten vom Hochschulrat alle massgeblichen Informationen und Unterlagen.
Art. 47 VI. Rechtspflege
Anwendbares Recht
1 Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen vom 16. Mai 19657, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
Art. 48
Rekurskommission
a) Wahl und Zusammensetzung
1 Der Hochschulrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglieder der Rekurskommission.
2 Ihr gehören an:
eine Präsidentin oder ein Präsident;
drei hauptamtliche Dozierende;
eine Vertretung der Studierendenschaft;
mit beratender Stimme eine juristische Sekretärin oder ein juristischer Sekretär.
Art. 49
b) Aufgaben
1 Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der Hochschulleitung
oder der Hochschulleitung nachgeordneter Stellen, die sich auf Zulassungs-, Studien- und Prüfungsvorschriften sowie auf Disziplinarvorschriften nach Art. 32 dieses Erlasses stützen.
Art. 50
Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen
1 Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen beurteilt:
Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Organe der Hochschule;
nach vorgängigem Schlichtungsverfahren personalrechtliche Klagen.
VII. Schlussbestimmungen
1. Kündigung
Art. 51
Kündigungsfrist
1 Die Regierungen der Träger können die Mitgliedschaft unter Beachtung einer Kündigungsfrist
von drei Jahren auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode durch schriftliche Mitteilung an die
Regierungen der übrigen Träger kündigen.
Art. 52
Anschlusskündigung
1 Die übrigen Träger können innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungserklärung die Mitgliedschaft auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.
7 sGS 951.1.
1322b BLD-AHSar [nFH-SG_Rechtsetzung] 2019-03-06, Vereinbarung über die Ost.docx 13/16
Art. 53
Wirkung
1 Verbleiben der Kanton St.Gallen und wenigstens zwei weitere Träger, gilt die Vereinbarung unter diesen weiter. Die austretenden Träger haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule.
2 Verbleiben nur der Kanton St.Gallen und ein weiterer Träger, kann der Kanton St.Gallen die
Hochschule:
mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Weitergeltung dieser Vereinbarung weiterführen. Die austretenden Träger haben keinen Anspruch auf einen Anteil
am Vermögen der Hochschule;
mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Abschluss einer neuen
Vereinbarung weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die
Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf die neue Trägerschaft übertragen;
allein weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die Rechte an
deren Namen werden entschädigungslos auf die neue Trägerschaft übertragen.
2. Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 54
Bisherige Trägervereinbarungen
1 Die folgenden Vereinbarungen werden aufgehoben:
Vereinbarung über die Interkantonale Fachhochschule St.Gallen vom 16. März 19998;
Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 26. Mai 20159.
2 Die Aufhebung der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs vom 20. Juni 196810
ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung.
3 Die in Ausführung der Vereinbarungen nach Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung erlassenen
Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch den Hochschulrat Gültigkeit, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
3. Übergangsbestimmungen
Art. 55
Rechtsnachfolge
1 Die Hochschule ist Rechtsnachfolgerin der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der
Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
Art. 56
Übergang von Eigentum an Immobilien
1 Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Interkantonalen Fachhochschule
St.Gallen und der Hochschule Rapperswil stehenden Immobilien gehen in das Eigentum des
Kantons St.Gallen über.
2 Der Umgang mit den bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Hochschule für
Technik Buchs stehenden Immobilien ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung.
8 sGS 234.61.
9 sGS 234.211.
10 sGS 234.111.
1322b BLD-AHSar [nFH-SG_Rechtsetzung] 2019-03-06, Vereinbarung über die Ost.docx 14/16
Art. 57
Übergang der Arbeitsverhältnisse
1 Die neue Hochschule übernimmt auf Vollzugsbeginn dieses Erlasses das Personal der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
2 Soweit nicht bereits personalrechtliche Bestimmungen der neuen Hochschule zur Anwendung
kommen, werden die Arbeitsverhältnisse nach dem Personalrecht der bisherigen Hochschulen
weitergeführt.
3 Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten, unter Vorbehalt der Genehmigung der Regierung des
Kantons St.Gallen.
Art. 58
Finanzierung eines Fehlbetrags beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
1 Der Kanton St.Gallen begleicht auf den Zeitpunkt des Übertritts in eine andere Vorsorgeeinrichtung einen allfälligen Fehlbetrag aus dem Anschlussvertrag mit der «BVK Personalvorsorge des
Kantons Zürich» für das nach Art. 57 dieses Erlasses von der Hochschule Rapperswil übernommene Personal, soweit nicht die Hochschule diese Ausfinanzierung aus eigenen Mitteln leistet.
2 Enthält der geleistete Ausfinanzierungsbeitrag die Vorfinanzierung einer Versichertenbeteiligung, so kann die Hochschule das im Zeitpunkt des Übertritts bei der «BVK Personalvorsorge
des Kantons Zürich» versicherte Personal der Hochschule an der Finanzierung beteiligen.
3 Die Regierung des Kantons St.Gallen regelt Bemessung und Erstattung der Versichertenbeteiligung.
Art. 59
Finanzierung durch die Träger und Rechnungsabschluss
1 Tritt diese Vereinbarung nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, wird das Jahr des
Vollzugsbeginns als Übergangsjahr bezeichnet.
2 Die Vereinbarungspartner leisten im Übergangsjahr ihren Anteil an die nicht gedeckten Kosten
der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule
für Technik Buchs nach Massgabe der bisherigen Trägervereinbarungen für das ganze Rechnungsjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
3 Die Erstellung der Jahresrechnung und die Ermittlung der Trägerbeiträge für das Übergangsjahr
erfolgen vorbehältlich von Abs. 4 dieser Bestimmung nach Massgabe der bisherigen Trägervereinbarungen der Interkantonalen Fachhochschule St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der
Hochschule für Technik Buchs.
4 Die Beschlussfassung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zuhanden der Regierungen für das Übergangsjahr erfolgt gemeinsam durch das je zuständige Regierungsmitglied der
Träger.
5 Tritt diese Vereinbarung zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, werden Abs. 3 und 4 dieser
Bestimmung für die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht des vorangehenden Jahres sachgemäss angewendet.
Art. 60
Leistungsauftrag und Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen
1322b BLD-AHSar [nFH-SG_Rechtsetzung] 2019-03-06, Vereinbarung über die Ost.docx 15/16
1 Der erste Leistungsauftrag und der erste Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen nach diesem Erlass gelten für die Jahre 2021 bis 2022.
Art. 61
Tätigkeit der Trägerkonferenz in der Gründungsphase der Hochschule
1 Die Trägerkonferenz nach Art. 13 dieses Erlasses nimmt ihre Tätigkeit auf den 1. Januar 2020
auf.
2 In der Gründungsphase der Hochschule bis zum Vollzugsbeginn sämtlicher Bestimmungen dieses Erlasses ist die Trägerkonferenz zusätzlich zu den Aufgaben nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses zuständig für:
Festlegung der Gründungsorganisation der Hochschule (bis und mit Stufe Departemente);
Begründung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung;
Festlegung von Corporate Identity und Design der Hochschule.
Art. 62
Amtsantritt und erste Amtsdauer des Hochschulrates
1 Wahl und Amtsantritt des Hochschulrates nach Art. 18 dieses Erlasses erfolgen auf den 1. Januar 2020.
2 Die erstmalige Wahl erfolgt für eine verlängerte erste Amtsdauer vom 1. Januar 2020 bis
31. Mai 2024.
Art. 63
Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der bisherigen Hochschulen und
Umgang mit hängigen Verfahren
1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der Interkantonalen Fachhochschule
St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs verlängert sich bis
zur Aufnahme der Tätigkeit der Organe der Rechtspflege nach Abschnitt VI dieses Erlasses.
2 Die Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses übernimmt bei ihrem Amtsantritt die hängigen Verfahren von den hochschulinternen Beschwerdeinstanzen der bisherigen Hochschulen.
Sie führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht.
3 Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen übernimmt bei Amtsantritt der Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses die hängigen Verfahren von den hochschulexternen unabhängigen richterlichen Beschwerdeinstanzen der bisherigen Hochschulen. Es führt die Verfahren in
den Strukturen der neuen Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem
Recht.
4. Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
Art. 64
Rechtsgültigkeit
1 Diese Vereinbarung wird rechtsgültig, wenn wenigstens der Kanton St.Gallen und zwei weitere
Träger beigetreten sind.
Art. 65
Vollzugsbeginn
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen entscheidet über den Vollzugsbeginn.
1322b BLD-AHSar [nFH-SG_Rechtsetzung] 2019-03-06, Vereinbarung über die Ost.docx 16/16
----- [●● Seitenumbruch] -----
Anhang: Trägerbeiträge der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein (Art. 35)
Zuschlag je Fachbereich zu den FHV-Beiträgen:
Fachbereich Zuschlag
Architektur, Bau- und Planungswesen 46,19 %
Gesundheit 29,02 %
Soziale Arbeit 30,17 %
Technik und Informationstechnologie 62,49 %
Wirtschaft und Dienstleistungen 28,65 %